Revision wegen unzureichender Prüfung des minder schweren Falls (§ 213 StGB) — Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 393/80
- Datum
- 24.07.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme eines minder schweren Falles des Totschlags (§ 213 StGB) setzt eine konkrete Feststellung voraus, ob der Täter durch eine schwere Beleidigung oder sonstige erhebliche Provokation zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingewiesen wurde; das Gericht hat diese Prüfung ausdrücklich und nachvollziehbar zu begründen.
Die Behauptung des Angeklagten, er habe die Tat nicht vorsätzlich begangen, schließt nicht ohne weiteres aus, dass er aus Furcht vor Unglaubwürdigkeit oder anderen Gründen eine entlastende Provokation verschwiegen haben könnte; das Gericht hat mögliche Motive für ein Verschweigen zu berücksichtigen.
Eine Aufhebung des Urteils allein hinsichtlich des Strafausspruchs ist nur zulässig, wenn dieser rechtlich und tatsächlich selbständig von dem nicht aufgehobenen Schuldspruch und dessen Feststellungen zu beurteilen ist; fehlt diese Selbständigkeit, ist die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Erhebliche rechtliche oder begründungsbedingte Mängel in der Anwendung materiellen Strafrechts rechtfertigen die Aufhebung der Feststellungen und die Zurückverweisung, wenn andernfalls widersprüchliche oder unvollständige Feststellungen zu erwarten sind.
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 3. März 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ███ Jean-Marie Valère, geboren am █████ 1947 in ██ ███ (Belgien), wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Juli 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 3. März 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und die Anwendung des materiellen Rechts. Sie hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Die Strafkammer hat das Vorliegen von Umständen, die die Annahme eines minder schweren Falles des Totschlags (§ 213 StGB) rechtfertigen würden, ohne weitere Begründung verneint (UA 61). Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer zuvor (UA 60) ausgeschlossen hat, dass der Angeklagte ohne eigene Schuld von dem Tatopfer █████ zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat dazu nur ausgeführt, es sei „kein Grund ersichtlich, warum der Angeklagte einen solchen ihn ganz offensichtlich und in besonderem Maße entlastenden Umstand verschwiegen haben sollte“ (UA 60). Dabei hat die Strafkammer nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte während des gesamten Verfahrens ein vorsätzliches Handeln in Abrede gestellt hat. Auch bei seinen früheren Vernehmungen, deren Inhalt die Strafkammer im angefochtenen Urteil ausführlich wiedergibt, hat der Angeklagte zu keiner Zeit eingeräumt, den Stein, mit dem das Tatopfer ████████ getötet worden ist, wissentlich und willentlich auf ████████ geworfen zu haben. Vielmehr hat er nur angegeben, er habe ███████ Angst machen wollen, nicht aber die Absicht gehabt, ihn zu treffen (UA 31, 32). Dementsprechend hat die Strafkammer ihre Feststellung, der Angeklagte habe ███████ vorsätzlich getötet, nicht auf ein Geständnis des Angeklagten gestützt, sondern aus dem äußeren Geschehensablauf gefolgert (UA 56).
Mit seiner Verteidigung, er habe ████████ überhaupt nicht treffen wollen, hätte der Angeklagte sich selbst in Widerspruch setzen müssen, wenn er gleichzeitig zu seiner Entlastung hätte vorbringen wollen, dass er von █████ durch eine schwere Beleidigung zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden sei (§ 213 StGB). Zumindest lässt sich nicht ausschließen, dass er befürchtet hat, mit seiner bisherigen Einlassung eines nur fahrlässigen Verhaltens dann keinen Glauben mehr zu finden. Diesen möglichen Grund, eine Provokation von Seiten des Tatopfers zu verschweigen, hat das Landgericht ersichtlich übersehen.
Der Rechtsfehler hinsichtlich der Anwendung des § 213 StGB führt hier auch zur Aufhebung des Schuldspruchs mit den dazugehörigen Feststellungen. Eine Teilaufhebung des angefochtenen Urteils, beschränkt auf den Strafausspruch, wäre nur zulässig, wenn dieser von dem nicht aufgehobenen Schuldspruch mit den zugehörigen Feststellungen nach dem inneren Zusammenhang rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden könnte (vgl. BGHSt 24, 185, 188). Dies ist hier nicht der Fall. Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung den Tathergang im Hinblick auf eine mögliche im Sinne des § 213 StGB erhebliche Provokation des Angeklagten durch das Tatopfer █████ neu festzustellen haben. In Anbetracht dessen können die übrigen Feststellungen zum Tathergang, die den Schuldspruch tragen, nicht bestehen bleiben, da anderenfalls widersprüchliche Feststellungen nicht auszuschließen sind.
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