Revision: Aufhebung der Gesamtstrafe und Fahrerlaubnisentziehung wegen Verfahrensmängeln
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 393/70
- Datum
- 27.10.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verurteilung zu einer Geldstrafe ist vom Tatgericht nach § 29 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe zu bestimmen; die Bildung einer Gesamtstrafe beseitigt die Erforderlichkeit der Ersatzfreiheitsstrafe nicht.
Fehlt die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe, darf das Tatgericht dies nicht dem Vollstreckungsverfahren nach §§ 459, 462 StPO überlassen; die Feststellung ist bereits im Urteil zu treffen.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis setzt einen konkreten Zusammenhang zwischen der begangenen Straftat und dem Führen eines Kraftfahrzeugs voraus; bloßes Bewusstsein, die durch eine vorausgegangene Fahrt geschaffene Lage auszunutzen, genügt hierfür nicht.
Die Revision ist nur insoweit begründet, als durch sie Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten festgestellt werden; ohne solche nachteiligen Rechtsfehler bleibt die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Vorinstanzen
Jugendkammer des Landgericht Arnsberg, 3. Juni 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 393/70 in der Strafsache gegen den Galvaniseur Fred Rüdiger ████████ aus ███, ████████████████████████ geboren, ████████ wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 27. Oktober 1970 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Arnsberg vom 3. Juni 1970 im Ausspruch über die Gesamtstrafe und über die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung und zur Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe für die im Falle der Körperverletzung verhängten Geldstrafe wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht Arnsberg hat den Angeklagten wegen Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Vergehen nach §§ 14, 26 des Waffengesetzes zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Die Revision des Angeklagten hat nur einen Teilerfolg.
Die vom Landgericht gebildete Gesamtstrafe kann keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat entgegen § 29 StGB für die verhängte Geldstrafe wegen Körperverletzung zum Nachteil ██████ keine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Das darf nicht dem Verfahren gemäß §§ 459, 462 StPO überlassen bleiben (BGH bei Dallinger MDR 1957, 526; NJW 1960, 639, 640). Auch die Bildung einer Gesamtstrafe aus der verhängten Freiheitsstrafe und der Geldstrafe macht das Festsetzen einer Ersatzfreiheitsstrafe nicht entbehrlich. Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelfreiheitsstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe nicht erreichen (§ 75 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 StGB), setzt also eine Ersatzfreiheitsstrafe voraus.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis war ebenfalls aufzuheben. Der Bundesgerichtshof hat zwar wiederholt entschieden, dass mangelnde Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs vorliegen kann, wenn dem Täter das Kraftfahrzeug zur Vorbereitung oder Durchführung einer Straftat diente (BGHSt 5, 179; 7, 165, 167; VRS 36, 265, 266). Jedoch wird der in § 42 m StGB georderte Zusammenhang zwischen der Straftat und dem Führen eines Kraftfahrzeuges nicht dadurch hergestellt, dass sich der Täter bloß bewusst ist, die durch die vorausgegangene Fahrt geschaffene Lage auszunutzen (BGH VRS 36, 348). Das war vorliegend der Fall. Die Strafkammer hat nicht feststellen können, dass der Angeklagte vor der Abfahrt mit seinem Wagen vorgehabt hatte, die im Kofferraum liegende Waffe zu benutzen. Er hat sich erst nach der Fahrt am Tatort zum Schusswaffengebrauch entschlossen.
Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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