Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlender Prüfung des §27b StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 393/69
Datum
29.10.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen gegen das Urteil des Landgerichts Hagen wegen Meineids führten teilweise zur Aufhebung und Zurückverweisung. Der BGH prüfte, ob die seit Einführung von §27b StGB geltende Beschränkung kurzer Freiheitsstrafen und die Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung im Revisionsverfahren zu beachten sind. Mangels Feststellungen zu besonderen Umständen und zur Persönlichkeit hob der Senat den Strafausspruch eines Angeklagten auf und verwies zurück; bei weiteren Angeklagten erfolgte eine Zurückverweisung hinsichtlich Bewährung; übrige Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Seit Einführung von §27b StGB sind Freiheitsstrafen unter sechs Monaten nur noch dann zu verhängen, wenn besondere Umstände in Tat oder Persönlichkeit die Verhängung zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen.

2

Die geänderten strafrechtlichen Voraussetzungen sind nach §354a StPO auch im Revisionsverfahren zu beachten; das Revisionsgericht hat dies zu prüfen und kann bei fehlenden Feststellungen zurückverweisen.

3

Die Feststellungen des Urteils müssen erkennen lassen, welche konkreten besonderen Umstände die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe rechtfertigen; bloße Feststellungen zur Schuld genügen hierfür nicht.

4

Ist nach der gesetzlichen Lage die Strafaussetzung zur Bewährung möglich, ist diese Möglichkeit im Rahmen der Strafzumessung zu prüfen; auch dies ist im Revisionsverfahren zu berücksichtigen.

5

Ändert eine neue Rechtslage Tat- oder Beteiligungsfragen (etwa durch Anpassung von §23 StGB), kann dies eine Zurückverweisung erfordern, damit die Vorinstanz die Folgen für Strafbarkeit und Strafzumessung neu beurteilt.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen (Westf.), 17. April 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 393/69 in der Strafsache gegen █████ wegen Meineids u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Oktober 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts Hagen (Westf.) vom 17. April 1969 mit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Auf die Revisionen der Angeklagten ███, ██ und ████ wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung sowie über die Kosten der Rechtsmittel an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im Übrigen werden die Revisionen der Angeklagten verworfen.

Gründe

Die Revisionen greifen weder mit ihrem verfahrens- noch mit ihrem sachlich-rechtlichen Vorbringen zum Schuldspruch durch. Den Ausführungen, mit denen der Generalbundesanwalt das in seinem, den Verteidigern zugestellten Antrag vom 9. Oktober 1969 dargelegt hat, tritt der Senat bei.

Beim Angeklagten █████ kann hingegen der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Seit dem Inkrafttreten des § 27b StGB i. d. F. des Art. 106 Nr. 1 des 1. StrRG sind die Gerichte gehalten, Freiheitsstrafen unter sechs Monaten nur noch dann auszusprechen, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. Diese Gesetzesänderung ist nach § 354a StPO auch im Revisionsverfahren zu beachten.

Die Urteilsfeststellungen zur Persönlichkeit des Angeklagten lassen im vorliegenden Falle nicht erkennen, ob die in § 27b StGB n. F. aufgestellten Voraussetzungen für die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe vorliegen.

Die Zurückverweisung der Sache hinsichtlich der Angeklagten ██████████ und [REDACTED] gründet sich auf § 23 StGB i. d. F. des Art. 106 Nr. 1 des 1. StrRG.

Bei der Höhe der verhängten Strafe ist nunmehr eine Strafaussetzung zur Bewährung möglich. Auch das ist nach § 354a StPO im Revisionsverfahren zu beachten.

MayrMeyerSanders
BortzlerSpiegel