Aufhebung des Strafausspruchs wegen möglichem Mitverschulden des Triebwagenführers
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 393/67
- Datum
- 05.01.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Führer eines Schienenfahrzeugs darf zwar grundsätzlich auf den Vorrang des Zuges vertrauen, ist aber verpflichtet, Strecke und Verkehrslage sorgfältig zu beobachten und bei erkennbarer Gefahr zumutbare Gegenmaßnahmen zu ergreifen.
Ein Mitverschulden des Triebwagenführers liegt vor, wenn er durch früheres oder intensiveres Bremsen den Zusammenstoß bei zumutbarer Aufmerksamkeit noch hätte vermeiden können.
Ergibt sich aus den Feststellungen die Möglichkeit eines Mitverschuldens eines anderen Beteiligten, das die Schuld des Angeklagten in einem milderen Licht erscheinen lässt, ist dieses dem Angeklagten bereits dann zugute zu halten, wenn es nicht ausgeschlossen werden kann.
Unterbleibt eine hinreichende Prüfung der für ein Mitverschulden relevanten Umstände, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung, ggf. unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 14. Februar 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 393/67 URTEIL in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Werner Fritz aus ████, geboren am █████ 1943 in ██ █████████ wegen fahrlässiger Körperverletzung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Januar 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bortzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal Bundesrichter als beisitzende Richter, ████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 14. Februar 1967 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Transportgefahrdung (§ 315 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt. Es hat festgestellt, dass der Angeklagte als Führer eines Lastzugs durch Unaufmerksamkeit an einem schienengleichen Bahnübergang einen Zusammenstoß mit einem Triebwagen verursacht hat, wodurch mehrere Insassen des Triebwagens verletzt und der Triebwagen wie auch der Lastzug erheblich beschädigt wurden.
Die Revision des Angeklagten ist zwar nicht ausdrücklich auf den Strafausspruch beschränkt. In der Revisionsbegründung wird aber erklärt, dass – was nach den Feststellungen ohnehin nicht zweifelhaft sein kann – „hinsichtlich der Schuldfrage eine gewisse Unaufmerksamkeit des Angeklagten nicht verneint werden soll“. Demgemäß richten sich sämtliche verfahrens- und sachlichrechtlichen Angriffe der Revision allein dagegen, dass das Landgericht die alleinige Schuld an dem Unfall dem Angeklagten beigemessen und nicht auch ein Mitverschulden des Triebwagenführers festgestellt oder – wenigstens für möglich erachtet hat.
Das in dieser Weise wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg.
Auf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu werden, weil die sachliche durchgreift. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils lassen entgegen der Auffassung des Landgerichts die Möglichkeit offen, dass der Triebwagenführer bei größerer Aufmerksamkeit und pflichtgemäßem Verhalten den Zusammenstoß doch hätte vermeiden können.
Im Ausgangspunkt ist die Auffassung des Landgerichts zwar richtig, dass der Führer des mit erlaubter Geschwindigkeit fahrenden Zuges bei der Anfahrt an einen unbeschrankten Bahnübergang grundsätzlich darauf vertrauen darf, der Führer eines Straßenfahrzeugs werde den Vorrang des Zuges nicht gefährden. Der Lokomotiv- oder Triebwagenführer ist aber zur sorgfältigen Beobachtung der Strecke und der Verkehrslage am Bahnübergang verpflichtet, damit er die ihm noch möglichen Gegenmaßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung einer drohenden Gefahr treffen kann, sobald erkennbar wird, dass der Führer eines Straßenfahrzeugs nicht vor dem Bahnübergang anhalten werde (BGH VRS 22, 141; NJW 1962, 403). Den Lokomotiv- oder Triebwagenführer trifft ein Mitverschulden an dem schließlich eingetretenen Zusammenstoß, wenn er bei der ihm möglichen und zumutbaren Aufmerksamkeit durch früher als tatsächlich geschehen einsetzende Gegenmaßnahmen den Zusammenstoß noch hätte vermeiden können.
Der Triebwagenführer hatte, wie im Urteil festgestellt, den Lastzug gesehen, als er selbst mit seinem Fahrzeug „ca. 75 m vor dem Bahnübergang war“. Die Sicht vom Führerstand des Triebwagens auf die Bahnstrecke und die diese kreuzende Straße war nach den bisherigen Feststellungen nicht wesentlich behindert. Da sich sonst kein weiteres Fahrzeug und kein anderer Verkehrsteilnehmer näherte, was der Führer des mit mäßiger Geschwindigkeit fahrenden Triebwagens – er hatte die ursprünglich etwa 50 km/h betragende Geschwindigkeit durch gewöhnliche Betriebsbremsung bereits etwas herabgesetzt – auf einen Blick sehen konnte und musste, konnte nur von dem Lastzug eine etwaige Gefahr für die ungehinderte Durchfahrt des Triebwagens ausgehen. Der Triebwagenführer durfte daher bei der pflichtgemäß gebotenen sorgfältigen Beobachtung den Lastzug nicht mehr aus den Augen lassen. Dieser fuhr mit „gut 20 km/h“, also immerhin mit einer für ein so schweres Fahrzeug nicht unerheblichen Geschwindigkeit. Ohne Verringerung dieser Geschwindigkeit bewegte er sich auf das nur 3 m vor den Schienen stehende Warnkreuz zu. Dass ein schwerer Lastzug aus einer nicht ganz unerheblichen Geschwindigkeit nicht ruckartig auf kürzeste Entfernung zum Stehen gebracht werden kann, liegt auf der Hand und kann auch für einen Triebwagenführer kaum zweifelhaft sein.
Unter diesen Umständen hätte das Landgericht ein mehr oder weniger ins Gewicht fallendes Mitverschulden des Triebwagenführers nicht ohne die Prüfung und Erörterung verneinen dürfen, ob er nicht schon früher, ehe der Triebwagen auf 25 bis 30 m an den Bahnübergang herangekommen war und der Lastzug gleichzeitig bereits die Höhe des Warnkreuzes erreicht hatte, die drohende Gefahr hätte erkennen müssen und sie durch eine früher einsetzende Schnellbremsung hätte beseitigen können.
Die bisherigen Feststellungen legen die Möglichkeit nahe, dass der Zusammenstoß vermieden worden wäre, wenn der Triebwagenführer die Schnellbremsung nicht erst 25 bis 30 m vor dem Übergang, sondern etwa 12 m vorher – bei einer (angenommenen) Geschwindigkeit von 40 km/h gut eine Sekunde früher – eingeleitet hätte, als sich der Lastzug bei seiner Geschwindigkeit von gut 20 km/h noch etwa 6 m vor dem Warnkreuz befand. Das ergibt sich daraus, dass sich tatsächlich der Zusammenstoß erst ereignete, als der Lastzug die Schienen fast schon in seiner ganzen Länge von 15,30 m überquert hatte, so dass der Triebwagen nur noch „auf den hinteren Teil des Hängers“ prallte.
Das Mitverschulden eines anderen Beteiligten, sofern es die Schuld des Angeklagten in einem milderen Licht erscheinen lassen kann, muss aber dem Angeklagten nicht nur dann zugute gehalten werden, wenn es nachgewiesen ist, sondern schon dann, wenn es nicht ausgeschlossen werden kann.
Schon diese Erwägungen nötigen zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das Landgericht wird hiernach die für die etwaige Mitschuld des Triebwagenführers bedeutsamen Umstände erneut zu prüfen und unter Zuziehung eines geeigneten Sachverständigen festzustellen haben. Der Verteidigung ist es unbenommen, die hier nicht erörterten Gesichtspunkte dem Landgericht vorzutragen und die ihr sachdienlich erscheinenden Beweisanträge zu stellen.
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