Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Mundraubbegriff und Sicherungsverwahrung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 393/65
Datum
06.08.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrerer Rückfalldiebstähle verurteilt und legte Revision ein, u.a. wegen Nichtvernehmung von Zeugen und der Frage nach Mundraub (§ 370 Nr. 5 StGB). Der BGH verwirft die Revision: Ein zwei Tage später geplanter Verzehr ist kein alsbaldiger Verbrauch; fehlende Vernehmungen sind unschädlich. Die Sicherungsverwahrung nach § 42e StGB bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Alsbaldiger Verbrauch im Sinn des § 370 Nr. 5 StGB erfordert die Absicht, den Genuss der Lebensmittel zur Befriedigung eines gegenwärtigen, augenblicklichen Bedürfnisses vorzunehmen; ein erst zwei Tage später geplanter Verzehr fällt nicht unter den begünstigten Tatbestand.

2

Die Absicht eines gemeinschaftlichen Verbrauchs kann den alsbaldigen Verbrauch begründen, verlangt aber, dass das augenblickliche Bedürfnis aller beteiligten Personen befriedigt werden soll.

3

Eine Verletzung der Aufklärungspflicht (z. B. Nichtvernehmung behaupteter Zeugen) führt nur dann zur Aufhebung, wenn durch die unterbliebenen Ermittlungen ein möglicher Entscheidungs- oder Tatbestandsirrtum beseitigt werden könnte; ist der relevante Tatbestand rechtsfehlerfrei nicht erfüllt, bleibt die Unterlassung unschädlich.

4

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42e StGB kann gerechtfertigt sein, wenn frühere Maßregeln oder Aufsichten die Wiederholungsgefahr nicht abwendeten und der Täter durch wiederholte Straftaten seine gefährliche Neigung zeigt.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 6. April 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den Bergmann Erich ███ aus █████, geboren am █████ in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfall.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. August 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 6. April 1965 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 7. April 1965 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu Zuchthaus verurteilt worden. Die Sicherungsverwahrung wurde angeordnet. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

Fall 1

Der Angeklagte, der am 27.5.1963 geheiratet hatte, hat am 29.5.1963 in einem Selbstbedienungsgeschäft Waren im Gesamtwert von 28,35 DM, nämlich 2 Gläser Nescafé, 3 Packchen Wurst und eine Flasche Rum-Verschnitt entwendet. Erstmals in der neuen Hauptverhandlung – das erste auf eine Übertretung nach § 370 Nr. 5 StGB lautende Urteil war vom Senat auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben worden – hat sich der Angeklagte dahin eingelassen, er habe die Lebens- und Genussmittel bei einer für den 31.5.1963 geplanten, tatsächlich aber nicht stattgefundenen Hochzeitsnachfeier verwenden wollen, an der zwei Brüder und deren Familien teilnehmen sollten. Dieses Vorbringen hat die Strafkammer „lediglich als Schutzbehauptung gewertet“. Die Revision sieht darin einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht; es sei der Strafkammer möglich gewesen, den Wahrheitsgehalt der Behauptung durch Vernehmung der Brüder nachzuprüfen; erst dann wäre klargestellt worden, ob es sich wirklich nur um eine Schutzbehauptung des Angeklagten handelte.

Die Verurteilung beruht nicht auf diesem Verfahrensmangel. Die Strafkammer führt zu Recht aus, dass die Annahme eines Mundraubs i.S. des § 370 Nr. 5 StGB jedenfalls an dem Fehlen des Tatbestandsmerkmals „zum alsbaldigen Verbrauch“ scheitern würde, „weil ein Verbrauch, der erst zwei Tage später beabsichtigt ist, kein augenblickliches Bedürfnis befriedigt“.

Dem ist zuzustimmen. Wie der Senat bereits in seinem aufhebenden Urteil vom 8. Mai 1964 darlegte, ist die Vorschrift des § 370 Nr. 5 StGB zwar auch dann anwendbar, wenn der Täter „den alsbaldigen Verbrauch nicht durch sich allein, sondern in Gemeinschaft mit anderen“ beabsichtigt. Indessen muss auch hierbei das augenblickliche Bedürfnis aller, auch dieser anderen, befriedigt werden sollen (RGSt 53, 168). Alsbaldiger Verbrauch i.S. des § 370 Nr. 5 StGB ist dabei keineswegs nur ein Verbrauch auf der Stelle. Auch die erforderliche Zubereitung der entwendeten Sache gehört dazu. Von einem solchen, durch das Gesetz strafrechtlich begünstigten alsbaldigen Verbrauch kann aber dann keine Rede mehr sein, wenn der Verzehr der entwendeten Lebensmittel erst in zwei Tagen beabsichtigt ist (vgl. RG GA 50, 386). Der gesetzgeberische Zweck des § 370 Nr. 5 StGB ist, wie auch die Motive erwähnen, die Diebstähle milder zu bestrafen, die durch ein „augenblickliches Bedürfnis oder Gelüst“ hervorgerufen sind (RGSt 10, 308, 310; 47, 247, 252).

Auch Sprachgebrauch und Verkehrsauffassung empfinden Mundraub nur dort als gegeben, wo der Täter ein augenblickliches Bedürfnis nach dem Genuss von Lebensmitteln befriedigen wollte. Das Stillen des Hungers oder auch die Befriedigung gegenwärtiger „Lüsternheit oder Naschhaftigkeit“ (RG DR 43, 400) sind es, die in der allgemeinen Anschauung die innere Rechtfertigung für die geringe Strafdrohung abgeben. Der beabsichtigte Verzehr erst in einigen Tagen, das Aufbewahren der entwendeten Lebensmittel im Haushalt stellt die Vorsorge für einen künftig eintretenden Bedarfsfall, aber nicht das Befriedigen eines gegenwärtigen, augenblicklichen Bedürfnisses dar. Er fällt nicht mehr unter § 370 Nr. 5 StGB.

Fälle 2 bis 4

Auch hier bestehen gegen das Urteil keine rechtlichen Bedenken. Das gilt in allen drei Fällen sowohl für den Schuldspruch wie für die Strafzumessung.

Soweit die Revision die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 42e StGB rügt, übersieht sie offenbar, dass diese Maßnahme schon früher einmal gegen den Angeklagten erlassen werden musste. Auch die damals gleichzeitig für zulässig erkannte Polizeiaufsicht, die die Revision jetzt als genügend ansehen möchte, hat den Angeklagten nicht davon abgehalten, die hier abgeurteilten vier Rückfalldiebstähle zu begehen.

KrummeMayrSpiegel
FlitnerSanders