Treffer
BGH Urteil

Revision wegen fahrlässigen Falscheids: Freispruch wegen Verfahrensmangel beim Offenbarungseid

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 393/63
Datum
18.10.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen fahrlässigen Falscheids verurteilt worden, weil er im Offenbarungseid die Nichtaushändigung einer Sterbegeldversicherung behauptete. Der BGH bestätigt, dass Fragen zum Versicherungschein offenbarungspflichtig sind, rügt aber die Feststellung von Fahrlässigkeit. Das Gericht betont, dass das Nichtvorlesen der vollständigen Niederschrift den Irrtum mitverursacht haben kann. Wegen der Zeitabläufe ordnet der BGH Freispruch nach § 354 StPO an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Angaben im Offenbarungseid nach § 807 ZPO über das Vorhandensein oder den Verbleib eines Versicherungsscheins fallen in die Offenbarungspflicht und können den äußeren Tatbestand des § 163 StGB erfüllen.

2

Die Feststellung der fahrlässigen Begehung eines Falscheids setzt voraus, dass der Täter bei gehöriger Sorgfalt die Unrichtigkeit seiner Aussage hätte erkennen können; bloße pauschale Hinweise auf Gedächtnisfehler genügen nicht ohne nähere Umstände.

3

Verfahrensseitige Mängel, insbesondere das Unterlassen des lauten Vorlesens der gesamten Niederschrift vor Eidesleistung, können ursächlich oder mitursächlich für falsche Angaben sein und sind bei der Prüfung der inneren Tatbestandsmerkmale zu berücksichtigen.

4

Ist wegen verstrichener Zeit ein Aufklärungsgewinn durch erneute Hauptverhandlung nicht zu erwarten, ist ein Freispruch nach § 354 StPO anzuordnen, wenn sich die Schuld nicht hinreichend sicher feststellen lässt.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 31. Juli 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus ██████████, den Motorenprüfer Georg dort geboren ████████ 1924, wegen fahrlässigen Falscheids

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Dr. Weber als beisitzende Richter, Oberlandesgerichtsrat Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 31. Juli 1963 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Landeskasse zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fahrlässigen Falscheids verurteilt worden. Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.

1. In einem Offenbarungseidsverfahren hat der Angeklagte am 26. Oktober 1960 vor dem Amtsgericht in Gelsenkirchen den Offenbarungseid geleistet (15 M 2565/60). In dem Vermögensverzeichnis gab er folgendes an:

„Sterbegeldversicherung bei ███ in ████, ers. Summe 1600,- DM, fällig ███ ████, Beginn 1.3.55, monatl. Beitrag 3,70 DM; laufend bezahlt. Vers. Nr. 5417163. Eine Police ist nur noch nicht ausgehändigt worden.“

Dem Angeklagten war jedoch, wie das Landgericht feststellt, zum damaligen Zeitpunkt die Versicherungspolice bereits übergeben gewesen. Die Strafkammer führt aus: „Bei gehöriger Gedächtnisanstrengung wäre er zumindest zu dem Schluss gekommen, dass er genaue Angaben über den Versicherungsschein nicht machen könne.“ Stattdessen habe er ohne weiteres Nachdenken eine falsche Angabe gemacht und deren Richtigkeit beschworen, „obwohl er bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können, dass er etwas Unwahres beeidigte.“

2. Entgegen der Meinung der Revision hat der Angeklagte durch seine falsche Aussage den äußeren Tatbestand des § 163 StGB erfüllt. Der Offenbarungseid nach § 807 ZPO bezweckt, dem Gläubiger Kenntnis derjenigen Vermögensstücke zu verschaffen, die möglicherweise seinem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen. Die Frage des Vollstreckungsrichters an den damaligen Schuldner, ob ihm die Police seiner Sterbegeldversicherung ausgehändigt worden sei, fällt unter die Offenbarungspflicht des § 807 ZPO. Zwar war zur Durchführung der Pfändung der Forderung des Angeklagten gegen den Versicherer der Versicherungsschein nicht notwendig, da die Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer wie Geldforderungen nach den §§ 829, 835 ZPO zu pfänden sind. Ist die Forderung gepfändet, so wird auch der Versicherungsschein vom Pfandrecht ergriffen (§ 804 ZPO; § 952 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Schuldner ist nach § 836 Abs. 3 ZPO zur Herausgabe verpflichtet; der Gläubiger kann dies mittels Hilfspfändung durchsetzen. Schon hieraus ergibt sich das Interesse des Gläubigers an der Besitzerlangung. Daher kann er im Offenbarungseidverfahren Angaben des Schuldners über den Verbleib des Versicherungsscheins fordern. Auch schon vor der Wirkung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist es für ihn von Interesse, zu wissen, ob der Schuldner den Versicherungsschein nicht in Besitz hat, etwa weil er seine Forderung bereits verpfändet hat. Insofern wird also die Lage des Gläubigers zumindest erleichtert, wenn er im Offenbarungseidtermin erfährt, wo sich der Versicherungsschein befindet. Unrichtige Angaben können seinen Vollstreckungszugriff erschweren (BGHSt 10, 149; 11, 224).

3. Jedoch halten die Ausführungen der Strafkammer zum inneren Tatbestand des § 163 StGB rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Hier führt das Urteil aus, der Angeklagte habe bei gehöriger Gedächtnisanstrengung zumindest zu dem Schluss kommen können, dass er über den Versicherungsschein keine genaueren Angaben machen könne. Mit diesem Satz allein lässt sich aber in Anbetracht der vom Landgericht festgestellten Umstände des vorliegenden Falles der Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht begründen. Der Angeklagte hatte die falsche Angabe in dem Vermögensverzeichnis zunächst nicht selbst gemacht, sondern an Hand von Unterlagen, die er seiner Brieftasche entnahm, ergänzende Fragen des Richters beantwortet, der die Angaben dann in das Verzeichnis hineinschrieb. Die Fragen betrafen zahlreiche Einzelheiten der Sterbeversicherung, die der Angeklagte zutreffend beantwortet hat. Nun hat der Richter die falsche Angabe des Angeklagten über die Nichtaushändigung des Versicherungsscheins zwar beim Niederschreiben laut wiederholt. Er hat sie ihm jedoch nicht nach Fertigstellung des gesamten Verzeichnisses vor der Eidesleistung nochmals vorgelesen, wie es sich stets empfiehlt. Es mag dahinstehen, ob nochmaliges Vorlesen rechtlich unerlässlich war. Jedenfalls wird deutliches Vorlesen des gesamten Protokolls vor dem Eid es dem Eidespflichtigen besonders erleichtern, seine gesamten Angaben zu überblicken, sie im Zusammenhang zu überprüfen und notigenfalls zu berichtigen, besonders dann, wenn einzelne Angaben erst auf Befragen durch den Richter aus dem Gedächtnis hinzugefügt worden sind. Verfähre der Richter in dieser Weise, so trägt dies dazu bei, unrichtige Eide zu vermeiden, ohne dass dadurch besonderer Zeitaufwand entsteht. Dem Landgericht ist daher nicht zuzustimmen, wenn es meint, das laute Vorlesen der Ergänzungen während des Niederschreibens ersetze das Verlesen der gesamten Niederschrift. Diese Ansicht ist bereits in BGH NJW 1959, 1834 abgelehnt worden.

Unter diesen Umständen lässt es sich nicht ausschließen, dass der Gedächtnisfehler, der dem Angeklagten nunmehr vorgeworfen wird, zum erheblichen Teil durch das vermeidbare Nichtvorlesen des Verzeichnisses verursacht oder mitverursacht worden ist, ohne dass sich Näheres darüber jetzt noch wird ermitteln lassen.

In Anbetracht der inzwischen verstrichenen langen Zeit ist nicht zu erwarten, dass eine erneute Hauptverhandlung insoweit weiteren Aufschluss bringen könnte. Daher war der Angeklagte alsbald freizusprechen (§ 354 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 2 StPO.

Ein Anlass, die dem Angeklagten erwachsenen Auslagen der Landeskasse aufzuerlegen, besteht nach Sachlage nicht.

JaguschKrummeDr. Weber
FlitnerBörtzler