Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Zurückverweisung wegen unzureichender Begründung der Bewährungsversagung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 393/61
Datum
12.01.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung verurteilt; seine Revision richtet sich gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Der BGH bestätigt Schuldspruch und Strafzumessung, hebt jedoch die Versagung der Bewährung auf. Die Zurückverweisung erfolgte, weil das Landgericht das öffentliche Interesse an der Vollstreckung ohne ausreichende Prüfung der Persönlichkeit und mildernder Umstände begründete.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung reicht es aus, dass der Täter an unübersichtlicher Stelle zu schnell fährt und dadurch sein Fahrzeug nicht mehr gefahrlos beherrscht.

2

Im Revisionsverfahren sind vom Revisionsgericht grundsätzlich keine abweichenden Tatsachenbehauptungen zu prüfen; abweichende Behauptungen sind nur relevant, soweit daraus ein Rechtsfehler folgt.

3

Bei der Entscheidung über die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung muss das Gericht das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung gegen die Persönlichkeit des Angeklagten und besondere Umstände (z. B. Zeitdruck, Fahrergesinnung, bisheriges Verhalten) abwägen und dies nachvollziehbar darlegen.

4

Die Schwere der vom Täter bewusst fahrlässig herbeigeführten Gefährdung Dritter kann strafschärfend bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, auch wenn nicht selbst schwere Verletzungen oder Tod eingetreten sind.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bergmann Theodor ████████████ aus EC, dort geboren am ███████████████████ - Sachbezeichnung: UC u. a. - wegen fahrlässiger Körperverletzung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Januar 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████ ██ der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom ███ ████ 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit ihm eine Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ██████ wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung (§§ 230, 315a Abs. 1 Nr. 4, 316 Abs. 2, 73 StGB) zu vier Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von sechs Monaten entzogen. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel ist insoweit begründet, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

I.

Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Nach den Feststellungen verursachte der rechtskräftig abgeurteilte Mitangeklagte Urin am 29. Dezember 1960 gegen 7 Uhr morgens, mit einem gemieteten Volkswagen aus Essen kommend, auf der Straße „Am Zehnthof“ in Essen-Kray, durch die damals der Verkehr der Bundesstraße des sog. Ruhrschnellwegs zwischen Essen und Wattenscheid umgeleitet wurde, einen Unfall. Er verlor beim Überholen eines anderen Personenkraftwagens auf der teilweise vereisten und mit einer Art Rauhreif überzogenen Straße die Gewalt über seinen Kraftwagen, geriet auf die (für ihn) linke Seite der 9 Meter breiten Fahrbahn und auf den linken Gehsteig und erfasste dort zwei Fußgänger, die beide verletzt wurden, der eine so schwer, dass er auf dem Weg zum Krankenhaus starb. Nach dem Zusammenprall mit den Fußgängern fuhr der Wagen auf die rechte Straßenseite zurück, geriet dort auf den Gehsteig und überschlug sich auf einem Sandhaufen.

Unmittelbar nach dem Unfall hielten zwei in Richtung Essen fahrende Linienomnibusse der Essener Verkehrs-AG an der Unfallstelle an, um dem auf der Grenze vom Gehweg zur Fahrbahn liegenden Schwerverletzten erste Hilfe zu leisten. Hinter ihnen bildete sich binnen kurzem eine Fahrzeugschlange. Vorher war noch ein Lastzug an den Bussen vorbeigefahren; dessen Fahrer hielt etwa 20 Meter hinter dem Schwerverletzten ganz rechts an, weil die Räder des Lastzugs durchdrehten. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite hatte inzwischen der von dem Angeklagten überholte Kraftwagenführer gehalten, um zu helfen; er setzte sein Fahrzeug auf den Bürgersteig, damit in seiner Fahrtrichtung der Verkehr nicht behindert würde. Gleichwohl staute sich bald danach der Verkehr, sowohl auf dieser wie auf der anderen Straßenseite.

Die Insassen der Omnibusse waren ausgestiegen und standen auf der Fahrbahn herum. Fußgänger und Polizeibeamte, die sich zufällig in den Bussen der Essener Verkehrs-AG befunden hatten, halfen den Verkehr regeln.

Etwa eine Viertelstunde nach dem Unfall kam der Angeklagte ██████ mit einem Kleinbus der Firma ██ in Essen aus Richtung Kray kommend, also auf der Seite der Omnibusse, angefahren. Obwohl die auf beiden Straßenseiten haltenden Kraftfahrzeuge diese Stelle der Fahrbahn erkennbar unübersichtlich machten und die Vielzahl der haltenden Fahrzeuge auf ein Hindernis hindeutete, das ein schnelles Durchfahren nicht gestattete, behielt ███████████ eine Geschwindigkeit von 50 km/h bei, so dass die auf der Fahrbahn befindlichen Fußgänger beiseite springen mussten, um nicht überfahren zu werden. In Höhe der Stelle, an der der Schwerverletzte lag, sah sich █████ plötzlich zum Bremsen genötigt. Nunmehr geriet der Kleinbus ins Schleudern mit der Folge, dass er mit seiner rechten Seite gegen die linke Seite des Anhängers des hinter dem Verletzten haltenden Lastzugs stieß. Durch den Zusammenprall wurde der Aufbau des Kleinbusses auf der rechten Seite aufgerissen; vier der Insassen, die ███████ zur Arbeitsstelle nach Essen fahren wollte, wurden in nicht näher festgestellter Weise, jedoch nicht schwer, verletzt. Der Lastzuganhänger wurde hinten links beschädigt.

2. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht angenommen, dass der Angeklagte █████████ an unübersichtlicher Stelle zu schnell gefahren ist und sich dadurch schuldhaft außerstande gesetzt hat, sein Fahrzeug ohne Gefährdung Dritter anzuhalten. Das rechtfertigt den Vorwurf sowohl der fahrlässigen Körperverletzung wie auch der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung nach §§ 315a Abs. 1 Nr. 4, 316 Abs. 2 StGB.

a) Soweit die Revision eine andere Verkehrslage behauptet, als sie das Landgericht festgestellt hat – nämlich, dass der Angeklagte in Höhe der Unfallstelle keine Fahrzeugschlangen und auch keine Fußgänger auf der Fahrbahn vorgefunden habe –, kann sie in diesem Rechtszug nicht gehört werden.

b) Damit erledigt sich die von der Revision aus der behaupteten andersartigen Verkehrslage gezogene Folgerung, der Angeklagte sei nicht an unübersichtlicher Stelle grob verkehrswidrig und rücksichtslos zu schnell gefahren. Andere Rechtsfehler macht die Revision zum Schuldspruch nicht geltend; solche sind auch nicht ersichtlich.

c) Zweifelhaft könnte nur sein, ob der Angeklagte bei zutreffender rechtlicher Würdigung der getroffenen Feststellungen nicht wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung hätte verurteilt werden müssen, weil für ihn die tatbestandserheblichen Umstände offen zutage lagen und er zwar nicht die Verletzung, wohl aber die Gefährdung der auf der Straße befindlichen Fußgänger und der von ihm beförderten Arbeiter vorausgesehen und gebilligt haben mag. Durch die Verurteilung nur wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung ist der Angeklagte indes nicht beschwert; es bedarf daher keines näheren Eingehens auf die gestellte Frage.

II.

Auch der Strafausspruch unterliegt an sich keinen rechtlichen Bedenken.

Das Landgericht hat u. a. straferschwerend verwertet, dass die Folgen des Verhaltens des Angeklagten „überdurchschnittlich“ gewesen seien. Das könnte zunächst überraschen, weil die fehlerhafte Fahrweise des Angeklagten im Gegensatz zu der des rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten UC weder zum Tode noch zu schweren Verletzungen eines Menschen geführt hat. Die Erwägung ist jedoch nicht rechtsfehlerhaft; denn das Landgericht durfte bei der Beurteilung des Verschuldens des Angeklagten auch und sogar in erster Linie die von diesem „bewusst fahrlässig“ (UA S. 10) herbeigeführte schwere Verkehrsgefahr berücksichtigen (u. a. BGH VRS 13, 24; 125, 128).

III.

Nicht rechtsbedenkenfrei dagegen hat das Landgericht die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung begründet. Es weist darauf hin, dass das grob verkehrswidrige und rücksichtslose Fahrverhalten des Angeklagten zu erheblich sei, als dass die Öffentlichkeit die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung verstehen würde; der Angeklagte habe „aus purem Leichtsinn“ Menschenleben in Gefahr gebracht (S. 11/12 UA).

Diese Begründung lässt ein Eingehen auf die Persönlichkeit des Angeklagten, insbesondere seine Fahrergesinnung und sein bisheriges Verkehrsverhalten, vermissen (vgl. dazu u. a. BGHSt 11, 393, 396 f.; 13, 24, 28 und die dort angeführten weiteren Entscheidungen). Es befasst sich auch nicht mit der in diesem Zusammenhang bedeutsamen Frage, ob der Angeklagte etwa deshalb zu schnell gefahren ist, weil er Arbeiter zu ihrer Arbeitsstelle bringen sollte und aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde unter Zeitdruck stand. Wenn es ein solcher Umstand auch nicht rechtfertigte, dass der Angeklagte „sich über seine elementarsten Pflichten gegenüber den an der Unfallstelle herumstehenden Fußgängern und auch den übrigen Fahrzeugführern hinwegsetzte“ und wenn dieser Umstand ihm nicht einmal den Vorwurf der Rücksichtslosigkeit im Sinne von § 315a Abs. 1 Nr. 4 StGB ersparte, so könnte er doch für die Entscheidung über das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung erheblich sein.

JustizangestellterKrummeLang-Hinrichsen
RotbergMartinFlitner