Revision verworfen: Verurteilung wegen Meineids und Prozessbetrugs bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 393/59
- Datum
- 11.03.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Meineids ist erforderlich, dass der Angeklagte bewusst unrichtig unter Eid aussagt; dies ist durch die tatrichterliche Beweiswürdigung festzustellen.
Indizien oder Gutachten aus einem zeitlich anderen, späteren Verfahren begründen nicht ohne konkreten Bezug zum streitigen Tatzeitpunkt Anlass, die Beweiswürdigung für diesen Zeitpunkt zu ändern.
Die Strafkammer kann einen Antrag auf Augenschein ablehnen, wenn die Verhältnisse nicht mehr so herstellbar sind, dass der Augenschein einen verlässlichen Erkenntnisgewinn erwarten lässt (z.B. nicht reproduzierbare Geräuschwirkungen).
Angriffe, die die freie tatrichterliche Beweiswürdigung lediglich durch gegenteilige Behauptungen ersetzen, sind in der Revision unbeachtlich; die Revisionsinstanz prüft nur auf Rechtsfehler.
Vorinstanzen
Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 29. April 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bergmann Peter ██, geboren am ███ ██ in ███, wegen Meineids u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. März 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Sauer, Dr. Bundesrichter Martin, Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung, ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts in Bochum vom 29. April 1959 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
I. Im Oktober 1955 war es zwischen dem Angeklagten und den mit ihm verfeindeten, in seiner Nachbarschaft wohnenden Eheleuten ███████████ zu einem Streit gekommen, der in Tätlichkeiten ausartete. Dabei hatte Frau █████ den Angeklagten mit Wasser begossen. Wie die Strafkammer für nachgewiesen hält, hatte daraufhin der Angeklagte eine Scheibe des Toilettenfensters und eine aus sechs kleineren Glasscheiben mit Kreuzsprossen bestehende Türfüllung der Wohnung ███████████ zertriummert.
Mit der Behauptung, nicht mit Wasser, sondern mit Jauche begossen worden zu sein, nahm der Angeklagte die Eheleute ███████████ auf Schadenersatz vor Gericht in Anspruch. Diese erklärten, mit ihrer Gegenforderung auf Ersatz des Schadens aufzurechnen, den ihnen der Angeklagte und damalige Kläger durch die Zertriummerung ihres Toilettenfensters und ihrer Türfüllung zugefügt habe. In diesem Rechtsstreit wurde der Angeklagte am 27. März 1956 als Partei vernommen. Dabei sagte er unter Eid aus: „Es trifft nicht zu, dass ich von der Eingangstür und der Toilette der Beklagten die Fensterscheibe und die Kreuzsprosse irgendwie gewaltsam beschädigt hatte. Die gegenteilige Behauptung der Beklagten ist unrichtig. Insbesondere habe ich die Fensterscheibe und die Kreuzsprosse nicht mit einem Besen oder einer Sitzbank zerschlagen.“
Dieser Aussage schenkte der über die beiderseits geltend gemachten Ansprüche entscheidende Zivilrichter Glauben. Er verurteilte die Beklagten ████ zur Bezahlung der ganzen Klageforderung, weil sie den Nachweis für ihre Gegenforderung nicht hätten erbringen können.
Die Strafkammer ist dagegen zu der Überzeugung gekommen, dass die eidlichen Bekundungen des Angeklagten bewusst unrichtig waren. Sie hat ihn deshalb wegen Meineids in Tateinheit mit Betrug (Prozessbetrug) zu 10 Monaten Gefängnis verurteilt.
II. Die mit verfahrensrechtlichen und mit sachlich-rechtlichen Einwänden begründete Revision des Angeklagten muss erfolglos bleiben.
1. Die Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und den Eheleuten █████████ vom Oktober 1955 wurde vor Anhängigwerden des Zivilprozesses zunächst Gegenstand eines zwischen den Streitteilen anhängigen Privatklageverfahrens (25 Bs 132/55 des Amtsgerichts Recklinghausen). Es endete im Dezember 1955 mit einem Vergleich, der etwaige zivilrechtliche Ansprüche der Parteien unberührt ließ. Auf Grund dieses Vorbehalts kam es dann zu dem erwähnten Zivilprozess.
Außer dem Privatklageverfahren aus dem Jahre 1955 wurde im Jahre 1957 ein weiteres Privatklageverfahren ███ ./. ███ (25 Bs 25/57) ebenfalls vor dem Amtsgericht in Recklinghausen wegen Sachbeschädigung zum Nachteil der Eheleute ████ anhängig. Auch hier lag der Klage der Vorwurf gegen den Angeklagten zugrunde, er habe, wie schon im Oktober 1955, neuerdings ein Toilettenfenster der Privatkläger eingeschlagen. Dieses Verfahren endete mit der rechtskräftigen Verurteilung des Angeklagten zu DM 50,—.
Über das spätere Schicksal dieses Verfahrens im Zeitpunkt des jetzt angefochtenen Urteils teilt die Strafkammer mit, der Angeklagte habe die Wiederaufnahme dieses Verfahrens beantragt, eine Entscheidung darüber stehe aber noch aus.
Der Beschwerdeführer weist auf diese Feststellungen der Strafkammer hin und macht geltend, sie habe ihre Aufklärungspflicht verletzt. Der Verteidiger des Angeklagten habe nämlich in der Hauptverhandlung erwähnt, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens bereits zugelassen worden und ein Gutachten des Bundeskriminalamts in Wiesbaden erstattet worden sei, aus dem sich ergebe, dass der Angeklagte „in jener wiederaufgenommenen Privatklagesache das Toilettenfenster des Privatklägers ██████████ nicht eingeschlagen haben kann“. Der Beschwerdeführer meint, die Strafkammer hätte Anlass gehabt, den Aussagen der Eheleute ███ ███ zu misstrauen und hätte – das ist wohl der Sinn der Aufklärungsrüge – das Gutachten des Bundeskriminalamts beiziehen müssen.
Bei diesem Einwand übersieht der Beschwerdeführer anscheinend, dass es sich bei dem Vorgang, der dem wiederaufgenommenen Privatklageverfahren aus dem Jahre 1957 zugrunde lag, um einen späteren Vorgang handelte als den, der im Mittelpunkt der Beurteilung der Strafkammer stand. Dieser Vorfall lag im Jahre 1955. Auf ihn bezog sich das spätere Privatklageverfahren ebenso wenig wie das Gutachten des Bundeskriminalamts.
Die Strafkammer hatte daher keinen Anlass, zu prüfen, ob der Vorwurf der Eheleute ███████████, der Angeklagte habe 1957 ein Toilettenfenster eingeschlagen, begründet war oder nicht. Selbst wenn die Angaben ███ ████, auf die dieser Vorwurf sich gründet, durch das Gutachten des Bundeskriminalamts als unrichtig erwiesen sein sollten, so können doch ihre Angaben zu dem Vorgang aus dem Jahre 1955 der Wahrheit entsprochen haben. Ob dies der Fall war, oblag allein der Beurteilung der Strafkammer auf Grund der Beweismittel, die für den Vorgang vom Oktober 1955 zur Verfügung standen. Vor allem auf Grund der Aussagen der Eheleute ████████████, die sie wegen der in anderen Punkten übereinstimmenden Angaben anderer als Zeugen vernommener Personen für glaubwürdig erachtet, ist die Strafkammer davon überzeugt, dass der Angeklagte wie die Türfüllung so auch das Toilettenfenster eingeschlagen hatte. Für die Strafkammer bestand kein Anlass, deshalb der Begründetheit des Vorwurfs gegen den Angeklagten nachzugehen, er habe auch 1957 ein Toilettenfenster der Eheleute █████████ eingeschlagen, weil sich dann möglicherweise die Unrichtigkeit der Angaben ███ zum Vorgang aus dem Jahre 1955 hätte ergeben können. Die Strafkammer ist, wie ihre Beweiswürdigung ergibt, auf Grund der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen zu der bestimmten Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte 1955 das Toilettenfenster der Eheleute ████ eingeschlagen hatte.
2. Mit verfahrensrechtlich fehlerfreier Begründung hat es die Strafkammer ferner abgelehnt, einem Antrag des Angeklagten auf Vornahme eines Augenscheins zu entsprechen, durch den er beweisen wollte, dass die als Zeugen vernommenen █ und ██ „den Knall und das Klirren vom Taubenschlag aus nicht gehört haben können“. Die Vorgänge, die sich zwischen dem Angeklagten und den Eheleuten ███████████ bei dem Streit im Oktober 1955 abspielten, hatten sich, worauf die Strafkammer zutreffend hinweist, nicht so wiederholen lassen, wie sie sich damals ereigneten. Es hatte sich deshalb auch die Geräuschwirkung nicht ermitteln lassen, mit der das damalige Vorgehen des Angeklagten verbunden war.
Übrigens ist es im Gegensatz zur Meinung des Beschwerdeführers sehr wohl möglich, dass noch auf 300 m gehört wird, wenn jemand mit der vom Angeklagten nach Überzeugung der Strafkammer angewandten Energie eine Türfüllung und ein Fenster einschlägt.
3. Das übrige Revisionsvorbringen ist zum Teil offensichtlich unbegründet, zum Teil in diesem Rechtszug unbeachtlich, weil das Ergebnis der rechtlich fehlerfreien Beweiswürdigung der Strafkammer mit Behauptungen angegriffen wird, die ihren Feststellungen entgegenstehen.
| Rotberg | Sauer | Flitner | |||
| Krumme | Martin |