Zeugnisverweigerungsrecht gegenüber Sachverständigen und Verwertbarkeit früherer Antworten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 393/57
- Datum
- 10.10.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wenn ein Zeuge nach richterlicher Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht gegenüber einem Sachverständigen Fragen beantwortet hat, dürfen diese Antworten dem Gutachten auch dann zugrunde gelegt werden, wenn der Zeuge später im Hauptverfahren die Aussage verweigert.
Der Richter muss den Zeugen vor dessen Befragung durch den Sachverständigen über das Zeugnisverweigerungsrecht belehren; das Recht zur Verweigerung gilt sowohl für Fragen zur allgemeinen Glaubwürdigkeit als auch für solche, die sich auf die Anklagetatsachen beziehen.
Vor Gericht nicht gemachte außerverfahrensmäßige Aussagen eines Zeugen, der später sein Zeugnis gemäß § 52 StPO verweigert, dürfen dem Urteil grundsätzlich nicht zugrunde gelegt werden (§ 252 StPO); frühere gerichtliche Aussagen können jedoch durch Vernehmung derjenigen festgestellt werden, die sie damals gehört haben.
Ein Gericht darf sich nicht blindlings einer gutachtlichen Bewertung anschließen, die auf Untersuchungsergebnissen beruht, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren; der Tatrichter muss das Gutachten prüfen und eigenverantwortlich begründen, inwieweit er sich dessen Ergebnissen anschließt.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 15. März 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen █████ tit in ███ ██████████, den Landwirt █████, dort geboren am █, hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Dr. Sauer, Bundesrichter Bundesrichter Hoepner, Dr. Flitner, Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Leitsatz
Hat ein Zeuge nach richterlicher Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht aus § 52 StPO zur Vorbereitung eines Gutachtens über seine Glaubwürdigkeit an ihn gestellte Fragen des Sachverständigen beantwortet und erst in der Hauptverhandlung sein Zeugnis verweigert, so dürfen seine Antworten dem Gutachten trotz der inzwischen erklärten Zeugnisverweigerung zugrunde gelegt werden (Fortbildung von BGHSt 2, 99).
Aktenzeichen: 4 StR 393/57
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 1957
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 15. März 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen dreier Vergehen der Unzucht mit Abhängigen, in einem Fall in Tateinheit mit Blutschande, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt.
Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Eine der Verfahrensrügen hat Erfolg.
Die Verurteilung des Angeklagten beruht auf der Feststellung, dass er mit seiner am 20. März 1940 geborenen Tochter Maria in der Zeit vom Herbst 1955 bis Ende März 1956 mehrfach unzüchtige Handlungen vorgenommen, darunter einmal auch mit ihr geschlechtlich verkehrt habe. Maria █████████ war bei der ersten Verhandlung dieser Sache vor dem Landgericht in Paderborn, dessen Urteil vom 3. Mai 1956 der Bundesgerichtshof unter Zurückweisung der Sache an das Landgericht in Bielefeld aufgehoben hat, nach Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht aus § 52 Nr. 3 StPO zur Sache vernommen worden. In der Hauptverhandlung vom 15. Februar 1957 hat sie dann vor dem Landgericht in Bielefeld ihre Aussage verweigert. Daraufhin hat die Strafkammer in der Sitzung vom 15. März 1957 die drei Richter des Landgerichts in Paderborn, die bei dem ersten Urteil mitgewirkt hatten, über die damaligen Aussagen der Maria ████████ vernommen und nach Erhebung weiterer Beweise über ihre Glaubwürdigkeit ihre frühere Aussage bei der Schuldfeststellung wesentlich mit verwertet.
Hiergegen wendet sich die Revision aus mehreren Gründen.
1. Für welche Feststellungen das Landgericht die polizeiliche Aussage der Mutter der Maria ███ mitverwertet habe, führt die Revision nicht aus. Daher ist die auf die angebliche Verwertung dieser Aussage gestützte Verfahrensrüge unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Dagegen trägt die Revision zutreffend vor, dass die Urteilsgründe eine Reihe von Feststellungen darüber enthalten, welche Aussagen die Tochter Maria des Angeklagten im polizeilichen Ermittlungsverfahren gemacht habe, und dass diese Feststellungen zum Nachteil des Angeklagten verwertet worden sind.
Hierzu weist sie auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hin, dass es nach dem Verwertungsverbot des § 252 StPO unzulässig ist, andere als vor Gericht gemachte Aussagen eines Zeugen, der später gemäß § 52 StPO seine Aussage verweigert hat, dem Urteil zugrunde zu legen (BGHSt 2, 99; 10, 77). Die Urteilsgründe ergeben aber nicht, dass die Strafkammer gegen diesen Grundsatz verstoßen hat. Die Schuldfeststellungen beruhen wesentlich auf der Überzeugung des Tatrichters, dass die Tochter Maria des Angeklagten dessen mit ihr vorgenommene unzüchtige Handlungen in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht in Paderborn am 15. Mai 1956 wahrheitsgemäß geschildert hat. Was diese Zeugin damals ausgesagt hat, durfte die jetzt erkennende Strafkammer, wie es geschehen ist, durch die Zeugenvernehmung der am 15. Mai 1956 mitwirkenden Richter feststellen (BGHSt 2, 99; 10, 77) und bei der Bildung des eigenen Urteils zu dieser Frage auch berücksichtigen, dass und warum jene Richter die Aussage der Zeugin damals für glaubwürdig gehalten haben.
Dazu führen die Urteilsgründe ferner aus, schon die damalige Darstellung der Zeugin spreche insgesamt dafür, dass es sich um erlebte Vorgänge handle, und begründen dies im Einzelnen (UA 7). Anschließend bejaht der Tatrichter die allgemeine Glaubwürdigkeit der Zeugin auf Grund der Aussagen der Zeuginnen ███ und ███ und des Gutachtens der Sachverständigen Dr. ██ (UA 7–9). Danach wird dargelegt, warum die Einlassung des Angeklagten nicht zutrifft, „seine Tochter Maria sei aus sonstigen Gründen nicht glaubhaft“. Erst in diesem Zusammenhang werden einzelne Aussagen der Tochter des Angeklagten bei ihren polizeilichen Vernehmungen festgestellt und miteinander verglichen. Dass diese Feststellungen, was unzulässig wäre, etwa auf der Verlesung der polizeilichen Niederschriften beruhten, behauptet die Revision nicht und ergeben auch weder die Urteilsgründe noch die Niederschrift über die Hauptverhandlung vom 15. März 1957.
Dagegen sind mehrere verfahrensrechtlich zulässige Wege denkbar, auf denen es zu diesen Feststellungen gekommen sein kann. Aus den Gründen des Urteils vom 15. Mai 1956 ergibt sich, dass in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht in Paderborn der Kriminalsekretär ███ als Zeuge über die Angaben der Maria ████████████ bei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung vernommen worden ist. Schon damals handelte es sich um angebliche Widersprüche zwischen dieser ersten und den späteren Aussagen der Zeugin. Es ist daher möglich, dass die jetzt beanstandeten Feststellungen auf den Zeugenaussagen der Paderborner Richter beruhen. Möglich ist aber auch, dass der Angeklagte selbst, auf dessen Einlassung ja die Stellungnahme des Landgerichts zu den polizeilichen Aussagen seiner Tochter Bezug nimmt, auf Veranlassung des Gerichts den Inhalt jener von ihm als widersprüchlich bewerteten Aussagen glaubwürdig so angegeben hat, wie ihn das Urteil feststellt. Auf welchen Beweismitteln diese Feststellung beruht, brauchte der Tatrichter auch nach § 267 Abs. 1 StPO nicht anzugeben.
Das Letztere gilt auch für die Feststellung, dass der Maria ███ nach dem unter b) der Urteilsgründe dargestellten Vorfall schwere Bedenken gekommen sind und sie darum weitere Ansinnen des Angeklagten abgelehnt hat, mit ihm den Beischlaf zu vollziehen. Auch die Überzeugung hiervon kann die Strafkammer durch die Vernehmung der Paderborner Richter gewonnen haben. Daher ist auch der Angriff der Revision gegen diese Feststellung unbegründet.
4. Dagegen rügt die Revision mit Recht die Art der Verwendung des Gutachtens der Sachverständigen Dr. ███. Das Landgericht hat diese Sachverständige ein Gutachten nur über die allgemeine Glaubwürdigkeit der Zeugin erstatten lassen. Die Sachverständige hatte ein solches „Teilgutachten“ zwar für schwierig, aber in diesem Falle für möglich erklärt, weil sie die sogenannte allgemeine Exploration am ersten Tage und die sogenannte „gezielte Exploration“ davon getrennt am zweiten Tage vorgenommen hatte. Ob ein solches Teilgutachten möglich war, ist an sich eine Frage, die der Tatrichter nach Anhörung der Sachverständigen unter eigener Verantwortung und auf Grund seiner eigenen Überzeugung beantworten muss. Die Ausführungen des Landgerichts hierzu sind aber widersprüchlich. Es hat die Sachverständige in der Hauptverhandlung nur die allgemeine Glaubwürdigkeit der Maria begutachten lassen, weil es sich wegen der inzwischen erklärten Zeugnisverweigerung dieser Zeugin nicht für berechtigt hielt, die Ergebnisse der zweiten Exploration mit zu berücksichtigen (UA 8). Die Strafkammer verwertet diese Ergebnisse dann aber doch, indem sie der Behauptung des Angeklagten, die zweite Untersuchung der Zeugin habe ein für ihn günstigeres Ergebnis gehabt, ihre Ansicht entgegensetzt, „dass die zweite Untersuchung im Ergebnis (Glaubwürdigkeit) nicht anders ausgefallen ist, als die erste Untersuchung“, denn sonst hätte „die Sachverständige das Gutachten über die allgemeine Glaubwürdigkeit nicht abgegeben und auch nicht abgeben können“.
Damit macht sich der Tatrichter zu Ungunsten des Angeklagten eine gutachtliche Bewertung der zweiten Untersuchung zu eigen, die überhaupt nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen ist; er verkennt zugleich, dass der Sachverständige nur das Wissen des Richters ergänzen und ihn so instand setzen soll, sich ein eigenes Urteil auch über solche Beweisfragen zu bilden, deren Beantwortung besondere Sachkunde voraussetzt, dass sich der Richter aber dem Gutachten nicht blindlings und ohne eigene Prüfung, hier also ohne Kenntnis des Ergebnisses der zweiten Untersuchung, anschließen darf.
Da nicht auszuschließen ist, dass die Beweiswürdigung zur Schuldfrage in allen drei Fällen mit auf diesem Fehler beruht, muss das ganze Urteil aufgehoben werden.
5. In der neuen Verhandlung ist eine Begutachtung der Glaubwürdigkeit der Aussage der Tochter des Angeklagten auch über die Anklagetatsachen auf Grund ihrer Befragung durch die Sachverständige am 29. Januar 1957 in Betracht zu ziehen. Ein solches Gutachten erscheint bei der hier gegebenen Sachlage nicht als von vornherein unzulässig. Allerdings kann man die Antworten, die ein so auf seine Glaubwürdigkeit geprüfter Zeuge dem ihn befragenden Sachverständigen gibt, nicht den Mitteilungen an außenstehende Personen gleichstellen, über die eine Beweiserhebung auch nach der Aussageverweigerung eines solchen Zeugen von der Rechtsprechung für zulässig gehalten wird (BGHSt 1, 30). Der Sachverständige ist der Gehilfe des Richters; in gewissem Maße wird man daher die vor ihm gemachten Angaben wie Aussagen vor Gericht behandeln können. Auf unseren Fall übertragen bedeutet das, dass eine Person, der ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO zusteht, vor ihrer Befragung durch den Sachverständigen von einem Richter auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen werden muss. Das Recht zur Zeugnisverweigerung besteht ebenso gegenüber den Fragen, die die allgemeine Glaubwürdigkeit prüfen sollen, wie gegenüber denjenigen, die sich auf die Glaubwürdigkeit der Aussagen zum Tatverdacht beziehen.
Im vorliegenden Fall hatte sich Maria ███ in der Hauptverhandlung vom 15. Mai 1956 nach Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht zur Aussage bereit erklärt. Sie kannte diese ihre Befugnis also schon, als die Sachverständige am 26. Januar 1957 ihre allgemeine Glaubwürdigkeit und am 29. Januar 1957 ihre auf die Anklagetatsachen bezogene Glaubwürdigkeit prüfte und zu diesem Zweck Fragen an sie stellte. Das würde ausreichen, um ihre Begutachtung in beiden Beziehungen für zulässig zu halten.
Anders läge es dagegen, wenn die Tochter des Angeklagten der Sachverständigen gegenüber zunächst ihre Aussage verweigert und sich dann nur unter Umständen, die den Tatbestand des § 156a StPO verwirklichen, bereitgefunden hätte, die Fragen der Sachverständigen zu beantworten. Es wird sich empfehlen, zu den hierzu erst in diesem Rechtszug aufgestellten Behauptungen der Revision (vgl. S. 6 der Revisionsbegründungsschrift) die Sachverständige zu hören.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Zeugin auf die Bestellung der Sachverständigen zum 18. Januar 1957 nicht erschienen war und sich erst auf behördliche Vorladung unter Androhung der Vorführung am 26. Januar 1957 zur Untersuchung einfand (Bl. 119, 119 d. Ac.).
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