Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Sicherungsverwahrung wegen fehlerhafter §20a-Anwendung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 393/51
Datum
12.07.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrerer Unzuchtdelikte verurteilt; seine Revision richtete sich gegen Teile des Schuldspruchs und insbesondere gegen die Strafaussprech mit Sicherungsverwahrung (§20a, §42e StGB). Der BGH verwirft die Revision insoweit, hebt jedoch die Anwendung von §20a/§42e auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück. Das Landgericht hatte ältere Straftaten ohne ausreichende Prüfung zur Begründung eines 'Hang' herangezogen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Eigenschaft als "gefährlicher Gewohnheitsverbrecher" nach § 20a StGB darf nicht allein aus älteren, außerhalb der gesetzlichen Relevanz liegenden Straftaten erschlossen werden; das Urteil muss darlegen, dass der Hang aus den zur Aburteilung stehenden neuen Taten hervorgeht.

2

Zur Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 42e StGB) ist eine besonders sorgfältige Prüfung aller in der Hauptverhandlung hervorgekommenen Umstände erforderlich; die erforderliche Gefährlichkeit muss sich in mindestens drei gleichgearteten, der gesetzlich verlangten Erheblichkeit entsprechenden Taten als Ausdruck desselben Wesenszuges zeigen.

3

Eine Rüge wegen Verletzung formellen Rechts ist unzulässig, wenn sie den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO nicht entspricht.

4

Frühere Straftaten dürfen zur Begründung einer dauernden Neigung nur herangezogen werden, wenn Ursachen, Hergang und die Stellung des Täters zu diesen Taten geprüft worden sind; eine bloße Aufzählung früherer Verfehlungen genügt nicht.

Vorinstanzen

Landgericht in [REDACTED], 1. März 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Kurt [REDACTED] aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1905 in [REDACTED], zurzeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht zwischen Männern

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juli 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Oberlandesgerichtsrat [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in [REDACTED] vom 1. März 1951 im Strafaussprach mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen eines fortgesetzten Verbrechens der Unzucht mit einem Abhängigen, wegen fortgesetzten Verbrechens der schweren Unzucht zwischen Männern in zwei Fällen, wegen dreier Verbrechen der Unzucht mit Kindern und eines versuchten Verbrechens der schweren Unzucht zwischen Männern zu einer Gesamtzuchthausstrafe von 4 Jahren verurteilt worden; außerdem wurde die Sicherungsverwahrung angeordnet.

Seine Revision greift den Schuldspruch nur in den Fällen [REDACTED] und [REDACTED] mit der Begründung an, dass das formelle und sachliche Recht insoweit verletzt sei. Im Übrigen bekämpft die Revision den Strafaussprach, insbesondere die Anwendung der §§ 20a, 42e StGB. Die auf die Verletzung des formellen Rechts gestützte Rüge scheitert an der Bestimmung des § 344 Abs. 2 StPO, deren Erfordernissen sie nicht Rechnung trägt.

Der Schuldspruch wird jedoch, auch soweit er angefochten ist, von den Feststellungen des Urteils getragen. Danach suchte der Angeklagte den gemeinsam mit ihm in einem Zimmer eines dazu bestimmten Gasthauses übernachtenden 17 Jahre alten [REDACTED] dazu zu bestimmen, zu ihm ins Bett zu kommen. Er umfasste den Jugendlichen, sprach mit ihm über geschlechtliche Dinge und bat ihn, sein Freund zu werden. Er ███████ ███ nutzte die Unreife und geringe Widerstandskraft des █ aus, um ihn dazu geneigt zu machen, mit ihm ███████ zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen. Zutreffend hat das Landgericht in diesem Verhalten den Versuch der schweren Unzucht zwischen Männern (§ 175 Ziff. 3, 43 StGB) gesehen. Wenn sich die Revision gegen die Auffassung des Landgerichts wendet, die Angaben des Jugendlichen verdienten keinen Glauben, so kann sie mit diesem Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung nicht durchdringen.

Dem damals 13 Jahre alten Gustav [REDACTED] hat der Angeklagte in wollüstiger Absicht unter der Vorspiegelung, er müsse eine körperliche Untersuchung an ihm vornehmen, bei zwei Gelegenheiten an den Geschlechtsteil gefasst und daran gezogen. Das Alter des Jungen war ihm bekannt. Auch zu diesem Falle greift die Revision nicht die rechtliche Würdigung, sondern die Feststellungen selbst an. Sie verlegt die Vorfälle ein Jahr zurück; außerdem bezweifelt sie die Glaubwürdigkeit des [REDACTED]. Auch diese Angriffe müssen ohne Erfolg bleiben.

Dagegen hält der Strafaussprach der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass als Gewohnheitsverbrecher anzusehen ist, wer infolge eines auf Grund charakterlicher Veranlagung bestehenden oder durch Übung erworbenen inneren Hanges wiederholt Rechtsverstöße begangen hat und zu Wiederholungen neigt. Es hat nun zur Begründung und nicht nur zur Unterstützung seiner Auffassung, der Angeklagte sei ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, auch dessen frühere Straftaten herangezogen. Wenn die Strafkammer dabei zum Ausdruck bringt, dass von der Gesamtwürdigung seiner früheren und jetzt zur Aburteilung stehenden Verfehlungen ergebe, dass der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei, so lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, dass damit mehr geschehen ist, als den Wortlaut des Gesetzes wiederzugeben.

Abgesehen davon, dass die von 1932 bis 1936 begangenen Straftaten überhaupt nicht nach ihren Ursachen, ihrem Hergang und der Stellung des Angeklagten dazu geprüft worden sind, und der ursächliche Zusammenhang zwischen dem im Urteil als seit 1932 bestehend angenommenen Hang und den Strafteten nicht erörtert ist, bestehen aber auch rechtliche Bedenken gegen die Rechtsanwendung des Landgerichts. Die Überzeugung des Gerichts, dass der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, durfte, wenn es die Voraussetzungen des § 20a Abs. 2 StGB allein als gegeben ansah, nur aus den neuen Straftaten gewonnen werden. Wenn nun schon bei Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB für die Begründung der Eigenschaft eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers Straftaten ausscheiden müssen, die länger als 5 Jahre zurückliegen (§ 20a Abs. 3 StGB), so ging es nicht an, bei Anwendung des § 20a Abs. 2 StGB aus Straftaten, die teilweise bis zu 18 Jahren zurückliegen, lediglich deshalb, weil sie begangen worden sind, auf einen Hang zu schließen, von dem der Angeklagte seitdem nicht mehr loskomme. Da die Urteilsgründe zweifelsfrei nicht erkennen lassen, dass das Landgericht, ungeachtet der früheren Verfehlungen, einen Hang des Angeklagten zu gleichgeschlechtlichen Ausschreitungen nur den neuen, zur Aburteilung stehenden Straftaten entnommen hat, ist es nicht auszuschließen, dass der Strafaussprach bei Anwendung der §§ 20a, 42e StGB durch Rechtsirrtum beeinflusst ist. Das Urteil muss daher aus diesem Grunde aufgehoben werden.

Von der Aufhebung werden sowohl die ausgesprochene Strafe erfasst, da sie unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 20a StGB gebildet wurde, wie auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. In diesem Umfange wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird zu beachten sein, dass der Angeklagte letztmals im September 1949 straffällig geworden ist (Fall [REDACTED]). Bis zu seiner Verhaftung im September 1950 vergingen noch annähernd 10 Monate. Es hat den Anschein, als ob er kraft eigenen Entschlusses weitere strafbare Handlungen unterlassen hat. Unter diesen Umständen kann es sich bei den abgeurteilten Straftaten auch um eine, wenn auch einige Zeit anhaltende, aber doch nur vorübergehende Geneigtheit zu gleichgeschlechtlichen Verfehlungen gehandelt haben, die der Angeklagte zu überwinden wusste, zumal er erkennbar auch zwischen 1939 und 1945 nicht straffällig geworden ist. Die Mehrzahl der Verfehlungen war zudem durch die räumliche Gelegenheit vorbereitet und begünstigt, die darin bestand, dass in ständigem Wechsel minderjährige, beschäftigungslose Arbeiter in dem Betriebe des Angeklagten tätig wurden, hier wohnten und so täglich mit dem Angeklagten zusammen waren. Mitunter wurde dem Angeklagten auch wenig Widerstand entgegengesetzt. Lassen diese Umstände auf eine durch besondere Gelegenheit ausgelöste Geneigtheit zu gleichgeschlechtlicher Betätigung schließen, so wäre ein Hang zu diesen Straftaten zu verneinen (RGSt 58, 24).

Die Prüfung, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und Sicherungsverwahrung anzuordnen ist, muss wegen des weitgehenden Eingriffs dieser Maßnahme in dessen persönliche Freiheit besonders sorgfältig und unter Beachtung aller Umstände vorgenommen werden, die, für sein Charakterbild bedeutsam, in der Hauptverhandlung hervortreten. Hierzu ist notwendig, dass in mindestens drei Straftaten der vom Gesetz verlangten Erheblichkeit eine gleichgeartete innere Beziehung zu dem Wesen des Täters nachgewiesen werden kann, die die Taten, und zwar jede von ihnen, als Ausfluss eines und desselben Wesenszuges, seines verbrecherischen Hanges, als eigentümliches Kennzeichen für seine Gefährlichkeit erscheinen lässt (RGSt 68, 149, 156). Das Landgericht wird deshalb bei der erneuten Prüfung, die es in diesem Sinne vorzunehmen haben wird, auch nicht unberücksichtigt lassen dürfen, dass der Angeklagte bei seiner Arbeitswilligkeit und der zeitweise von ihm bewiesenen Energie nicht das gewöhnliche Bild des Gewohnheitsverbrechers darbietet, der arbeitsscheu und willenlos der Gelegenheit zu Straftaten infolge eines inneren Hanges zu solcher Lebensweise verfällt. Schließlich wird das Landgericht, das eine Besserungsfähigkeit des Angeklagten mindestens bedingt bejaht, besonders sorgfältig prüfen müssen, ob und aus welchen Gründen zur Anwendung dieses letzten Mittels gegriffen werden muss, wenn es berücksichtigt, dass die frühere Zuchthausstrafe den Angeklagten jahrelang von der Begehung neuer Straftaten abgehalten hat, so dass die Erwägung nahe liegt, eine zweite Bestrafung könne eine noch tiefergehende Wirkung haben, besonders wenn dabei in Betracht gezogen wird, dass der jetzige Strafvollzug in seinen Auswirkungen einen viel nachhaltigeren Einfluss auf die künftige wiedergewonnene Freiheit des Angeklagten auszuüben in der Lage sein könne, als der es war, dem der Angeklagte bis zum Jahre 1939 ausgesetzt gewesen ist. Ob die öffentliche Sicherheit die Sicherungsverwahrung verlangt, wird deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen sein.

Dr. GroßEngelsDr. Augustin
KrummeDr. Hille