Revision: Aufhebung wegen unzureichender Begründung zur Schuldfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 392/72
- Datum
- 24.08.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil, das die strafrechtliche Verantwortlichkeit auf die bloße Übernahme eines Sachverständigengutachtens ohne eigene, nachvollziehbare Würdigung stützt, genügt nicht der Begründungspflicht und ist aufzuheben.
Bei relevanter Vorerkrankung oder mehrjährigen Unterbringungen des Beschuldigten muss das Gericht die diesbezüglichen Umstände würdigen und erläutern, welche Schlussfolgerungen daraus für die Schuldfähigkeit gezogen werden.
Die wesentlichen Feststellungen des Sachverständigen, insbesondere Ergebnisse und Begründungen, sind in den Urteilsgründen mitzuteilen, damit eine gerichtliche Nachprüfung möglich ist.
Bei Mängeln in der Begründung zur inneren Tatseite führt dies zur Aufhebung und Zurückverweisung dieses Teils der Entscheidung; die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können hiervon unberührt bleiben.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 25. Januar 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 392/72 in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Martinus Theodorus Hubertus Cornelius, geboren am ███████ 1930 in ███ aus ██ (Niederlande), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem Kind
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 24. August 1972 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. Januar 1972 mit den Feststellungen zur inneren Tatseite aufgehoben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben bestehen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Ausführungen der Strafkammer zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit begegnen durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken.
Sie hat sich nur mit einem Satz den Ausführungen der Sachverständigen ohne jede eigene Stellungnahme angeschlossen. Nähere Ausführungen waren hier vor allem deshalb erforderlich, weil der Angeklagte bis zu seiner Übersiedlung nach Deutschland in seiner Heimat viele Jahre in geschlossenen Verwahrungsanstalten zugebracht hat. In diesem Zusammenhang hätte es auch näherer Erörterung bedurft, weshalb der Angeklagte von 1959 bis 1967 in Holland unter Regierungsaufsicht stand und welche Folgerungen aus dieser Tatsache für die Beurteilung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu ziehen sind. Der bloße Hinweis darauf, dass die Sachverständige den Angeklagten „eingehend“ untersucht habe, genügt auch bei Berücksichtigung des Umstandes nicht, dass ihr offenbar die Akten des niederländischen Selektie-Instituts vorgelegen haben. Einzelheiten des Untersuchungsergebnisses hätten in den Gründen mitgeteilt werden müssen, da sonst nicht nachgeprüft werden kann, ob die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei für seine Tat voll verantwortlich, auf rechtsirrtumsfreien Erwägungen beruht (vgl. BGHSt 7, 238; 8, 113).
Das Urteil kann hiernach zur inneren Tatseite nicht bestehen bleiben. Auf die dieselbe Frage betreffende Verfahrensrüge braucht nicht näher eingegangen zu werden. Es wird sich jedoch empfehlen, den vom Angeklagten benannten holländischen Arzt als sachverständigen Zeugen zu vernehmen oder vernehmen zu lassen.
Im Übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils keine Verstöße gegen sachliches Recht. Der Fehler, der zur Aufhebung führt, berührt nicht die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen.
Bundesrichter Bortzler Meyer Mayr (ist beurlaubt)
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