Treffer
BGH Urteil

Revision: Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde in Versuch umgewandelt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 392/71
Datum
28.10.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte forderte ein 9‑jähriges Mädchen auf, seinen Hosenschlitz zu öffnen; das Kind sah kurz den Geschlechtsteil und lief davon. Das Landgericht verurteilte wegen vollendeter Unzucht; die Revision beanstandete diese Rechtsanwendung. Der BGH hält den Vorgang nicht für eine vollendete Unzucht, bejaht aber den Versuch nach §176 Abs.1 Nr.3 StGB und ändert den Schuldspruch; der Strafausspruch wird aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unzucht i.S.v. §176 StGB erfordert objektiv eine nach außen geeignete Verletzung des Anstands‑ und Sittlichkeitsgefühls; bloß unanständige oder geschmacklose Handlungen sind nicht ohne weiteres unzüchtig.

2

Das Veranlassen eines Kindes, die Kleidung des Täters zu öffnen, begründet nur dann den Tatbestand des §176 Abs.1 Nr.3 StGB, wenn dadurch ein Verhalten herbeigeführt wird, das dem Kind ein geflissentliches Betrachten oder eine innere Teilnahme ermöglicht.

3

Geflissentliches Betrachten setzt voraus, dass das Kind den entblößten Geschlechtsteil aufmerksam und mit innerer Teilnahme verfolgt; ein kurzzeitiges, teilweises Sehen ohne solche Teilnahme genügt nicht.

4

Findet das Revisionsgericht aufgrund der Feststellungen, dass der Täter das geflissentliche Betrachten gefördert oder zur Berührung aufgefordert hat, aber das Tatbestandsmerkmal nicht vollendet wurde, kann es den Schuldspruch in den Versuch nach §176 Abs.1 Nr.3 StGB umwandeln und den Strafausspruch nach §265 StPO aufheben sowie die Sache zur neuen Entscheidung zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Münster (Westf.), 15. Juni 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 392/71 URTEIL in der Strafsache gegen den Schausteller Harry Rudy ███ aus ███, geboren am █████ 1930 in ███, wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Oktober 1971 an der teilgenommen haben: Senatspräsident Mayer als Vorsitzender, Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hirxthal Bundesrichter Salger Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft Justizangestellter ███ ██████████████ der

Tenor

für Recht

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 15. Juni 1971 a) dahin geändert, dass der Angeklagte der versuchten Unzucht mit einem Kinde schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat zum Teil Erfolg.

Der Angeklagte forderte in der Absicht, sich geschlechtlich zu erregen, die 9-jährige Susanne auf, die Knöpfe seines Hosenschlitzes zu öffnen, damit er urinieren könne. Das Kind öffnete die Hose und sah dabei den Geschlechtsteil des Angeklagten. Seiner weiteren Aufforderung, auch sein Glied herauszuholen, kam das Mädchen nicht nach und lief davon.

Mit Recht beanstandet die Revision, dass die Strafkammer ein vollendetes Delikt der Unzucht mit einem Kinde angenommen hat.

a) Der Angeklagte hat Susanne nicht dadurch zu einer unzüchtigen Handlung verleitet, dass er von ihr seine Hose öffnen ließ. Eine Handlung ist dann (objektiv) unzüchtig i. S. von § 176 StGB, wenn sie nach dem äußeren Erscheinungsbild geeignet ist, das Anstandsund Sittlichkeitsgefühl auf geschlechtlichem Gebiet gröblich zu verletzen. Dagegen ist ein bloß unanständiger, unangebrachter, anstößiger oder geschmackloser Vorgang nicht ohne weiteres unzüchtig (BGHSt 17, 280, 288; BGH GA 1967, 53), selbst wenn er auf einer willkürlichen Absicht des Täters beruht (BGH LM StGB § 176 Abs. 1 Ziff. 3 Nr. 8). Danach

hat der Angeklagte das Kind nur zu einer Handlung veranlasst, die anstößig und geschmacklos, nicht aber unzüchtig ist. Das gilt hier nach dem äußeren Anschein um so mehr, weil er durch seine verschmierten Hände (zunächst) gehindert war, seinen Hosenschlitz selbst aufzuknöpfen.

Ein Verleiten zur Unzucht ist auch nicht darin b) zu erblicken, dass das Mädchen in der offenen Hose des Angeklagten dessen Geschlechtsteil sehen konnte. Nur ein „geflissentliches Betrachten“ eines entblößten Geschlechtsteils, das es dem Kind ermöglicht, den unzüchtigen Vorgang aufmerksam und mit innerer Teilnahme zu verfolgen, reicht aus, um den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu erfüllen (BGHSt 14, 173; 15, 118, 121; BGH MDR 1967, 139). Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des Landgerichts nicht gegeben, da das Kind den offenbar nicht erregten Geschlechtsteil nur „teilweise“ sehen konnte (UA S. 7) und alsbald davonlief.

Den Urteilsgründen ist jedoch zu entnehmen, dass der Angeklagte das geflissentliche Betrachten seines Geschlechtsteils durch das Mädchen wollte, es sogar aufgefordert hat, sein Glied anzufassen. Der Senat kann daher den Urteilsspruch dahin ändern, dass der Angeklagte eines versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig ist. Auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt ist er gemäß § 265 StPO bereits hingewiesen worden (Prot. v. 15. Juni 1971, Bl. 87 d. A.).

Wegen der Änderung des Schuldspruchs muss das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden.

GeschäftsstelleMayrSalger
SpiegelMayerHirxthal