Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlender Sachverständigenbegutachtung zur Zurechnungsfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 392/68
Datum
09.10.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt; die Revision hatte Erfolg. Der BGH bemängelt, dass die Strafkammer trotz vielfacher einschlägiger Vorstrafen und Hinweisen auf mögliche krankhafte Störungen keine erneute Begutachtung der Schuldfähigkeit durch einen fachkundigen Sachverständigen eingeholt und sich nur auf frühere Untersuchungen berufen hat. Ohne (erneute) Anhörung eines erfahrenen Sachverständigen könne die Verantwortlichkeit nicht abschließend beurteilt werden. Daraufhin hob der BGH das Urteil auf und verwies die Sache zurück; die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen blieben unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach § 51 StGB ist bei hinreichenden Anhaltspunkten für eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit ein auf diesem Gebiet erfahrener Sachverständiger heranzuziehen.

2

Der Begriff der krankhaften Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB umfasst nicht nur klinisch-psychiatrische Erkrankungen, sondern auch Störungen des Verstandes, Willens-, Gefühls- oder Trieblebens, etwa außergewöhnlich ausgeprägte Triebhaftigkeit.

3

Die Verweisung auf frühere Gutachten reicht nicht aus, wenn sich aus den Umständen des neuen Verfahrens (z. B. Wegfall früherer Einflussfaktoren wie Alkoholeinfluss oder wiederholte Rückfälligkeit) Anlass zu einer erneuten wissenschaftlichen Prüfung der Zurechnungsfähigkeit ergibt; das Gericht hat die Frage im Urteil substantiiert zu behandeln.

4

Soweit nur die rechtliche Bewertung der Zurechnungsfähigkeit neu zu klären ist, können die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen bleiben und erneut verwertet werden.

Vorinstanzen

Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 29. Mai 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Johann G. ██ aus ███, ████ dort geboren am ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 9. Oktober 1968 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 29. Mai 1968 aufgehoben. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben jedoch bestehen.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Außerdem hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Seine mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts begründete Revision hat Erfolg.

Die Strafkammer hat zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit keinen Sachverständigen gehört, obwohl der Angeklagte seit 1950 bereits neunmal einschlägig bestraft worden ist, in den letzten beiden Fällen (1960 und 1965) sogar als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu Zuchthausstrafen.

Im Urteil nimmt sie nur allgemein Bezug auf die von ihr in dem voraufgegangenen Verfahren 25 Js 11/64 StA Bochum getroffenen Feststellungen, insbesondere auf das Ergebnis der dort Ende 1964/ Anfang 1965 durchgeführten stationären Untersuchung. Sie führt dazu lediglich aus, der Angeklagte sei damals eingehend untersucht worden, ohne dass sich Zweifel an seiner Zurechnungsfähigkeit ergeben hätten, obwohl er seinerzeit bei der Tat unter Alkoholeinfluss gestanden habe; neue Gesichtspunkte hätten sich für die Kammer nicht ergeben, zumal da der Angeklagte bei der vorliegenden Tat nach seiner Einlassung keinen Alkohol getrunken habe.

Diese Begründung und Behandlung der Sache gibt dem Senat nicht die Gewähr, dass die Strafkammer die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zutreffend beurteilt hat. Unter den Begriff der krankhaften Störung der Geistestätigkeit i. S. des § 51 StGB fallen nicht nur Geisteskrankheiten im klinisch-psychiatrischen Sinne, sondern alle Arten von Störungen der Verstandestätigkeit sowie des Willens-, Gefühls- oder Trieblebens, welche die bei einem normalen und geistig reifen Menschen vorhandenen, zur Willensbildung befähigenden Vorstellungen und Gefühle beeinträchtigen. Das gilt u. U. auch von einer außergewöhnlich ausgeprägten geschlechtlichen Triebhaftigkeit (vgl. BGHSt 14, 30, 32; 19, 201, 204; Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin (Giese/Flitner) 3. Aufl. S. 146 ff.).

Sie könnte aber bei dem Angeklagten vorliegen, der immer wieder rückfällig wird und sich nicht einmal durch die Verhängung und Verbüßung von Zuchthausstrafen von der Begehung neuer Unzuchtstaten i. S. des § 183 StGB abschrecken lässt. Mit dieser Frage hätte sich die Strafkammer deshalb auseinandersetzen und dies im Urteil eingehend erörtern müssen. Dazu bestand umso mehr Anlass, als der Angeklagte – im Gegensatz mindestens zu seiner letzten Tat – nicht unter Alkoholeinfluss gestanden hat und sein Hemmungsvermögen jedenfalls aus diesem Grunde nicht beeinträchtigt war. Ohne (erneute) Anhörung eines auf diesem Gebiete erfahrenen Sachverständigen wird die Strafkammer die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten nicht abschließend beurteilen können.

Die Revision führt deshalb zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache. Da der Schuldspruch sonst keine Mängel aufweist, können die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen bleiben (vgl. BGHSt 14, 30, 34).

RotbergFallerSpiegel
BortzlerHürxthal