BGH: Fehlende Gesamtstrafenbildung nach §79 StGB rechtfertigt teilweises Erfolg der Revision
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 392/59
- Datum
- 06.11.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Bildung einer Gesamtstrafe nach §79 StGB ist als frühere Verurteilung die zuerst ergangene Verurteilung maßgeblich.
Die Anwendung der Vorschriften zur Gesamtstrafenbildung (§§74, 79 StGB) darf nicht von äußerer Verfahrensgestaltung oder zufälliger Unkenntnis des Gerichts abhängig gemacht werden.
Strafbefehl und Urteil sind für die Anwendbarkeit der Vorschriften zur Gesamtstrafenbildung gleichzustellen.
Bei gleichzeitig abzuurteilenden, selbständigen Handlungen ist für die vor der ersten Verurteilung liegenden Taten eine Gesamtstrafe zu bilden; für nach der ersten Verurteilung begangene Taten ist dagegen nicht wegen sämtlicher im späteren Verfahren verhandelten Taten eine Gesamtstrafe zu erkennen.
Rubrum
Strafsache gegen den Werkzeugmacher Egon B., geboren am 1928 in [REDACTED], wegen schweren Diebstahls.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. November 1959 an der teilgenommen haben:
- Senatspräsident als Vorsitzender, - Bundesrichter Krumme, - Bundesrichter Dr. Augustin, - Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, - Bundesrichter Dr. Haager, - Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Strafe wird verworfen, soweit sie drei Monate übersteigt, soweit sie aber anerkannt wird.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat seit den [REDACTED] bis [REDACTED] Verurteilungen wegen Diebstahls erhalten.
In dieser Sache wird die Beschwerde des Angeklagten auf die Sachrüge begründet.
Der Schuldspruch läßt einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ist im Anschluß an das Gutachten vom [REDACTED] im Rahmen der ihm obliegenden Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung festgestellt worden.
Der Angeklagte ist wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls in Tateinheit mit Rückfall und wegen der Vergehen des Fahrens ohne Führerschein zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision erhebt er mit der Sachrüge.
Der Angeklagte ist durch rechtskräftiges Urteil des Schöffengerichts [REDACTED] (3 he 108/54) zu einer Gesamtstrafe von 8 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Sämtliche dieser Verurteilung zugrunde liegenden Taten waren vor dem 1. Januar 1955 begangen (Bl. 25 #2). Durch rechtskräftigen Beschluß des Amtsgerichts [REDACTED] vom 8. Juni 1955 (Bl. 44) wurde aus den Verurteilungen zu a) und b) eine Gesamtstrafe gebildet, die am 4. Januar 1955 verbüßte Strafe aus dem Urteil des Schöffengerichts [REDACTED] vom [REDACTED] angerechnet.
Das angefochtene Urteil vom [REDACTED] hat den Angeklagten wegen Taten, die er nach dem 1. Januar 1955 begangen hat, zu einer Gesamtstrafe verurteilt. Es hat dabei die Frage der Gesamtstrafenbildung nach § 79 StGB nicht berücksichtigt.
Die Revision ist begründet.
Das Landgericht hat die Gesamtstrafenbildung nach § 79 StGB nicht vorgenommen, obwohl die Voraussetzungen hierfür vorlagen. Nach § 79 StGB sind mehrere selbständige Handlungen einer Person, die gleichzeitig abgeurteilt werden, zu einer Gesamtstrafe zusammenzufassen.
Das zweite Urteil ist der Sache nach als eine das erste Urteil ergänzende Entscheidung nachträglich anzusehen. Nur die erste Verurteilung ist daher die „frühere Verurteilung“ im Sinne des § 79 StGB. Somit ist für die Frage der Gesamtstrafenbildung im dritten Verfahren nur der Zeitpunkt des ersten Urteils in Betracht zu ziehen.
Der rein äußere Umstand, daß im vorliegenden Falle der Richter im zweiten Verfahren die Verurteilung aus dem ersten Verfahren nicht berücksichtigt hat oder mangels Kenntnis nicht berücksichtigen konnte, sondern auf eine selbständige Strafe erkannt hat und eine Gesamtstrafe erst nachträglich durch Beschluß vom 8. Juni 1955 gebildet worden ist, kann eine andere Beurteilung der materiellen Rechtslage nicht rechtfertigen. Bei der Anwendung des § 79 ist davon auszugehen, daß der Richter im zweiten Prozeß so verfahren ist, wie er bei Kenntnis der ersten Verurteilung hätte verfahren müssen.
Nach der Entscheidung RGSt 24, 186 ist von den gleichen Gedanken getragen. Hier waren dem Gericht im zweiten Verfahren sowohl die vorangegangene Verurteilung als auch Taten, die vor dieser und nach dieser begangen worden sind, bekannt. Das Reichsgericht hat dahin entschieden, daß hinsichtlich der der ersten Verurteilung zugrunde liegenden und der im zweiten Verfahren abzuurteilenden, vor der ersten Verurteilung liegenden Tat eine Gesamtstrafe zu bilden und wegen der nach der ersten Verurteilung begangenen Taten auf eine selbständige Strafe, dagegen nicht wegen sämtlicher im zweiten Verfahren zur Aburteilung stehenden Taten auf eine Gesamtstrafe zu erkennen ist.
Dieser Gedanke kann für die Frage der Anwendbarkeit der §§ 74, 79 StGB auf den vorliegenden Fall ebenfalls keine Änderung durch den äußeren Umstand erleiden, daß der Richter hier im zweiten Verfahren die Verurteilung im ersten Verfahren und die Tat, die im dritten Verfahren zur Aburteilung stand, nicht berücksichtigt hat oder mangels Kenntnis nicht berücksichtigen konnte. Die Anwendbarkeit der §§ 74, 79 StGB kann nicht von der jeweiligen, von Zufällen beeinflußten Verfahrensgestaltung abhängig sein.
Vielmehr hat allgemein der Grundsatz zu gelten, daß ohne Rücksicht auf die äußere Verfahrensgestaltung dann, wenn eine Verurteilung erfolgt ist und sodann Taten, die vor und nach dieser begangen worden sind, zur Aburteilung gelangen, die Gesamtstrafe für die vor der ersten Verurteilung liegenden Taten zu bilden ist, dagegen nicht für die nach dieser zur Aburteilung gelangenden, teils vor, teils nach der ersten Verurteilung liegenden Taten (ebenso im Ergebnis StR 521/55, Urteil vom 4. Oktober 1955; StR 569/53, Urteil vom 16. September 1954).
Daß die Verurteilung zu a) durch Strafbefehl erfolgt ist und sie, wenn die Taten unter a) und b) gleichzeitig abzuurteilen gewesen wären, nicht durch Strafbefehl hätte vorgenommen werden können (§ 407 StPO), sondern durch Urteil auf Grund einer Hauptverhandlung hätte erfolgen müssen, die möglicherweise erst nach Begehung der unter c) bezeichneten Tat stattgefunden hätte, hat außer Betracht zu bleiben. Denn das Gesetz geht von der grundsätzlichen Gleichstellung von Urteil und Strafbefehl aus. Dies ist in § 410 StPO zwar nur für die Rechtskraft ausgesprochen. Sie hat aber auch für die Anwendbarkeit der §§ 74, 79 StGB zu gelten.
Für die Erwägung, daß bei Aburteilung der unter a) und b) bezeichneten Taten auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil möglicherweise sämtliche Taten vor dieser Verurteilung gelegen hätten und daher für sämtliche Taten die Voraussetzungen einer Gesamtstrafenbildung gegeben gewesen wären, ist somit kein Raum.
Die Anwendbarkeit dieser Vorschriften kann auch aus Gründen der Rechtssicherheit von dem ungewissen Umstand, daß die Verurteilung auf Grund eines Hauptverfahrens möglicherweise später als die sich gewöhnlich schneller vollziehende Verurteilung durch Strafbefehl erfolgt wäre, nicht abhängig gemacht werden.
| Krumme | Dr. Augustin | Haager | |||
| Gilde | Lang-Hinrichsen |