Revision unzulässig: Verwerfungsurteil nach §412 StPO bei Übertretung mit Geldstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 392/59
- Datum
- 14.10.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verwerfungsurteil nach §412 StPO ist nach dem strafrechtlichen Gehalt der zugrunde liegenden Strafverfügung zu beurteilen; auf die formale Ursache (Ausbleiben des Angeklagten) kommt es für die Rechtsmittelzuordnung nicht an.
Fällt der dem Verwerfungsurteil zugrunde liegende Strafbefehl ausschließlich wegen Übertretungen mit Geldstrafe aus, gelten die Ausschlussvorschriften des §313 StPO entsprechend, so dass die Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil unzulässig ist.
Ist neben der Berufung auch die Revision durch eine Spezialvorschrift (z. B. §55 pr. FFPG) ausgeschlossen, kann gegen das verwerfende Urteil kein ordentliches Rechtsmittel eingelegt werden.
Bleibt dem Angeklagten infolge fehlender Rechtsmittelbeschränkungen kein Rechtsbehelf, steht ihm unter den gesetzlich vorausgesetzten Bedingungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §412 Abs.2 StPO bei unabwendbarem Zufall offen; fehlen diese Voraussetzungen, bleibt die unanfechtbare Entscheidung bestehen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Witten, 10. April 1959
Leitsatz
Unzulässig ist die Berufung gegen ein Urteil des Amtsrichters, durch das der Einspruch des Angeklagten gegen einen wegen einer Übertretung ausschließlich auf Geldstrafe lautenden Strafbefehl oder eine gerichtliche Strafverfügung gleichen Inhalts deshalb verworfen wird, weil der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung in der Hauptverhandlung ausgeblieben ist.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts in Witten vom 10. April 1959 wird als unzulässig verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I. Entwicklung und Stand des Verfahrens:
Gegen den Angeklagten erließ das Amtsgericht in Witten eine gerichtliche Strafverfügung wegen einer Übertretung des § 9 pr. FFPG, weil er seine Hühner im Garten einer Nachbarin frei hatte herumlaufen lassen. Es setzte eine Geldstrafe von 20,– DM gegen ihn fest. Seinen Einspruch verwarf es durch Urteil, weil er in der Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben sei (§§ 413 Abs. 4, 412 Abs. 1 StPO). Diese Entscheidung hat der Angeklagte mit Revision angefochten und sie rechtzeitig begründet.
Das zur Entscheidung über das Rechtsmittel zuständige Oberlandesgericht in Hamm hielt unter Hinweis auf § 55 pr. FFPG und einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. April 1953 (BGHSt 4, 138) zwar das Rechtsmittel der Revision für unzulässig, dagegen die Berufung für zulässig, weil das Verwerfungsurteil nach § 412 Abs. 1 StPO kein Sachurteil, sondern ein Formalurteil sei (so auch Eberhard Schmidt, Lehrkommentar § 313 Anm. 14). Deshalb sei § 313 StPO unanwendbar, der die Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts versagt, wenn es ausschließlich Übertretungen zum Gegenstand hat und wenn der Angeklagte entweder freigesprochen oder ausschließlich zu Geldstrafe verurteilt worden ist. Das Oberlandesgericht wollte deshalb das Rechtsmittel des Angeklagten als Berufung behandeln (§ 300 StPO) und die Sache zur Entscheidung hierüber an das Landgericht abgeben. Daran sieht es sich jedoch durch das Urteil des Oberlandesgerichts in Hamburg vom 5. Oktober 1955 (JR 1956, 70) gehindert. Es hat deshalb die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
II. Zur Frage der Zulässigkeit der Vorlegung:
Die Voraussetzungen für eine Vorlegung wären allerdings, wie der Generalbundesanwalt meint, nicht erfüllt, wenn der Bundesgerichtshof bereits ebenso wie das Oberlandesgericht in Hamburg entschieden hätte, dass nämlich gegen ein Verwerfungsurteil nach § 412 StPO dann, wenn der Strafbefehl wegen einer Übertretung nur auf Geldstrafe lautet, nicht die Berufung, sondern allein die Revision zulässig sei. So aber hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden, auch nicht in dem in BGHSt 4, 138 veröffentlichten Beschluss. Zwar hat dort der 2. Strafsenat in einem Fall, der wie der vorliegende eine Übertretung nach § 9 pr. FFPG betraf, den durch § 55 dieses Gesetzes angeordneten Ausschluss der Revision für rechtswirksam erklärt. Daraus hat der 2. Strafsenat ferner geschlossen, dass es gegen ein amtsgerichtliches Urteil in Forst- und Feldrigesachen, das nach § 313 StPO nicht mit der Berufung angefochten werden kann und keine der in § 55 pr. FFPG genannten strafbaren Handlungen zum Gegenstand hat, überhaupt kein Rechtsmittel gebe. Nicht Stellung genommen aber hat der Bundesgerichtshof in jenem Beschluss zu der Frage, ob ein Urteil, durch das der Einspruch gegen einen wegen einer Übertretung nach § 9 pr. FFPG auf Geldstrafe lautenden Strafbefehl (oder eine gerichtliche Strafverfügung) nach §§ 412 StPO verworfen worden ist, auch nicht mit Berufung angefochten werden kann. Die Antwort auf diese Frage hängt davon ab, ob ein solches Urteil unter die Fälle des § 313 StPO einzuordnen ist. Nach der erwähnten Entscheidung des Oberlandesgerichts in Hamburg muss dies bejaht, also im vorliegenden Falle sowohl das Rechtsmittel der Revision wie das der Berufung als unzulässig erklärt werden. Das vorlegende Oberlandesgericht in Hamm dagegen hält die Berufung für zulässig. Es würde, wenn es wie beabsichtigt entschiede, vom Oberlandesgericht in Hamburg abweichen. Die Voraussetzungen für eine Vorlegung sind demnach erfüllt.
III. In der Sache schließt sich der erkennende Senat der Auffassung des Oberlandesgerichts in Hamburg an. Bei einem Verwerfungsurteil nach § 412 StPO handelt es sich zwar um eine Entscheidung, die ohne sachliche Prüfung des dem Strafbefehl (hier der Strafverfügung) zugrunde liegenden strafrechtlichen Vorwurfs erlassen wird. Sie ergeht aus einem verfahrensrechtlichen Grund, nämlich dem des unentschuldigten Ausbleibens des Angeklagten in der Hauptverhandlung. Dieser formale Gesichtspunkt bietet indes keinen Maßstab für die Antwort auf die Frage, mit welchem Rechtsmittel das Verwerfungsurteil angefochten werden kann. Sie ist nach dem Sinn und Zweck der Vorschriften der Strafprozessordnung, welche die verschiedenen Rechtsmittel entweder unter Ausschluss anderer, z. B. in § 313, oder wahlweise nebeneinander, z. B. in § 335, zur Verfügung stellen, im Hinblick auf den strafrechtlichen Gehalt zu entscheiden, der hinter dem Verwerfungsurteil steckt. Er ist in der Entscheidung enthalten, die durch das Verwerfungsurteil sachlich bestätigt wird; also in dem Strafbefehl oder in der gerichtlichen Strafverfügung. Haben sie ausschließlich Übertretungen zum Gegenstand und ist, wie im vorliegenden Fall, gegen den Angeklagten darin ausschließlich auf Geldstrafe erkannt worden, so treffen auch auf das den Einspruch verwerfende Urteil im Falle des § 412 StPO die Voraussetzungen des § 313 a. a. O. zu. Der Fall eines Angeklagten, gegen den durch einen Strafbefehl oder eine gerichtliche Strafverfügung wegen einer Übertretung auf Geldstrafe erkannt worden ist, gewinnt nicht an sachlicher Bedeutung hinsichtlich seines Unrechtsgehalts deshalb, weil sein Einspruch wegen unentschuldigten Ausbleibens verworfen wird. Es wäre unverständlich, warum der Angeklagte in einem solchen Fall selbstverschuldeter Verschlechterung seiner Verfahrenslage einen Vorteil dadurch gewinnen sollte, dass ihm der Weg der Berufung eröffnet wird. Wer ohne Entschuldigung in der Hauptverhandlung nicht erscheint, kann im Ergebnis nicht anders gestellt werden als derjenige, der einen Einspruch gar nicht erst eingelegt hat.
Aus dieser Rechtsauffassung ergibt sich für den vorliegenden Sachverhalt, dass der Angeklagte, stünde nicht § 55 pr. FFPG entgegen, das verwerfende Urteil nur mit Revision anfechten könnte. Durch jene Vorschrift ist ihm aber auch dieses Rechtsmittel verwehrt, so dass das gegen ihn erlassene und die Strafverfügung bestätigende Urteil unanfechtbar ist.
Seine Revision musste aus diesem Grund als unzulässig verworfen werden (§ 349 Abs. 1 StPO).
Steht bei dieser Rechtsauffassung demnach in einem Fall wie dem vorliegenden dem Angeklagten kein Rechtsmittel gegen das Verwerfungsurteil zur Verfügung, so kann er doch dann, wenn er infolge eines unabwendbaren Zufalls in der Hauptverhandlung ausbleiben musste und dennoch, weil dem Richter dieser Umstand unbekannt war, eine Entscheidung nach § 412 Abs. 1 StPO gegen ihn ergangen ist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Hauptverhandlung beanspruchen, es sei denn, dass ihm Wiedereinsetzung bereits gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gewährt worden war (§ 412 Abs. 2 StPO). In den Fällen allerdings, in denen jene Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung fehlen, das Gericht aber irrtümlicherweise ein unentschuldigtes Ausbleiben angenommen und zu Unrecht den Einspruch verworfen hat, muss es bei dieser unanfechtbaren Entscheidung bleiben. Dieses Ergebnis ist nicht unerträglich, da es sich um strafrechtliche Tatbestände von untergeordneter Bedeutung handelt. Dass einem Angeklagten vom Gesetz in einem solchen Bagatellfall jedes ordentliche Rechtsmittel versagt wird, widerspricht nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen.
Rotberg Sauer Krumme Bundesrichter Hoepner
Bundesrichter Martin ist in den Ruhestand getreten und kann daher nicht unterschreiben.