Revision teilweise stattgegeben: Ablehnung von Beweisantrag wegen angeblicher Bedeutungslosigkeit fehlerhaft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 392/56
- Datum
- 13.12.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Beweisantrags mit der Begründung, die zu beweisende Tatsache sei für die Entscheidung ohne Bedeutung, ist unzulässig, wenn die beantragte Beweistatsache geeignet ist, die Überzeugungsbildung des Gerichts zu beeinflussen.
Kann durch Beweis erbracht werden, dass die streitigen Sachen aus einer anderen, nicht im Schuldspruch liegenden Quelle stammen, kann dies die Annahme einer Beteiligung am vorgeworfenen Diebstahl entkräften oder die Überzeugung hierüber erheblich beeinträchtigen.
Führt die Aufhebung einer Teilverurteilung zu einer Veränderung des Gesamtstrafmaßes, ist auch der Gesamtstrafenentschluss aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Verfahrensrügen sind unsubstantiiert und somit unbegründet, soweit der Revisionsführer keine konkreten und tragfähigen Anhaltspunkte vorträgt, die eine Verletzung prozessualer Rechte oder offensichtliche Rechtsfehler aufzeigen.
Vorinstanzen
Landgericht █████, 27. Februar 1956
Rubrum
In der Strafsache gegen den Maurer Horst █ geboren am ██, zurzeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Dezember 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts █████ vom 27. Februar 1956 mit den Feststellungen insoweit, als er im Fall B 14 verurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Auf die Verfahrensrüge der Revision des Angeklagten kann seine Verurteilung im Falle B 14 (Einbruchdiebstahl zum Nachteil des Geschäftsinhabers ██████) nicht bestehen bleiben.
Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung seine Beteiligung an diesem Diebstahl, bei dem Ledermäntel und Lederjacken gestohlen worden waren, bestritten, wohl aber zugegeben, er habe Ledermäntel von einem Lkw mit der Aufschrift ██████████ entwendet, sie dann wieder zum Wagen zurückgebracht und einen Teil davon vom Besitzer aushändigen bekommen (UA S. 41, 42). Zum Beweis für die Richtigkeit dieses Vorbringens beantragte sein Verteidiger, eine Auskunft bei der Brauerei ███████ in █████ darüber einzuholen, ob am 1. oder 2. █████████ 1954 mehrere Säcke (Inhalt: 16 Ledermäntel und Lederjacken) von einem Lkw der Brauerei entwendet worden sind. Hilfsweise bat er, den Geschäftsführer der Brauerei zu der Beweisfrage als Zeugen zu hören.
Die Strafkammer hat diesen Antrag abgelehnt, „weil die Tatsache, die bewiesen werden solle, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist“.
Mit Recht beanstandet die Revision die Ablehnung des Antrags. Sein Sinn war, worauf die Revision zutreffend hinweist, zu beweisen, dass der Angeklagte die Ledermäntel und die Lederjacken, die er als Mittäter bei dem Einbruch in das Geschäft ███████ – der Anklage zufolge – gestohlen haben soll, oder ██████████ einen Teil davon, von einem Fahrzeug vor der Brauerei ███████████████████ an sich gebracht habe. War dies richtig, was er durch die beantragte Auskunft und die Vernehmung des Zeugen beweisen wollte, dann konnte er dieselben Gegenstände sich nicht durch einen Einbruchdiebstahl verschafft haben. Aber auch dann, wenn es sich bei den Mänteln und Jacken, die er von einem Lkw entwendet haben will, um andere als die bei ██ gestohlenen gehandelt haben sollte, wäre dies möglicherweise nicht ohne Einfluss auf die Überzeugung der Strafkammer von seiner Beteiligung an dem Einbruchdiebstahl bei ███ ██████████. In jedem Fall also kam der Beweistatsache Bedeutung zu.
Die Strafkammer hätte den Antrag demnach nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, mit der sie ihn abgelehnt hat.
II. Die übrigen verfahrensrechtlichen Angriffe des Angeklagten sind offensichtlich unbegründet. Das gilt auch von seiner nicht näher ausgeführten Sachrüge.
III. Die Aufhebung des Urteils im Fall B 14, in welchem der Angeklagte zur Einzelstrafe von 2 Jahren 6 Monaten Zuchthaus verurteilt worden ist, hat zur Folge, dass der Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden muss.
| Krumme | Seibert | Dr. Wiefels | |||
| Dr. Sauer | Lang-Hinrichsen |