Treffer
BGH Urteil

BGH: Nötigung zur Unzucht (§ 176 I Nr. 1 StGB) auch durch geistige Mittäterschaft

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 392/54
Datum
28.10.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hatte über Revisionen gegen Verurteilungen wegen Nötigung zur Unzucht bzw. Volltrunkenheit zu entscheiden. Er bestätigt, dass § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB kein eigenhändiges Delikt ist und Mittäterschaft auch bei bloß geistiger Mitwirkung (u.a. anfeuernder Zuruf, Unterstützung) möglich ist; die Revision eines Angeklagten wird verworfen. Hinsichtlich eines jugendlichen Angeklagten hebt der Senat die Verurteilung nach § 330a StGB auf, weil die Feststellungen zur fahrlässigen Herbeiführung der Zurechnungsunfähigkeit dessen Jugend und Unreife nicht ausreichend berücksichtigen. Die Sache wird insoweit an den zuständigen Jugendrichter zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nötigung zur Unzucht nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist kein eigenhändiges Delikt; der Täterkreis ist nicht auf denjenigen beschränkt, der die unzüchtige Handlung körperlich vornimmt.

2

Mittäterschaft bei § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt nicht voraus, dass der Beteiligte selbst Gewalt anwendet oder die unzüchtige Handlung körperlich ausführt; auch eine geistige Mitwirkung kann bei Täterwillen genügen.

3

Für die Annahme von Mittäterschaft ist erforderlich, dass der Beteiligte das Tatgeschehen in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als eigene Tat fördert; eine anfeuernde, unterstützende Einflussnahme kann hierfür ausreichen.

4

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Mittäters wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass andere Tatbeteiligte aufgrund Alkoholrauschs schuldunfähig sind, sofern bei diesen natürlicher Handlungswille festgestellt ist.

5

Feststellungen zur fahrlässigen Herbeiführung der Volltrunkenheit (§ 330a StGB) müssen bei Heranwachsenden/Jugendlichen deren Alter und Reifegrad konkret einbeziehen; formelhafte Erwägungen genügen nicht.

Rubrum

In der Strafsache gegen 1.) den Bäckermeister Heinz █████ aus ██, 2.) den Dreher ██ █████ dort geboren am ██, wegen Nötigung zur Unzucht hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Oktober 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Pr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Seibert, als beisitzende Richter, █████████████████████ der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

StGB § 176 Abs. 1 Nr. 1

Die Nötigung zur Unzucht ist kein eigenhändiges Verbrechen. Diese Straftat kann in Mittäterschaft auch von einem nur geistig Mitwirkenden begangen werden.

Tenor

Die Revision des Angeklagten ██ gegen das Urteil des Landgerichts in ████████ vom ███ Mai 1954 wird verworfen. Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das angefochtene Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an den für den Amtsgerichtsbezirk Bigge zuständigen Jugendrichter zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ████████████████ wegen Nötigung zur Unzucht, begangen im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit, zu vier Monaten Gefängnis verurteilt und gegen den Angeklagten ████████████████ wegen Volltrunkenheit (§ 330a StGB) vier Wochen Jugendarrest verhängt.

Zu Pfingsten 1953 nahm die achtzehn Jahre alte Hausgehilfin Martha ██████████ an einem ländlichen Sportfest teil, bei dem auch die Beschwerdeführer und die früheren Mitangeklagten █████, ██, ██████████ sowie Alfons und Karl-Heinz ██ zugegen waren. Um vier Uhr morgens gingen sie und noch einige andere junge Burschen zusammen mit Martha █████████ fort, wobei die Männer unanständige Reden führten und unter anderem davon sprachen, mit dem Mädchen eine „Schaunummer“ zu machen. Dann begaben sich alle in eine Scheune. Es entstand eine allgemeine Balgerei, in deren Verlauf Martha ██████ auf das Heu geworfen wurde. Es wurden ihr die Kleider über den Kopf gestreift sowie Schlüpfer und Hüfthalter ausgezogen. Auch wurde sie von den Angeklagten unzüchtig berührt und betastet, wobei sie von einem der Mitangeklagten auf dem Heu festgehalten wurde.

Schließlich kamen die beteiligten Männer überein, ███ mit dem Mädchen in der Scheune allein zu lassen, damit er mit ihr geschlechtlich verkehre. Sobald Martha ██ mit ██ in der Scheune allein war, wehrte sie sich ██████ an. Das Ansinnen ███, mit ihr geschlechtlich zu verkehren, lehnte sie mit der Bemerkung ab, sie habe „die Nase voll“, sei jedoch am Mittwoch „für ihn da“. Darauf ließ ████████ sie in Ruhe, und beide schickten sich an, die Scheune wieder zu verlassen.

Die übrigen Angeklagten und ein Teil der Zeugen hatten diesen Vorgang, insbesondere die Ablehnung des Geschlechtsverkehrs, von außen wahrgenommen, indem sie durch die Ritzen der Scheunenwand gesehen und gehört hatten. Als nun Martha █████████ die Scheune verlassen wollte, wurde ihr von den wieder eindringenden Angeklagten und Zeugen der Ausgang versperrt. Sie geriet in den Strom der hineinstürmenden jungen Burschen. ██████████, ████ und ████████ stürzten sich erneut auf das Mädchen, warfen die sich heftig Sträubende ins Heu, zogen ihr den Schlüpfer aus und schoben ihr die Kleider über den Kopf. Die Zeugin wand sich hin und her. Ihre Bitten, von ihr abzulassen, halfen ihr jedoch nichts. Sie musste sich der Übermacht dieser drei Angeklagten beugen. Sie wurde festgehalten und an den Brüsten betastet. Der Beschwerdeführer ███ sah zu und sagte: „Jetzt aber alle ran, vom Ältesten bis zum Jüngsten!“ Martha █████████ rief: „Nein, nicht mit allen, mit einem will ich es tun!“ Auf █████████ Anregung wurde nun das Mädchen mit █████████ in der Scheune allein gelassen. Ein von diesem versuchter Geschlechtsverkehr scheiterte jedoch an ihrem Widerstand. Gegen 6 Uhr morgens kehrte sie wieder in die Wohnung ihres Arbeitgebers zurück.

Mehrere Angeklagte, darunter der Beschwerdeführer ████████████████, befanden sich während dieser Vorgänge im Zustand des Vollrauschs. ████████████████ hatte erheblich getrunken, war jedoch nicht übermäßig betrunken.

Die Aussetzung der Strafvollstreckung hat das Landgericht aus Gründen des öffentlichen Interesses abgelehnt.

Die Revisionen der Angeklagten ██████ und ████████████████ rügen die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Nur das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ████ hat Erfolg.

I. Revision ██

1) Die Verfahrensbeschwerden greifen nicht durch. Die Rüge, das Gericht hätte „weiterforschen müssen“, entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Im Übrigen brauchte sich dem Tatrichter die Notwendigkeit weiterer Aufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) ersichtlich nicht aufzudrängen. Der § 267 Abs. 1 StPO bezieht sich nicht auf die Entscheidung über die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB). Den § 267 Abs. 3 Satz 3 StPO hat der Tatrichter beachtet. Im Übrigen wird zu § 23 StGB im Rahmen der Sachrüge Stellung genommen.

2) Die Strafkammer ist der Auffassung, dass die Mitangeklagten ███████████, █████████ und der Beschwerdeführer ████████████████ gegenüber Martha ███████████ den äußeren Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklicht haben, und dass der Angeklagte ██████████ an diesem Geschehen als Mittäter beteiligt war. Hiergegen bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die erzwungene Vornahme unzüchtiger Handlungen an der Frau durch die drei anderen Beteiligten ist rechtlich unangreifbar festgestellt (vgl. auch BGHSt 1, 126, 127).

██████ ████ hat allerdings selbst – während der vom Landgericht der Verurteilung zugrunde gelegten Phase des Geschehens – weder Gewalt verübt noch das Mädchen unzüchtig berührt. Doch ist dies zur Annahme einer Mittäterschaft nicht erforderlich. Auch geistige Mitwirkung genügt. Diese ist festgestellt. Der Angeklagte hat als der an Lebensjahren Älteste das unsittliche Verhalten der anderen durch seine Anwesenheit und seine Reden unterstützt und in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit ihnen als seine eigene Tat gewollt. Dies hat die Strafkammer vor allem aus seinem anfeuernden Zuruf geschlossen.

Aus der Art der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftat ergeben sich insoweit keine Besonderheiten. Die Nötigung zur Unzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) ist kein eigenhändiges Verbrechen. Der Täterkreis ist bei § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht begrenzt. Wenn das Gesetz denjenigen mit Strafe bedroht, der mit Gewalt unzüchtige Handlungen an einer Frau „vornimmt“, so besagt dies nichts weiter, als dass grundsätzlich jeder diese Straftat begehen kann (vgl. Maurach, Allg. Teil 1954, 209 zu II, zur Frage der eigenhändigen Delikte). Es ist anerkannt, dass die Unzuchtshandlung nicht von dem die Gewalt Anwendenden vorgenommen werden muss (LK 1951 Anm. I 4c zu § 176 StGB). Andererseits braucht der Täter die Gewalt nicht unmittelbar selbst körperlich zu betätigen (vgl. RGSt 27, 422, 423). Täter und somit auch Mittäter der Nötigung zur Unzucht kann aber auch sein, wer selbst sowohl an der Gewaltanwendung wie an der unzüchtigen Handlung nicht körperlich, sondern nur geistig mitwirkt.

Dem § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB, bei dem Eigenhändigkeit vorausgesetzt ist (BGHSt 6, 226, 228), liegt ein gänzlich anderer Tatbestand zugrunde: „Wer eine Frau ..... zum Beischlaf missbraucht“. Hier legt das Gesetz den Nachdruck auf die Vollziehung des Geschlechtsakts. Dass der Angeklagte, wie die Strafkammer ausführt, nicht nachweislich eine Vergewaltigung des Mädchens i.S. des § 177 StGB gewollt hat, schloss die Annahme nicht aus, dass er bezüglich der gewaltsamen Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Täterwillen gehandelt hat. Er hat auch erkannt, dass Martha ████████████ den unzüchtigen Berührungen nicht einverstanden war. Die Möglichkeit der irrigen Annahme eines Einverständnisses des Mädchens hat das Landgericht, soweit der maßgebende Abschnitt des Geschehens in Betracht kommt, bei dem Beschwerdeführer ausdrücklich und rechtlich unangreifbar verneint. Die Strafkammer hat zwar den Zuruf der Martha ████████ „Nein, nicht mit allen, mit einem will ich es tun!“ nicht besonders gewürdigt. Dass der Angeklagte aus diesen Worten des in bedrängter Lage befindlichen Mädchens dessen Einverständnis mit den gewaltsam vorgenommenen Unzuchtshandlungen entnommen hatte, behauptet aber auch die Revision nicht. Zudem war die Straftat in diesem Zeitpunkt bereits vollendet.

Die Annahme einer Mittäterschaft des Angeklagten wurde nach § 50 StGB ferner nicht dadurch ausgeschlossen, dass die anderen im Zustand alkoholbedingter Zurechnungsunfähigkeit gehandelt haben. Mittäterschaft an dem Vergehen gegen § 330a StGB ist zwar nicht möglich, wohl aber an der Rauschtat (Maurach, Bes. Teil, S. 404). Dass die drei anderen mit natürlichem Tatwillen handelten, ist festgestellt. Daher bestehen gegen die Annahme eines bewussten und gewollten Zusammenwirkens des Beschwerdeführers mit ihnen keine durchgreifenden Bedenken.

Auch im Übrigen lässt das Urteil keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Ein Freispruch bezüglich des ersten Abschnitts der Ereignisse kam nicht in Betracht, weil die Strafkammer entsprechend dem Eröffnungsbeschluss und der natürlichen Betrachtungsweise das gesamte Geschehen als eine Handlung angesehen hat.

Auch die Strafzumessung ergibt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsverstoß. Die Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB ist ebenfalls rechtlich nicht angreifbar. Die Begründung ergibt, dass die Strafkammer sie nicht lediglich deshalb allgemein abgelehnt hat, weil ein Sittlichkeitsverbrechen in Frage stand. Der Tatrichter hat vielmehr auf den Einzelfall abgestellt, jedoch den Belangen der Allgemeinheit den Vorzug gegeben. Darin zeigt sich kein Rechtsfehler (BGH NJW 1954, 1453 Nr. 12). Der zusätzliche Hinweis der Strafkammer auf den sittengefährdenden Einfluss der Schmutz- und Schundliteratur war überflüssig. Diese Erwägung hat indes ersichtlich auf die Entscheidung diesem über 30 Jahre alten Angeklagten gegenüber keinen irgendwie maßgeblichen Einfluss ausgeübt.

Die Revision des Angeklagten ███████ ist demnach als unbegründet zu verwerfen.

II. Revision ████████████████

Gegen den Angeklagten ist auf Jugendarrest erkannt. Der nach § 109 Abs. 2 JGG entsprechend anwendbare § 55 Abs. 1 JGG steht der Zulässigkeit der Revision des Angeklagten, der seinen Freispruch erstrebt, nicht entgegen. Jugendarrest ist ein Zuchtmittel und hat daher nicht die Rechtswirkung einer Strafe (§ 13 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1, § 87 Abs. 1 in Verb. mit § 110 Abs. 1 JGG). Zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse hatte das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 die Straffreiheit ausdrücklich auf Jugendarrest erstreckt (§ 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2). Im Straffreiheitsgesetz vom 17. Juli 1954 ist dies – im Wesentlichen aus dogmatischen Erwägungen – unterblieben (Brandstetter JZ 1954, 479 und Anm. 5 zu § 2 StrFG; NJW 1954, 1277). Demgemäß ist in § 1, § 2 und den weiteren Vorschriften des neuen Straffreiheitsgesetzes insoweit nur von Strafen die Rede. Auch sieht § 15 Abs. 1 StrFG die Fortsetzung von Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende mit dem Ziel der Anordnung von Zuchtmitteln ausdrücklich vor. Angesichts des klaren Wortlauts des Gesetzes ist somit Jugendarrest der Straffreiheit nicht zugänglich. Eine Einstellung des Verfahrens durch den Senat kommt demgemäß nicht in Betracht.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und somit unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Sachbeschwerde hat im Ergebnis Erfolg.

Die Strafkammer legt dar: „Die Angeklagten ████ und ████████ haben ihre Taten jedoch begangen, nachdem sie sich fahrlässig durch den Genuss geistiger Getränke in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand (§ 51 Abs. 1 StGB) versetzt haben (§ 330a StGB). Denn sie hatten nach ihrer unwiderlegten Einlassung auf dem Sportfest jeder zwischen 20 und 30 Glas Bier und sonstigen Alkohol getrunken. Sie haben auch – wie insbesondere die zuverlässige Aussage des Zeugen ██████ ergibt – einen stark betrunkenen Eindruck gemacht, hatten allerdings noch den natürlichen Handlungswillen. Es ist aber anzunehmen, dass die drei Angeklagten zur Zeit ihrer Taten infolge des Alkoholgenusses nicht mehr in der Lage waren, das von ihnen begangene Unrecht einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Sie haben sich aber in diesen Zustand fahrlässig versetzt, da sie bei Beachtung der ihnen zumutbaren Sorgfalt erkennen konnten, dass der genossene Alkohol ihre Zurechnungsunfähigkeit zur Folge haben werde. Die Angeklagten ████, █████████ und ████████████████ haben sich somit eines Vergehens nach § 330a StGB schuldig gemacht.“

Diese drei Angeklagten zugleich betreffenden Feststellungen reichen bei dem Angeklagten █████████████████ zum Nachweis der Voraussetzungen des § 330a StGB nicht aus. █████████████████ war der Jüngste unter den Angeklagten und sieben bzw. fünf Jahre jünger als die Mitangeklagten ████████ und ███. Er war erst kurz vor der Tatzeit achtzehn Jahre alt geworden. Zwar hatte er auf dem Sportfest, das von den frühen Nachmittagsstunden bis etwa 4 Uhr morgens währte, erhebliche Mengen alkoholischer Getränke zu sich genommen. Die im Wesentlichen formelhafte, summarische Begründung des Urteils, die drei Angeklagten hätten bei Beachtung der ihnen zumutbaren Sorgfalt ihre spätere Zurechnungsunfähigkeit erkennen können, lässt bei dem Angeklagten █████████████████ ein Eingehen auf seine große Jugend und seine bei Erörterung des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG hervorgehobene erhebliche Unfertigkeit (Unreife) vermissen. Es ist daher durch die bisherigen Feststellungen nicht hinreichend dargetan, dass auch dieser Beschwerdeführer bei dem Genuss alkoholischer Getränke die Möglichkeit einer Volltrunkenheit pflichtwidrig nicht vorausgesehen hat.

Das Urteil ist demnach, soweit es den Angeklagten ████████ betrifft, mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache an den für den Amtsgerichtsbezirk Bigge zuständigen Jugendrichter zurückzuverweisen (§§ 116 Abs. 1, 107, 108, 39, 33 Abs. 4 JGG, § 354 Abs. 3 StPO). Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) ist zu beachten.

HilleGroßSeibert
KrummeDr. Augustin