Revision gegen Verurteilung wegen Notzucht und Strafzumessung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 392/51
- Datum
- 18.10.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 330a StGB setzt die nach außen und innen erforderlichen Tatbestandsmerkmale voraus und ist bei entsprechender Tatsachenwürdigung begründet.
Gewicht der Tat und das Ziel allgemeiner Abschreckung sind zulässige Strafzumessungsgründe, sofern der Tatbestand Verschulden voraussetzt.
Fehlende Einsicht des Täters und herabsetzendes Verhalten gegenüber dem Opfer können schuld- und strafschärfend berücksichtigt werden, ohne die Verteidigungsfreiheit zu beschränken.
Die Würdigung tatsächlicher Feststellungen und die Auswahl der Strafart liegen im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters und sind wegen ihres tatsächlichen Charakters im Revisionswege nur eingeschränkt überprüfbar.
Kostenentscheidungen richten sich nach den Vorschriften des GKG und sind revisionsrechtlich auf Rechtsfehler zu überprüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 6. März 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Max ███ aus ████, geboren am ██████ in █████, ██████████████, wegen Notzucht hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Herchenröder, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Schacht, Bundesanwalt als Vertreter,
Justizangestellter als ██████████████ ███ ████████████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 6. März 1951 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Gründe
Der Schuldspruch wegen Vergehens gegen § 330a StGB ist zur äußeren wie zur inneren Tatseite hin bedenkenfrei begründet. Die Revision wendet sich mit ihren Ausführungen auch nur gegen die Strafzumessung und die Kostenentscheidung.
Die Strafzumessungserwägungen lassen indessen ebenfalls keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler, insbesondere keinen Verstoß gegen die Denkgesetze, erkennen.
Das Gewicht der Tat und das Ziel allgemeiner Abschreckung sind auch bei einem Vergehen gegen § 330a StGB sinnvolle und zulässige Straferschwerungsgründe. Insbesondere ist eine Abschreckung deshalb erreichbar, weil der Tatbestand ein Verschulden erfordert; sie erstrebt nicht die Unterlassung jeglichen Alkoholgenusses, sondern – dem Willen des Gesetzes entsprechend – nur die Vermeidung schuldhaft herbeigeführter Unzurechnungsfähigkeit durch Rausch, sofern in diesem Zustand der äußere Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt wird.
Für das Maß der Schuld wie der Gefährlichkeit des Täters und somit auch für die Höhe der Strafe kann das Verhältnis des Täters zur Tat von Bedeutung sein, wie es sich insbesondere in der Art seiner Verteidigung und seiner Einstellung gegenüber dem Opfer offenbart. Zeigt der Täter – wie die Strafkammer es vom Angeklagten annimmt – trotz des Ergebnisses der Hauptverhandlung keine Einsicht in das von ihm begangene strafbare Unrecht und kein Mitleid mit seinem Opfer, sucht er dieses vielmehr in einer durch nichts gerechtfertigten Weise herabzusetzen, so kann zur Erreichung der Strafzwecke der Sühne und der Besserung eine schärfere Strafe geboten sein. Damit wird weder die Freiheit der Verteidigung beschränkt noch geheuchelte Reue oder die Einsicht in einen außerhalb des Bewusstseins liegenden Sachverhalt verlangt.
Die tatsächlichen Voraussetzungen der angestellten Strafzumessungserwägungen hat der Tatrichter ebenso wie bei den Tatbestandsmerkmalen nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu würdigen. Ihre Annahme und ihre Beurteilung bedarf keiner näheren Rechtfertigung und ist ihres tatsächlichen Charakters wegen der Überprüfung im Revisionswege entzogen. Dasselbe gilt für die Auswahl der Strafart. Die Ausübung des tatrichterlichen Ermessens lässt eine Beeinflussung durch Rechtsirrtum nirgends hervortreten.
Rechtlich zutreffend ist schließlich auch die Kostenentscheidung (§§ 49 Abs. 1, 52 Abs. 1, 55 Abs. 1 GKG).
| Dr. Herchenröder | Krumme | Engels | |||
| Groß | Dr. Augustin |