Revision gegen Urteil wegen fahrlässiger Tötung als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 391/91
- Datum
- 10.09.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Wird die Revision verworfen, hat der unterlegene Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ist der Bundesgerichtshof nur mit der Revision des Angeklagten befasst, sind sofortige Beschwerden der Staatsanwaltschaft oder Nebenbeteiligter der Entscheidung des Oberlandesgerichts zu überlassen (§ 464 Abs. 3 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 25. April 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 391/91 in der Strafsache gegen ██ aus [REDACTED], dort geboren am ████████████ 1951, wegen fahrlässiger Tötung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. September 1991 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 25. April 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Da der Senat nur mit der Revision des Angeklagten befasst ist, hat über die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin das Oberlandesgericht zu entscheiden (BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 3).
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