Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Urteil wegen fahrlässiger Tötung als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 391/91
Datum
10.09.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg wegen fahrlässiger Tötung ein. Der Bundesgerichtshof prüfte die Revision im Rahmen der Revisionsrechtfertigung nach § 349 Abs. 2 StPO. Die Revision wurde als unbegründet verworfen, da kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten festgestellt wurde. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer; über sofortige Beschwerden anderer Beteiligter entscheidet das OLG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Wird die Revision verworfen, hat der unterlegene Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

3

Ist der Bundesgerichtshof nur mit der Revision des Angeklagten befasst, sind sofortige Beschwerden der Staatsanwaltschaft oder Nebenbeteiligter der Entscheidung des Oberlandesgerichts zu überlassen (§ 464 Abs. 3 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 25. April 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 391/91 in der Strafsache gegen ██ aus [REDACTED], dort geboren am ████████████ 1951, wegen fahrlässiger Tötung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. September 1991 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 25. April 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Da der Senat nur mit der Revision des Angeklagten befasst ist, hat über die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin das Oberlandesgericht zu entscheiden (BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 3).

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