Treffer
BGH Urteil

Betrug durch Angebot nachgeprägter Goldmünzen als echt: Feststellungsmängel, Versuch/Vollendung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 391/63
Datum
11.03.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen fortgesetzten Betruges verurteilt, weil sie nachgeprägte Goldmünzen Banken als echte Kaiserzeitmünzen angeboten/verkauft haben sollen. Der BGH hob die Verurteilungen insoweit auf, da die Urteilsgründe Täuschungshandlungen, Täter-/Mittäterbeiträge sowie das Verhältnis von vollendetem Betrug und Versuch bei abgelehnten bzw. nur zur Prüfung angenommenen Angeboten nicht hinreichend konkret feststellten. Zudem beanstandete der Senat Rechtsfehler in der Beweiswürdigung zum (Fort-)Bestehen eines guten Glaubens an die Echtheit. Die Revision der freigesprochenen Ehefrau gegen die Einziehung blieb ohne Erfolg, weil sie nicht Eigentümerin der eingezogenen Münzen war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Betruges setzt Feststellungen dazu voraus, durch welche ausdrücklichen oder schlüssigen Erklärungen der Täter die Echtheit einer Ware als Tatsache vorgespiegelt und welchen Vorstellungsinhalt er seinem Angebot beigemessen hat.

2

Ein uneingeschränktes Anbieten von Münzen an Banken kann nach den Umständen des Einzelfalls als konkludente Behauptung der Echtheit zu werten sein, wenn der Anbieter weiß, dass Nachprägungen dort typischerweise nicht zu den üblichen Preisen abgesetzt werden können.

3

Nimmt der mögliche Geschädigte ein Angebot lediglich zur Prüfung auf Echtheit an oder lehnt er den Ankauf ab, liegt ohne irrtumsbedingte Vermögensverfügung kein vollendeter Betrug vor; es kommt dann insbesondere ein Betrugsversuch in Betracht.

4

Bei einer Serie von Einzeltaten (fortgesetztes Delikt) ist für Schuldumfang und Strafzumessung aufzuklären und zu würdigen, in welchen Einzelfällen Vollendung bzw. Versuch vorliegt.

5

Legt ein nicht an der Tat beteiligter Dritter gegen eine Einziehungsanordnung Rechtsmittel ein, fehlt ihm die Beschwer, wenn er nicht Eigentümer des eingezogenen Gegenstands ist.

6

Die Einziehung dem Täter gehörender Tatmittel nach § 40 StGB a.F. als Nebenstrafe steht nicht deshalb außer Betracht, weil die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde; ihre Anordnung hängt von pflichtgemäßem richterlichem Ermessen zur Sühneerforderlichkeit ab.

Leitsatz

(nicht explizit im Text enthalten)

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten ████████ und Br██ wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom ███ März 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie wegen fortgesetzten Betruges verurteilt worden sind. Auch die gegen Burghard verhängte Gesamtstrafe wird aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Dortmund zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten ███████ wird verworfen.

II. Die Revision der Angeklagten Ingeborg ███ gegen die Einziehung von einhundertfünfundzwanzig ████████████████████ wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten ███████ und Br██ wegen fortgesetzten Betruges, Burghard außerdem wegen Betruges in zwei Fällen, zu Gefängnisstrafen verurteilt. Beide Angeklagten haben den Urteilsfeststellungen zufolge nachgeprägte deutsche Goldmünzen mit dem Bildnis Kaiser Wilhelms I. und den Jahreszahlen 1873 und 1875 an Banken und andere Geldinstitute verkauft oder zum Kauf angeboten, ohne hinzuzufügen, dass es sich nicht um echte, d.h. im Umlauf gewesene Münzen handele. ███████████ sich von seinen Auftraggebern außerdem insgesamt 5.800 DM zum Rückerwerb der Goldmünzen geben lassen, ihnen die zurückgekauften Goldstücke aber entgegen seinen Versprechen nicht abgeliefert.

115 beschlagnahmte Goldstücke hat die Strafkammer nach § 40 StGB eingezogen.

████████████ ███████ haben gegen ihre Verurteilung, die Ehefrau Ingeborg ██████ hat gegen die Einziehung Revision eingelegt.

I. Das Rechtsmittel der Ehefrau ███████ ist unbegründet. Sie ist von dem Vorwurf des Betruges freigesprochen worden. Ob ein an einer Straftat nicht beteiligter Eigentümer berechtigt ist, gegen die nach § 40 StGB ausgesprochene Einziehung eines zur Tatbegehung benutzten Gegenstandes Rechtsmittel einzulegen, kann dahingestellt bleiben (vgl. GSSt 2/62 vom 27. Mai 1962). Der Beschwerdeführerin steht diese Befugnis deshalb nicht zu, weil sie nicht Eigentümerin der eingezogenen Goldstücke ist. Wie das Urteil feststellt, hat nicht sie, sondern ihr Ehemann Franz ███ die Goldstücke in Beirut bestellt. Sie sind bei den in Gelsenkirchen lebenden Angehörigen des Lieferers für Fran██ nicht für dessen Ehefrau abgegeben worden. Der ███████ ██ ████ hat auch selbst vor seinem Strafantritt noch den Verkauf der Münzen mit beabsichtigt und ihm für den Fall seiner Abwesenheit den Verkauf anvertraut. In seinem Geschäft ließ sich von seinem Bruder vertreten. Lediglich nach außen hin wurde es wegen seiner Bestrafung auf den Namen seiner Ehefrau geführt. Sie war also auch nicht Eigentümerin dieses Geschäfts, zu dessen Betrieb das Goldmünzengeschäft überdies nicht gehörte. Unter diesen Umständen konnte sie dadurch, dass sie sich die für ihren Ehemann bestimmten Goldstücke aushändigen ließ, kein Eigentum an ihnen erwerben. Es kommt mithin nicht darauf an, ob etwa der Angeklagte █████████ wie das Urteil ausführt, später dadurch Eigentümer der Goldstücke geworden ist, dass er sie mit eigenen Mitteln von der Kreissparkasse zurückerworben hat.

II. Die Verfahrensrügen des Angeklagten █████████ sind zu spät erhoben worden und deshalb unzulässig. Soweit sich sein Rechtsmittel gegen seine Verurteilung wegen Betruges in zwei Fällen richtet, ist es offensichtlich unbegründet. Im Übrigen muss es Erfolg haben.

1. Das Landgericht hat ████ des fortgesetzten Betruges gegenüber den Stellen für schuldig erachtet, denen er die Münzen allein oder gemeinschaftlich mit Br██ als echte Stücke angeboten hat. In welcher Weise ████████ die Täuschungshandlungen im Einzelnen verübt hat, stellt das Urteil nicht fest. Es teilt nichts über den Inhalt der Kaufverhandlungen mit Br██ mit den Banken mit und lässt nicht erkennen, ob er wenigstens sinngemäß erklärt hat, dass er echte, im Umlauf gewesene Goldmünzen anbiete. Es führt lediglich aus, ███████ habe nach der Ablehnung seines Angebots durch das Bankhaus ███ Co. seinen Auftraggebern verschwiegen, dass er versucht habe, die Nachprägungen als echte Stücke an eine Bank zu verkaufen, und begnügt sich im Übrigen mit der Feststellung, dem Angeklagten seien keine nach dem 10. April 1961 liegenden Verkäufe mehr nachzuweisen, bei denen er Nachprägungen als echte Münzen aus der Kaiserzeit angeboten habe.

Nach dem festgestellten Sachverhalt konnte der Angeklagte die Nachprägungen den Banken allerdings auch durch schlüssiges Verhalten als echte Münzen angeboten haben. Er wusste von Anfang an, dass die Münzen nachgeprägt waren, wenn sie auch am 10. März 1961 bei dem ersten Angebot an das Bankhaus ██ & Co. sämtlich Zeichen langjährigen Umlaufs trugen. Da Banken und sonstige Geldinstitute am Ankauf von Nachprägungen wenig interessiert sind und für sie auch weit geringere Preise, lediglich nach ihrem Goldwert, gezahlt werden, wird in einem uneingeschränkten Angebot eines in diesem Geschäftszweig Erfahrenen an diese Stellen regelmäßig die Behauptung liegen, dass die Münzen echt seien; das gilt auch für die Fälle, in denen die Banken die Münzen zunächst nur „zum Inkasso nach Prüfung auf Echtheit“ angenommen haben, █████████ █████ sein Angebot trotzdem nicht zurückgezogen hat. Das Landgericht stellt aber nicht klar, welche Vorstellungen sich der Angeklagte von dem Inhalt seines Angebots gemacht hat. Schon deshalb kann das Urteil insoweit nicht bestehen bleiben.

2. Bei der rechtlichen Würdigung hat die Strafkammer möglicherweise nicht beachtet, dass der Angeklagte in einigen Fällen keinen Erfolg gehabt hat, weil sich die Banken entweder nicht täuschen ließen, sondern die Münzen nur zum Inkasso nach Prüfung der Echtheit angenommen und sie später als unecht wieder zurückgegeben haben, oder weil sie den Ankauf aus sonstigen Gründen abgelehnt haben. Nach dem Wortlaut der Urteilsgründe lässt sich nicht ausschließen, dass die Strafkammer schon in jedem betrügerischen Angebot vollendeten Betrug gesehen hat. Das wäre rechtsirrig. Wenn auch der Schuldvorwurf des fortgesetzten Betruges dadurch nicht berührt wird, falls in anderen Fällen vollendeter Betrug vorliegen würde, so wäre doch der Schuldumfang, der für die Strafhöhe maßgebend ist, dadurch betroffen. Die Strafzumessungsgründe lassen ebenfalls nicht erkennen, dass die Strafkammer diesen Umstand berücksichtigt hat.

Den Urteilsausführungen ist ferner nicht mit Sicherheit zu entnehmen, in welchen Fällen ██████████████ oder Mittäter sein soll. Das Urteil erwähnt bei der rechtlichen Würdigung ohne Angabe der in Betracht kommenden Einzelhandlungen, Burghard habe „allein oder gemeinschaftlich“ mit Br██ nachgeprägte Münzen als echte Stücke angeboten, während es an anderer Stelle ausführt, Br██ habe im Zusammenwirken mit Burghard bei einer Vielzahl von Stellen versucht, kleine, unauffällige Mengen abzusetzen. In anderem Zusammenhang hebt es hervor, Br██ habe sich auch noch nach der Rückgabe der 58 Münzen durch die Deutsche Bank am 10. April 1961 weiterhin gemeinsam mit ███ am 11. April bemüht, die übrigen Münzen zu verkaufen, während es andererseits feststellt, dass ███████ nach dem 10. April 1961 keine Verkäufe von Nachprägungen als echte Münzen mehr vorgenommen habe. Welche Betrugshandlungen das Landgericht dem Angeklagten ████████ zur Last legt, ist hiernach nicht eindeutig festgestellt.

III. Die Revision des Angeklagten ████████████ hat im Ergebnis ebenfalls Erfolg.

1. Die unter II erörterten Bedenken bestehen auch gegen die Verurteilung dieses Angeklagten.

2. Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Landgericht habe nicht festgestellt, dass ████████ der Unterschied zwischen echten und nachgeprägten Münzen bekannt gewesen sei. Das Urteil stellt fest, dass der Sparkassenleiter █████████ bei der Rückgabe der Münzen am 23. März 1961 auf den Hinweis █████████, die ██ habe die Münzen geprüft, geantwortet hat, die Degussa prüfe nur den Feingehalt von Münzen, könne aber nicht feststellen, ob es sich um Nachprägungen oder um echte Münzen aus der Kaiserzeit handle. ████ war auch schon durch die freie Mitteilung der Kreissparkasse in ██ vom 21. März 1961 auf den Unterschied zwischen echten Münzen und Nachprägungen hingewiesen worden; denn in diesem Schreiben hatte ihm die Kreissparkasse mitgeteilt, dass es sich bei den von ihm eingereichten Goldmünzen möglicherweise um Fälschungen oder Nachprägungen handele, die Sparkasse nehme aber an, dass die Prüfung die Echtheit der Goldmünzen ergeben werde. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte, wie sich aus dem Urteil ergibt, lediglich behauptet, er habe trotz der Aufklärung durch verschiedene Bankinstitute den Glauben behalten, dass die Banken Nachprägungen und echte Stücke nicht auseinanderhalten könnten und dass er tatsächlich echte Stücke angeboten habe.

Zutreffend rügt die Revision jedoch, dass dem Landgericht bei der Beweiswürdigung hinsichtlich des guten Glaubens ████████ an die Echtheit der Münzen Rechtsfehler unterlaufen seien. Die Strafkammer nimmt an, ███████████ nicht erst am 10. April 1961 auf Grund der Mitteilung der Deutschen Bank in ███, sondern schon am 27. März 1961 durch den Spaerkassenleiter ████████ erfahren, dass die Münzen unecht seien. Dabei lässt das Urteil im Rahmen der Beweiswürdigung offen, ob Br██ bei dieser Gelegenheit mitgeteilt worden ist, dass sämtliche Münzen nachgeprägt seien, oder nur, dass „unter den Münzen“ Nachprägungen festgestellt seien und daraufhin der ganze Posten zurückgegeben werde. Es stellt aber gleichwohl fest, dass Overmeyer dem Angeklagten am 27. März 1961 eröffnet hat, auf Grund der Prüfung in Dortmund seien „unter den Münzen“ Nachprägungen festgestellt worden. Hiernach hat die Strafkammer dem Wortlaut der Erklärung ████████ ersichtlich keine Bedeutung beigemessen. Sie verkennt, dass es für die Überzeugungskraft des Prüfungsergebnisses von Bedeutung sein konnte, ob die Prüfstelle nur einzelne der zum Kauf angebotenen Münzen oder alle als Nachprägungen festgestellt hat, dass dies entscheidend kann dies bestimmt haben, ob ██████ bei den späteren Angeboten der Münzen an andere Banken im unbedingten Vertrauen gehandelt haben konnte.

Rechtliche Bedenken bestehen auch gegen die Würdigung der Antwort █████████, er werde ███ die Echtheit der Münzen dadurch beweisen, dass er sie bei anderen Banken absetzen werde. Die Strafkammer meint, diese Antwort entspreche nicht der Überzeugung Br██s, sondern sei nur eine Folge davon, dass Br sich als Lügner ertappt gesehen habe, weil er ██ ██ bei der Übergabe der Münzen zugesichert habe, sie stammten aus dem Nachlass seines Vaters. Dabei übersieht sie, dass ████████████ Zusicherung gegeben hatte, sondern, wie das Urteil feststellt, lediglich auf █████████ Äußerung, die Münzen habe er sicher von seinem Vater übernommen, mit „ja“ geantwortet hat. Dieses Verhalten hat ██████████ in der Hauptverhandlung damit erklärt, er habe keinen Anlass gesehen, ███ Erklärungen dahin abzugeben, dass es sich um Münzen aus holländischem Besitz handle, was ███████ ihm vorgespiegelt hatte. Das Landgericht hat nicht festgestellt, ob ███ nur eine beiläufige Bemerkung zu seinem alten Schulfreund gemacht hat, oder ob es ihm auf eine wahrheitsgemäße Auskunft über die Herkunft der Münzen ankam, und ob ████████ erkannt hat, dass dies der Fall war. Die Strafkammer beachtet auch nicht, dass ███████ die Richtigkeit des Untersuchungsergebnisses auch noch am 10. April 1961 gegenüber dem Bankleiter ███████ der Deutschen Bank in ███ bezweifelt hat.

Rechtlich angreifbar sind weiter die Urteilsausführungen zu dem Versuch des Angeklagten, █████████ später die Unrichtigkeit des Prüfungsergebnisses durch Vorlage von Quittungen über den mehrfachen Ankauf von Münzen durch andere Banken, zum Teil sogar nach vorangegangener Prüfung auf Echtheit, zu beweisen. Das Landgericht führt aus, hierin könne es kein Zeichen für den guten Glauben Br██s sehen, um so weniger, als ███ █████ erklärt habe, er müsse ja wissen, was er mache, ███ könne es nicht entgangen sein, dass diese Äußerung die eindeutige Verurteilung eines unkorrekten Verhaltens enthalte. Dabei übersieht das Landgericht, dass Overmeyer möglicherweise nur zum Ausdruck bringen wollte, er habe mit der Angelegenheit nichts mehr zu tun und wolle deshalb überhaupt keine Stellung mehr nehmen. Die Strafkammer hätte daher hier die gesamten Umstände, unter denen die späteren Verkäufe getätigt worden sind, im Einzelnen würdigen müssen, um den guten Glauben Br██s nachzuweisen.

Dass Br██ nicht einfach sämtliche Münzen einer großen Bank zur Prüfung vorgelegt hat, um sich Klarheit zu verschaffen, brauchte nicht unbedingt ein Zeichen seiner Böswilligkeit zu sein. Die Strafkammer hat nicht festgestellt, ob ████ dieser Gedanke überhaupt gekommen ist und ob er angenommen haben kann, die Abgabe der Münzen bei mehreren Banken habe Untersuchungen bei verschiedenen Prüfstellen zur Folge, wodurch ein sichereres Ergebnis erzielt werden könne.

Die Strafkammer glaubt dem Angeklagten, dass er bei dem Angebot der gesamten Münzen an die Kreissparkasse in ██ am 17. März 1961 noch an die Echtheit der Münzen geglaubt hat, weil er sonst zu einer anderen Bank gegangen wäre, die ihn nicht kannte. Daraus ergibt sich nach der Ansicht der Strafkammer auch der Beweggrund für das weitere Verhalten des Angeklagten. Mit dieser Erwägung lässt sich jedoch nicht vereinen, dass Br██, wie das Urteil feststellt, schon am Tage nach der Ablehnung des Ankaufs durch die Kreissparkasse in ██ an die Münzen der Deutschen Bank in ███ angeboten hat, wo er ebenfalls Kunde war. Dass die Münzen von dieser Stelle ohne Prüfung gekauft würden, konnte er nach den Erfahrungen bei der Kreissparkasse nicht erwarten.

Unklar ist die Feststellung, ████████ habe noch am 10. April versucht, Münzen abzusetzen, weil er sich von der Commerzbank in ███ anstelle der vorläufigen eine endgültige Quittung geben ließ. In anderem Zusammenhang geht das Landgericht nämlich davon aus, dass diese Bank die ihr übergebenen fünf Münzen nicht angekauft hat. Das Urteil stellt überdies ausdrücklich fest, dass sich ██████ nur noch bis zum 11. April 1961 bemüht hat, weitere Münzen abzusetzen.

Auf die Revision dieses Angeklagten muss das Urteil, soweit es ihn betrifft, hiernach auch deshalb aufgehoben werden, weil das Landgericht nicht alle Tatsachen, die geeignet sein könnten, die tatsächliche und rechtliche Beurteilung zu beeinflussen, berücksichtigt hat (Löwe-Rosenberg, 21. Aufl. § 267 Anm. 3).

3. In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer Gelegenheit haben, auch das übrige Vorbringen dieser Revision zu berücksichtigen.

Unrichtig ist allerdings die Meinung der Revision, Br██ könne bei der Übergabe von Münzen zur Prüfung oder zum Inkasso nicht vorsätzlich gehandelt haben. Falls er von der Unechtheit der Münzen überzeugt gewesen sein sollte, sie aber trotzdem wiederum Banken zum Ankauf nach Prüfung übergeben hat, hat er das möglicherweise in der Meinung getan, die Prüfer würden die Unechtheit nicht erkennen, ließen sich also ebenfalls täuschen. In diesem Falle hätte ███████ mit bestimmtem Vorsatz gehandelt.

Eine Schädigung der Banken kann auch dann eingetreten sein, wenn sie Münzen unter Vorbehalt der Prüfung auf Echtheit annehmen, den Kaufpreis aber sogleich auszahlen. Die Rückerstattung eines schon eingezahlten Betrages stellte dann nur die Wiedergutmachung des schon eingetretenen Schadens dar. In diesem Falle wird aber der zum vollendeten Betrug erforderliche Irrtum fehlen.

Die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung steht der Einziehung der nachgeprägten Münzen nicht entgegen. Es kommt nicht darauf an, ob sie in der Hand des Täters eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeuten. Vielmehr ist die Einziehung dem Täter gehörender Gegenstände nach § 40 StGB eine Nebenstrafe. Ob diese Strafe zur Sühne der Tat erforderlich ist, hat der Richter nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen.

Der Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht.

Jagusch Krumme Lang-Hinrichsen Plitner Börtzler