Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben: Aufhebung wegen lückenhafter Feststellungen zum Rücktritt vom Versuch

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 3/91
Datum
22.01.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags verurteilt; seine Revision führte der BGH zur Aufhebung. Das Gericht bemängelt, dass das Urteil keine Feststellungen zu Verhalten und Vorstellung des Angeklagten nach dem Stich enthält, insbesondere zur Frage eines möglichen Rücktritts vom Versuch. Mangels diesbezüglicher Feststellungen ist eine rechtliche Überprüfung nicht möglich; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht in der vorgeschriebenen Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben wird.

2

Ein Urteil ist aufzuheben, wenn es wesentliche Feststellungen zum Tatablauf oder zur inneren Einstellung des Täters vermissen lässt, die für die rechtliche Würdigung (z.B. Rücktritt vom Versuch) erforderlich sind.

3

Der Rücktritt vom Versuch kann strafbefreiend sein, wenn der Täter nach Ausführungshandlungen seine Vorstellung vom Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs ändert und daraufhin freiwillig von weiteren Ausführungshandlungen Abstand nimmt.

4

Fehlende Feststellungen über das Verhalten und die Vorstellung des Täters nach der Ausführungshandlung begründen einen Rechtsfehler, der die Aufhebung des Urteils und die Rückverweisung zur neuen Verhandlung rechtfertigt.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 5. Juli 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 3/91 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Heinz-Willy ██████████ aus █████, geboren am █████ 1934 in ██████, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Januar 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 5. Juli 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge ist nicht in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form erhoben und daher unzulässig.

Die Sachrüge führt dagegen zur Aufhebung des Urteils, weil dessen Feststellungen zur Frage eines etwaigen Rücktritts vom Versuch lückenhaft sind und aus diesem Grunde eine rechtliche Überprüfung insoweit nicht zulassen.

Nach den Feststellungen stach der Angeklagte mit einem mitgeführten Messer, das eine Klingenlänge von mindestens 12 cm aufwies, dem Opfer in den Bauch, „wobei er einen tödlichen Ausgang für möglich hielt und auch billigend in Kauf nahm“. Das Opfer lief daraufhin zur Straße und hielt einen jungen Mann an, der ihn ins Krankenhaus brachte, wo sein Leben durch eine Notoperation gerettet werden konnte.

Über das Verhalten des Angeklagten im Anschluss an die Tat lässt das Urteil jegliche Feststellungen vermissen. So bleibt offen, wie sich der offensichtlich im Besitz des Messers verbliebene Angeklagte in Bezug auf das Opfer verhalten hat, insbesondere, ob er ihm gefolgt ist und ob er die Möglichkeit hatte, weitere Stiche anzubringen. Vor allem aber ist ungeklärt, was sich der Angeklagte nach Ausführung des Stiches hinsichtlich des Eintritts des Todes beim Opfer vorgestellt hat. Selbst wenn er zunächst der Auffassung gewesen sein sollte, alles für den Erfolgseintritt Erforderliche getan zu haben, könnte er damit, dass das Opfer weglief, den Eindruck gewonnen haben, mit einer tödlichen Wirkung des Stiches nicht zu rechnen zu sein. Diese geänderte Vorstellung von der Tat könnte ihm die Möglichkeit eröffnet haben, durch Abstandnahme von weiteren Ausführungshandlungen noch mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch des Totschlags zurückzutreten (vgl. BGHSt 36, 224).

Das Fehlen von Feststellungen zu diesem Fragenkreis stellt einen Rechtsfehler dar, auf dem die Verurteilung beruhen kann. Das Urteil hat deshalb keinen Bestand. Auf die fehlerhafte Berechnung der Untergrenze des angewendeten Strafrahmens bei doppelter Milderung braucht deshalb nicht näher eingegangen zu werden.

SteindorfJahnkeMaatz
Meyer-GoßnerBasdorf