Revision aufgehoben: Aufhebung wegen lückenhafter Feststellungen zum Rücktritt vom Versuch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 3/91
- Datum
- 22.01.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht in der vorgeschriebenen Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben wird.
Ein Urteil ist aufzuheben, wenn es wesentliche Feststellungen zum Tatablauf oder zur inneren Einstellung des Täters vermissen lässt, die für die rechtliche Würdigung (z.B. Rücktritt vom Versuch) erforderlich sind.
Der Rücktritt vom Versuch kann strafbefreiend sein, wenn der Täter nach Ausführungshandlungen seine Vorstellung vom Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs ändert und daraufhin freiwillig von weiteren Ausführungshandlungen Abstand nimmt.
Fehlende Feststellungen über das Verhalten und die Vorstellung des Täters nach der Ausführungshandlung begründen einen Rechtsfehler, der die Aufhebung des Urteils und die Rückverweisung zur neuen Verhandlung rechtfertigt.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 5. Juli 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 3/91 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Heinz-Willy ██████████ aus █████, geboren am █████ 1934 in ██████, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Januar 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 5. Juli 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist nicht in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form erhoben und daher unzulässig.
Die Sachrüge führt dagegen zur Aufhebung des Urteils, weil dessen Feststellungen zur Frage eines etwaigen Rücktritts vom Versuch lückenhaft sind und aus diesem Grunde eine rechtliche Überprüfung insoweit nicht zulassen.
Nach den Feststellungen stach der Angeklagte mit einem mitgeführten Messer, das eine Klingenlänge von mindestens 12 cm aufwies, dem Opfer in den Bauch, „wobei er einen tödlichen Ausgang für möglich hielt und auch billigend in Kauf nahm“. Das Opfer lief daraufhin zur Straße und hielt einen jungen Mann an, der ihn ins Krankenhaus brachte, wo sein Leben durch eine Notoperation gerettet werden konnte.
Über das Verhalten des Angeklagten im Anschluss an die Tat lässt das Urteil jegliche Feststellungen vermissen. So bleibt offen, wie sich der offensichtlich im Besitz des Messers verbliebene Angeklagte in Bezug auf das Opfer verhalten hat, insbesondere, ob er ihm gefolgt ist und ob er die Möglichkeit hatte, weitere Stiche anzubringen. Vor allem aber ist ungeklärt, was sich der Angeklagte nach Ausführung des Stiches hinsichtlich des Eintritts des Todes beim Opfer vorgestellt hat. Selbst wenn er zunächst der Auffassung gewesen sein sollte, alles für den Erfolgseintritt Erforderliche getan zu haben, könnte er damit, dass das Opfer weglief, den Eindruck gewonnen haben, mit einer tödlichen Wirkung des Stiches nicht zu rechnen zu sein. Diese geänderte Vorstellung von der Tat könnte ihm die Möglichkeit eröffnet haben, durch Abstandnahme von weiteren Ausführungshandlungen noch mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch des Totschlags zurückzutreten (vgl. BGHSt 36, 224).
Das Fehlen von Feststellungen zu diesem Fragenkreis stellt einen Rechtsfehler dar, auf dem die Verurteilung beruhen kann. Das Urteil hat deshalb keinen Bestand. Auf die fehlerhafte Berechnung der Untergrenze des angewendeten Strafrahmens bei doppelter Milderung braucht deshalb nicht näher eingegangen zu werden.
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