Revision verworfen: Verkauf von 25 g Kokain als unbefugte Veräußerung qualifiziert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 390/91
- Datum
- 10.09.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren die rechtliche Würdigung einer vom Tatrichter festgestellten Sachlage ändern und eine andere strafrechtliche Qualifikation feststellen, soweit die tatrichterlichen Feststellungen diese Qualifikation tragen.
Bei der Einordnung von Betäubungsmitteltransaktionen ist auf das konkrete Tatverhalten (z. B. Verkauf an eine namentlich bezeichnete Person und die übergebene Menge) abzustellen; hieraus kann sich die Qualifikation als unbefugte Veräußerung ergeben.
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler ergibt, der zur Aufhebung oder Abänderung des Urteils führt.
Der unterlegene Rechtsmittelführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, wenn das Rechtsmittel als unbegründet verworfen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 22. Februar 1991
Rubrum
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 390/91 in der Strafsache gegen Michele Francesco ███████████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████ 1964 in ███ █████, zur Zeit in Haft, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. September 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 22. Februar 1991 wird mit der Maßgabe, dass der ███████████████████████ des Verkaufs von 25 g Kokain an Mario █ anstelle des unbefugten Handeltreibens der unbefugten Veräußerung von Betäubungsmitteln schuldig ist, als unbegründet verworfen.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Salger | Meyer-Goßner | Maatz | |||
| Steindorf | Nehm |