Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Verkauf von 25 g Kokain als unbefugte Veräußerung qualifiziert

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 390/91
Datum
10.09.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum ein. Zentrale Frage war die rechtliche Qualifikation einer Tathandlung mit 25 g Kokain (Handeltreiben vs. Veräußerung). Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet und ändert die Tatqualifikation zugunsten der Feststellung eines Verkaufs (unbefugte Veräußerung). Weitere Rechtsfehler ergaben sich nicht; die Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren die rechtliche Würdigung einer vom Tatrichter festgestellten Sachlage ändern und eine andere strafrechtliche Qualifikation feststellen, soweit die tatrichterlichen Feststellungen diese Qualifikation tragen.

2

Bei der Einordnung von Betäubungsmitteltransaktionen ist auf das konkrete Tatverhalten (z. B. Verkauf an eine namentlich bezeichnete Person und die übergebene Menge) abzustellen; hieraus kann sich die Qualifikation als unbefugte Veräußerung ergeben.

3

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler ergibt, der zur Aufhebung oder Abänderung des Urteils führt.

4

Der unterlegene Rechtsmittelführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, wenn das Rechtsmittel als unbegründet verworfen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 22. Februar 1991

Rubrum

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 390/91 in der Strafsache gegen Michele Francesco ███████████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████ 1964 in ███ █████, zur Zeit in Haft, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. September 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 22. Februar 1991 wird mit der Maßgabe, dass der ███████████████████████ des Verkaufs von 25 g Kokain an Mario █ anstelle des unbefugten Handeltreibens der unbefugten Veräußerung von Betäubungsmitteln schuldig ist, als unbegründet verworfen.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

SalgerMeyer-GoßnerMaatz
SteindorfNehm