Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Hehlerei-Verurteilung verworfen: Anhörungspflicht und Vorsatzbewertung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 390/70
Datum
15.10.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund wegen Hehlerei ein. Streit war, ob das Gericht den Bruder als Zeugen von Amts wegen hätte vernehmen müssen und ob der Tatrichter den Vorsatz zu Recht festgestellt hat. Der BGH verwirft die Revision: keine Anhörungspflicht ohne Antrag; der Tatrichter darf auch nachträgliche Umstände zur Vorsatzfeststellung heranziehen und bedingten Vorsatz zugrunde legen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht ist nicht verpflichtet, Zeugen von Amts wegen zu vernehmen, wenn die Verteidigung keine Vernehmungsanregung stellt und sonstige Anhaltspunkte eine ausreichende Aufklärung ermöglichen.

2

Bei der Feststellung des Vorsatzes darf der Tatrichter auch Umstände und Verhalten verwerten, die nach der Tat liegen, soweit sie Rückschlüsse auf Wissen und Willensrichtung zum Tatzeitpunkt gestatten.

3

Die tatrichterliche Überzeugung kann einen bedingten Vorsatz begründen; es ist kein Rechtsfehler, wenn der Tatrichter trotz möglicher Anhaltspunkte für bestimmten Vorsatz auf den bedingten Vorsatz abstellt.

4

Indizien wie auffällig niedriger Preis, Marktneuheit der Ware, unterlassene Nachfragen zur Herkunft und das Verhalten bei Anlieferung sind verwertbare Beweisanzeichen für die Kenntnis oder das In-Kauf-Nehmen strafbarer Herkunft.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 22. April 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 390/70 in der Strafsache gegen ███ █████████ ████████ ███ █ ███ geboren am wegen Hehlerei

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Hirxthal als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat Dr. ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 22. April 1970 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Hehlerei zu einer Geldstrafe von 500,- DM, ersatzweise für je 10,- DM zu einem Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

I. Die Aufklärungsrüge ist offensichtlich unbegründet.

Die Strafkammer war nicht gezwungen, von Amts wegen den Bruder des Angeklagten über die Vorgänge bei der Ausstellung der Bescheinigung über den Verkauf des Farbfernsehgeräts zu hören, obwohl weder der Angeklagte noch sein Verteidiger einen Antrag auf dessen Vernehmung gestellt hatten. Das gilt umso mehr, als sie sich nicht nur auf die Aussage des Angeklagten, sondern auch auf die des Ausstellers der Bescheinigung, des Verkäufers des Geräts, ████████ stützen konnte, der dem Bruder des Angeklagten den Wortlaut der Bescheinigung diktiert hatte.

II. Auch die Ausführungen zur Sachrüge greifen nicht durch. Die Revision wendet sich im Wesentlichen nur gegen die Beweiswürdigung und die Feststellungen der Strafkammer. Sie verkennt insbesondere, dass diese den Vorsatz des Angeklagten nicht mit der Beweisregel des § 259 StGB begründet hat. Das Urteil lässt vielmehr mit hinreichender Klarheit erkennen, dass sie von einem bedingten Vorsatz des Angeklagten ausgeht.

Zwar sagt die Strafkammer (UA 9), der Angeklagte habe die Umstände gekannt, die ihm den Schluss auf die strafbare Herkunft der von ██████ verkauften Geräte, also auch der von ihm erworbenen Farbfernsehtruhe, geradezu hätten aufdrängen müssen. Als solche Umstände führt sie an, dass zum Zeitpunkt des Erwerbs Farbfernsehgeräte erst knapp ein Jahr auf dem Markt seien, ihr Neupreis verhältnismäßig hoch, der verhandelte Preis aber auffällig niedrig gewesen sei und dass er zumindest bei Anknüpfung der Verhandlungen in der Gaststätte Haus ████ vom allgemeinen Gerücht erfahren habe, Kurmann begehe Diebstähle und verkaufe seine Beute billig (UA 5, 9, 10).

Die Kammer bleibt aber hierbei nicht stehen. Sie schließt weiter daraus, dass der Angeklagte von vornherein keine Fragen nach Marke, Neupreis, Art des Geräts und einer etwaigen Garantie dafür gestellt habe (UA 5, 10), ferner aus seinem Verhalten bei der Anlieferung des Geräts (UA 6), er habe aus den vorher genannten Umständen auch den Schluss auf die zumindest mögliche Herkunft des Geräts aus einer strafbaren Handlung (UA 5, 10), und zwar aus einem Diebstahl (UA 10 Mitte), gezogen.

In diesen Erwägungen liegt kein Rechtsfehler. Bei der Feststellung sowohl des bestimmten als auch des bedingten Vorsatzes darf der Tatrichter sämtliche Umstände heranziehen, nicht nur – wie bei der Anwendung der Beweisregel des § 259 StGB – die dem Täter bei der Hehlereihandlung gegenwärtigen Umstände, also nicht nur Tatsachen berücksichtigen, die vor der Begehung der Tat liegen oder sich zur Zeit ihrer Begehung ereignet haben. Wenn der Vorsatz auch immer zur Zeit der Tat vorhanden sein muss, so können doch auch Handlungen oder das Verhalten des Täters oder Begebenheiten, die nach der Tat liegen, Rückschlüsse auf sein Wissen und seine Willensrichtung zur Zeit der Begehung der Tat ermöglichen und erlauben. Der Tatrichter darf also bei der Feststellung des bestimmten oder bedingten Vorsatzes Beweisanzeichen jeder Art verwerten (RGSt 55, 204, 206/207; 64, 4).

Die Strafkammer gibt ihrer Überzeugung Ausdruck (UA 10 oben), der Angeklagte habe den Schluss auf die strafbare Herkunft der Farbfernsehtruhe gezogen. Dass sie hier aber keinen unbedingten Vorsatz hat feststellen wollen, folgt aus der ausdrücklichen Feststellung, der Angeklagte habe damit gerechnet, das Gerät könne aus einer strafbaren Handlung stammen, und er habe es auch für den Fall erwerben wollen, dass es durch eine solche erlangt worden sei (UA 5), und durch die abschließende Erwägung (UA 10 Mitte), er und der frühere Mitangeklagte Kaster hätten zumindest damit gerechnet, dass die von ihnen erworbenen Sachen gestohlen seien, aber die strafbare Herkunft der Sachen billigend in Kauf genommen. Die Erwägung (UA 10 oben), der Angeklagte habe aus den Umständen den Schluss auf die strafbare Herkunft des Geräts gezogen, ist also dahin zu verstehen, dass die Strafkammer sagen will, der Angeklagte habe aus den Umständen den Schluss auf die zumindest mögliche strafbare Herkunft des Geräts gezogen. Dass sie möglicherweise auch den bestimmten Vorsatz des Angeklagten hätte feststellen können, sich aber mit der Feststellung nur des bedingten Vorsatzes begnügt hat, beschwert den Angeklagten nicht.

BortzlerMayrSanders
MeyerHirxthal