Aufhebung mangels Prüfung der Zurechnungsfähigkeit und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 390/60
- Datum
- 16.03.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Unterlässt das Gericht die Erörterung der Zurechnungsfähigkeit trotz tatrelevanter Anhaltspunkte, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung zurückzuverweisen.
Anhaltspunkte wie schwere frühere Kopfverletzungen, ausgeprägte Sprunghaftigkeit oder anlagebedingte Verhaltensstörungen begründen die Notwendigkeit der Prüfung einer erheblich verminderten Steuerungs- oder Hemmungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB).
Bei erheblichen Zweifeln an der Zurechnungsfähigkeit hat das Gericht die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zu erwägen und gegebenenfalls die Unterbringung nach § 42b StGB zu prüfen.
Zur Feststellung von Rückfallvoraussetzungen sind nicht nur frühere Jugendstrafen, sondern auch später verhängte Strafen und Sicherungsmaßnahmen zu berücksichtigen (vgl. § 95 JGG i.V.m. § 2 StraftilgG).
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 16. März 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Vertreter Manfred Z ███████ aus ██ ████████, geboren am ████ ██ ███ in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges i. o. R.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Oktober 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████ ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 16. März 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Rückfallbetruges in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts rügt, muss Erfolg haben.
Wie das Urteil feststellt, erlitt der Angeklagte im Alter von acht Jahren einen schweren Autounfall mit Kopfverletzungen. Er erwies sich von früher Jugend an als unerziehbar. In der Schule und in der Lehre war er renitent und vorlaut. Er verließ von seinem 17. Lebensjahr ab mehrmals eigenmächtig sein Elternhaus, trat unter falschen Namen auf und beging mehrere Straftaten – Diebstahl und Betrug –, wegen derer er zu vier Monaten Jugendgefängnis verurteilt wurde. Die gegen ihn angeordnete Fürsorgeerziehung konnte nicht durchgeführt werden, weil er als haltungsschwacher Psychopath nicht erziehungsfähig war. Wegen weiterer Diebstahls- und Betrugstaten erhielt er im Jahre 1954 wiederum eine Jugendstrafe von sechs Monaten, die zum Teil durch Anrechnung von Untersuchungshaft erledigt, im Übrigen im März 1956 nach § 26 Abs. 1 JGG erlassen wurde. Im Frühjahr 1958 begann er die den Gegenstand des jetzigen Verfahrens bildenden strafbaren Handlungen.
Zwei heiratslustige Frauen, die sich auf eine für seinen Freund aufgegebene Heiratsanzeige gemeldet hatten, betrog er unter verschiedenen Vorspiegelungen und nicht ernstlich gemeinten Versprechen um Vermittlungsgebühren und Darlehen von insgesamt 12.325 DM, die nach seinen Angaben für eine in Wirklichkeit nicht bestehende amerikanische Vermittlungsorganisation bestimmt sein sollten. Seinen Plan, mit diesem Geld selbst eine Vermittlungsagentur zu eröffnen, verwirklichte er nicht, sondern er verbrauchte es für seinen Unterhalt und seine sonstigen Bedürfnisse.
Gleich darauf trug er sich mit dem Gedanken, ein Kraftfahrzeugscheibenreinigungsmittel herzustellen und zu vertreiben. Er machte zu diesem Zweck einige Versuche mit Chemikalien und kaufte hundert Flaschen zur Abfüllung des Mittels. Als er in einer Zeitung eine Anzeige des Schlossers ██████ las, der eine Geschäftsbeteiligung von 10.000 DM anbot, beschloss er, sich dieses Geld zu sichern und die Herstellung des █████████████████ im Großen zu betreiben. Es gelang ihm, ██████ durch falsche Angaben über seine Vermögensverhältnisse und für das neue Unternehmen schon geleistete Beteiligungsbeträge sowie durch Versprechen, ihn als Verkaufsorganisator einzustellen, zum Abschluss eines „Anstellungs- und Teilhabervertrages“ mit einer Beteiligung von 10.000 DM gegen Sicherungsübereignung eines auf den Namen seiner Frau zugelassenen Simca-PKW zu bestimmen, der schon anderweitig zur Sicherheit übereignet war. ██████ zahlte ihm 6.000 DM in bar, der Rest sollte ihm von seinem künftigen Gehalt einbehalten werden. Der Angeklagte gab den Fabrikationsplan bald wieder auf und verbrauchte das Geld für sich.
Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte in den beiden ersten Fällen bezüglich der Vermittlungsgebühren von 225,– und 500,– DM mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe. Nicht nachzuweisen sei ihm zwar, so führt das Urteil aus, dass er keine Heiratsvermittlung habe aufziehen wollen. Aber er habe sich, obwohl völlig mittellos und ohne Erfahrung, als vertrauenswürdiger Vermittler ausgegeben und auch die Möglichkeit, dass sein Plan scheitern werde, vorausgesehen und in Kauf genommen.
Im Übrigen hat der Angeklagte nach der Überzeugung des Landgerichts mit bestimmtem Vorsatz gehandelt. Er sei sich darüber im Klaren gewesen, dass die Geschädigten ihm die Darlehen nie gegeben hätten, wenn sie von seinen phantastischen Plänen gewusst und auch erkannt hätten, dass er das Geld nicht verzinsen und nicht zurückzahlen würde. Den Schlosser ██████ habe er mit Schädigungsvorsatz bewusst in den Irrtum versetzt, dass er ein „seriöser Geschäftsmann“ sei.
II. Die Urteilsausführungen geben nur insofern zu rechtlichen Bedenken Anlass, als die Strafkammer die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht erörtert hat.
Das Landgericht hat dem Angeklagten bei der Strafzumessung seine „möglicherweise anlagebedingte Haltlosigkeit“ angerechnet und ihm deshalb mildernde Umstände (§ 263 Abs. 2 StGB) zugebilligt. Gleichwohl hat es die nach dieser Annahme nicht ohne Weiteres auszuschließende Möglichkeit nicht in Betracht gezogen, dass mindestens das Hemmungsvermögen des offensichtlich intelligenten, wenn auch zu verwerflichen Gedankengängen neigenden Angeklagten erheblich vermindert im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB sein könnte. Hierzu drängte aber der festgestellte Sachverhalt. Als Zeichen einer stark verminderten Willensfähigkeit kann schon die Sprunghaftigkeit angesehen werden, die sich darin zeigt, dass der Angeklagte kurz hintereinander mehrere, nach der Meinung des Landgerichts nicht ernst vorgetäuschte, phantastische wirtschaftliche Pläne gefasst, zum Teil auszuführen begonnen, aber schon nach kurzer Zeit wieder fallen gelassen hat. In diesem Zusammenhang hätte der Tatrichter auch berücksichtigen müssen, dass der Angeklagte – wie festgestellt – als Kind einen schweren Autounfall mit Kopfverletzungen erlitten hat, deren Wirkungen im Urteil nicht erörtert worden sind. Es lässt sich daher nach den bisherigen Feststellungen nicht mit Sicherheit ausschließen, dass der Angeklagte durch diesen Unfall eine noch zur Tatzeit fortwirkende Hirnschädigung erlitten hat, die eine wesentliche Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens zur Folge gehabt haben kann. Möglicherweise ist die bei dem Angeklagten schon in früher Jugend hervorgetretene Neigung zu strafrechtlichen Verfehlungen, ebenso wie seine Unerziehbarkeit und seine spätere unstete Lebensführung, hierauf zurückzuführen.
Da die Strafkammer sich mit diesen für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit bedeutsamen Umständen nicht auseinandergesetzt hat, muss das Urteil auf die sachlichrechtliche Rüge des Beschwerdeführers aufgehoben werden (Löwe/Rosenberg 20. Aufl. § 267 Anm. 6 a. E.), und zwar in vollem Umfang, weil nicht abzusehen ist, welches Ergebnis die Prüfung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten in der neuen Verhandlung haben wird.
III. Die Aufklärungsrüge, mit der der Beschwerdeführer eine Nachprüfung seiner Zurechnungsfähigkeit erstrebt, braucht hiernach nicht mehr beschieden zu werden.
In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer Gelegenheit haben, auch das tatsächliche Revisionsvorbringen in dieser Hinsicht zu prüfen, und zu erwägen, ob hier eine Unterbringung des Angeklagten nach § 42b StGB angebracht ist, falls seine Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindert sein sollte. Zweckmäßig erscheint ferner die Vernehmung eines psychiatrischen Sachverständigen, dem die zahlreichen bei den Akten befindlichen Schreiben des Angeklagten zugänglich zu machen sein werden, die Aufschlüsse über das Vorstellungsleben des Angeklagten geben.
Für die Prüfung der Rückfallvoraussetzungen, deren Vorliegen der Beschwerdeführer bezweifelt, sind nicht nur die im Urteil erwähnten Jugendstrafen, sondern auch die später gegen ihn verhängten Strafen und Sicherungsmaßnahmen erheblich (vgl. § 95 JGG in Verbindung mit § 2 StraftilgG).
| Rotberg | Krumme | Martin | |||
| Sauer | Flitner |