Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Ablehnung psychologischen Sachverständigen im Gewaltunzuchtverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 390/59
Datum
23.10.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wendet sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen Gewaltunzucht und rügt die Ablehnung der Beiziehung eines psychologischen Sachverständigen sowie Verletzung der Aufklärungspflicht. Der BGH weist die Revision zurück: Das Landgericht habe die Zeugenglaubwürdigkeit eingehend geprüft und die Ablehnung des Gutachterantrags schlüssig begründet. Abweichungen in Vor- und Hauptvernehmungen und frühere Unstimmigkeiten rechtfertigen nicht automatisch eine psychologische Begutachtung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verweigerung der Beiziehung eines psychologischen Sachverständigen begründet keinen unbedingten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 8 StPO, wenn das Tatgericht darlegt, dass es zur Beurteilung der Zeugnisaussagen über die erforderliche Sachkunde verfügt.

2

Die richterliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht verletzt, wenn Abweichungen in Zeugenaussagen vom Gericht geprüft und nachvollziehbar gewürdigt werden und keine besonderen, psychologisch zu klärenden Umstände vorliegen.

3

Vorherige widersprüchliche polizeiliche oder verfahrensinterne Angaben einer Zeugin begründen nicht ohne Weiteres den Anspruch auf psychologische Begutachtung, wenn spätere übereinstimmende Angaben und sonstige Umstände ihre Glaubwürdigkeit stützen.

4

Die revisionsgerichtliche Nachprüfung der freien Beweiswürdigung ist auf offensichtliche Rechtsfehler beschränkt; tatsächliche Überzeugungsbildungen der Strafkammer werden nur bei strukturellen Mängeln der Urteilsgründe aufgehoben.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 12. Februar 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Robert ██████ aus █, geboren am ███ ████ in █████, wegen Gewaltunzucht hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 12. Februar 1959 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens der Gewaltunzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zu acht Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die auf verfahrens- und sachlichrechtliche Verstöße gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet.

Verfahrensrügen

1. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils beruht auf der Zeugenaussage der verletzten Christa ████. Deren Glaubwürdigkeit hat das Landgericht in eingehender, dem Gewicht der Beschuldigung Rechnung tragender Beweiswürdigung untersucht und schließlich bejaht.

Hiergegen wendet sich die Revision mit der Rüge der unzulässigen Ablehnung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Vernehmung eines psychologischen Sachverständigen; sie sieht in der Ablehnung eine Verletzung der §§ 338 Nr. 8, 244 Abs. 2 StPO.

a) Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 8 StPO liegt nicht vor. Die Strafkammer hat den Antrag auf Beiziehung eines psychologischen Sachverständigen mit einer dem Gesetz entsprechenden Begründung, nämlich deshalb abgelehnt, weil sie selbst die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Christa ████ besitze (§ 244 Abs. 4 StPO). In Erläuterung dieses Beschlusses ist im angefochtenen Urteil rechtsirrtumsfrei ausgeführt, dass die Beantwortung der unter Beweis gestellten Frage keine besonderen Schwierigkeiten bereite, weil die Aussagetüchtigkeit der Belastungszeugin außer Zweifel stehe, kein Grund zu der Annahme vorliege, dass die Aussage von schwer festzustellenden, in einer kindlichen Psyche oder in der Gemütslage des Pubertätsalters begründeten Umständen beeinflusst sei, und Art und Ausmaß des von der Zeugin geschilderten Geschehens nichts Auffälliges enthielten. Zudem biete der Fall nach der Überzeugung der Strafkammer, der die Methoden und Gesichtspunkte aussagepsychologischer Begutachtung aus einer bis in die jüngste Zeit reichenden Reihe von Sachverständigengutachten bekannt seien, einem Sachverständigen keine Anhaltspunkte zu weiteren oder tieferen Feststellungen.

b) Auch eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht ersichtlich.

aa) Die Revision verweist zur Begründung dieser Rüge darauf, dass Christa ████ in der Hauptverhandlung in zwei Punkten von ihrer im Vorverfahren gegebenen Schilderung des Tatgeschehens abgewichen sei.

Sie habe nämlich damals nichts von einer „kleinen Jagd um den Tisch“ des Wohnzimmers erzählt; andererseits habe sie bekundet, der Angeklagte habe ihr nach dem Vorfall gesagt, sie solle den Mund halten, während sie in der Hauptverhandlung Derartiges nicht mehr erklärt habe.

Ob diese letzte Behauptung des Beschwerdeführers richtig ist, entzieht sich der Nachprüfung des Revisionsgerichts. Selbst wenn dem aber so wäre, drängte sich dem Landgericht deshalb noch nicht die Anhörung eines psychologischen Sachverständigen auf. Entsprechendes gilt für die zusätzliche Schilderung der „Jagd um den Tisch“ in der Hauptverhandlung. Hierbei handelt es sich um eine Einzelheit des der eigentlichen Tat vorausgehenden Geschehens, der die Strafkammer kein besonderes Gewicht bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin beizumessen brauchte; dass diese sie im Vorverfahren nicht besonders erwähnt hat, kann verschiedene, harmlose Gründe haben.

bb) Auch dass Christa ████ bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 24. Januar 1958 im Verfahren gegen ihren Vater wegen Sittlichkeitsverbrechens (Abschrift des Protokolls Bl. 58 d. A.) angegeben hat, ihr Verlobter ██ habe sie noch nie unzüchtig berührt, während das Landgericht „spätestens in der Hauptverhandlung“ durch die Vernehmung von ██ erfuhr, dass er seine geschlechtliche Befriedigung bei Christa durch sog. Ersatzhandlungen suchte, zwang die Strafkammer nicht zur Beiziehung eines psychologischen Sachverständigen. Denn die Zeugin hat schon kurze Zeit nach der genannten Vernehmung am 20. Februar 1958 im Ermittlungsverfahren gegen ██████ wegen Unzucht mit einer Abhängigen (8 Ls 11/58 AG Münster) eingeräumt, dass ██ geschlechtliche Ersatzhandlungen an ihr vornahm, und diese in Einzelheiten geschildert. Hierauf nimmt das Landgericht in dem angefochtenen Urteil (S. 10 UA) ausdrücklich Bezug, wenn es ausführt, dass jenes Verfahren in der Hauptverhandlung in vorliegender Sache erörtert und eine volle Übereinstimmung der Angaben des seinerzeitigen Angeklagten ██ und der Christa ████ festgestellt worden sei. Die richterliche Vernehmung der Zeugin vom 27. Oktober 1958 (Niederschrift Bl. 22 Rd. A.) kann die Rüge der Revision nicht stützen, weil der Zeugin damals die polizeiliche Aussage vom 24. Januar 1958 ohne den hier in Frage kommenden Teil vorgelesen worden ist und sie auch nur die ihr vorgelesenen Angaben als der Wahrheit entsprechend bestätigt hat.

Wenn aber Christa ████ nur bei ihrer ersten Befragung vom 24. Januar 1958 unzüchtige Handlungen zwischen ihr und ██ in Abrede gestellt, wenig später jedoch solche Vorkommnisse mit Ausnahme regelrechten Geschlechtsverkehrs, den das Landgericht nicht für erwiesen hält, eingeräumt und dieses Zugeständnis in der Folgezeit gleichbleibend aufrechterhalten hat, so drängte sich der Strafkammer auch insoweit nicht die Anhörung eines psychologischen Sachverständigen auf. Dass das Landgericht die polizeiliche Aussage der Christa ████ vom 24. Januar 1958 bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit der Zeugin übersehen haben könnte, ist schon deshalb auszuschließen, weil diese Aussage den Anstoß zum gegenwärtigen Strafverfahren gab. Dass es die Aussage in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich erwähnt hat, lässt keinen gegenteiligen Schluss zu; denn für die Strafkammer standen die späteren wahrheitsgemäßen Bekundungen der Zeugin ersichtlich im Vordergrund.

Sachrüge

II. 1.) Der von der Revision behauptete Verstoß gegen die allgemeine Lebenserfahrung liegt nicht vor.

Dass Christa ████ durch das unerwartete Verhalten des Angeklagten, den sie „Onkel“ nannte, verstört und erschrocken war, schloss nicht aus, dass sie anschließend das Kraftrad des Angeklagten bestieg, um noch rechtzeitig zur Schule zu kommen. Das Landgericht hat dafür verständliche Beweggründe aufgezeigt.

2.) Die Strafkammer erwägt zur Ausräumung „letzter Zweifel“ an der Glaubwürdigkeit von Christa ████ auch, ob eine bewusste Falschaussage der Zeugin denkbar sei. In diesem Zusammenhang verneint es die Möglichkeit eidetischer Erlebnisse und beruft sich hierfür auf wiederholte Stellungnahmen anerkannter Sachverständiger wie des Dr. Dr. Friedrichs in Hagen und des Prof. Dr. Undeutsch in Köln (S. 13 UA). Ob dem beigetreten werden könnte, ist zweifelhaft, weil es ebenso Stimmen gibt, die bis in die jüngste Zeit die Gefahr unbewusster Falschaussagen auf Grund eingebildeter, als wirklich empfundener Vorfälle im Reifungsalter bejahen (u. a. Vetter, Die Erlebnisbedeutung der Phantasie, Stuttgart 1950; Kroh, Die Eidetik in neuer Beleuchtung, Psychologische Rundschau 1950, 257 ff.; Probst, Kinder und Jugendliche als Zeugen, in Schweizer Schriftenreihe „Psychologische Praxis“ 1950 Heft 3 S. 213; Aengenendt, Die Aussage von Kindern in Sittlichkeitsprozessen, Bonn 1955 S. 32 unter 13; Elisabeth Müller-Luckmann, Über die Glaubwürdigkeit kindlicher und jugendlicher Zeuginnen bei Sexualdelikten, in „Beiträge zur Sexualforschung“ 1959 Heft 14 S. 67). Indes kann die Frage auf sich beruhen, weil das Landgericht hilfsweise ausführt, dass Christa ████ schon lange dem Alter der beginnenden Pubertät entwachsen sei, für das allein auch früher die Möglichkeit eidetischer Erlebnisse bejaht worden sei. Diese Erwägung trägt in jedem Fall die Annahme der Strafkammer, Christa ████ habe sich die dem Angeklagten vorgeworfene Handlung nicht nur eingebildet.

3.) Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils im ganzen lässt auch sonst keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.

KrummeSauerFlitner
MartinHoepner