Revision aufgehoben: Fahrlässige Körperverletzung im Begegnungsverkehr – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 390/52
- Datum
- 18.12.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfolgung verjährter Übertretungen ist ein Verfahrenshindernis, das das Gericht von Amts wegen zu beachten hat (vgl. § 67 Abs. 1 StGB, § 68 StGB).
Bei Fahrlässigkeitsvorwürfen im Straßenverkehr ist maßgeblich, welches Verhalten vom Fahrzeugführer im Zeitpunkt der konkreten Gefahrerkennung verlangt werden durfte; bis zu diesem Zeitpunkt besteht nicht ohne Weiteres die Pflicht zum sofortigen Anhalten.
Fehlende oder unzureichende Feststellungen zur Entfernung, zur tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit und zum genauen Zeitpunkt der Gefahrenwahrnehmung machen eine tragfähige Schuldzuweisung unmöglich und rechtfertigen die Zurückverweisung zur erneuten Beweisaufnahme und Entscheidung.
Eine Berufung auf eine ‚Schrecksekunde‘ ist nicht entlastend, wenn die Verkehrslage erhöhte Aufmerksamkeit verlangte und der Fahrer daher zu angespannter Wachsamkeit verpflichtet war.
Vorinstanzen
Großen Strafkammer des Landgericht Münster bei dem Amtsgericht Bocholt, 20. März 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Johannes K. aus B., dort wohnhaft, geboren am ██████ wegen fahrlässiger Körperverletzung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hörchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat bei der Verkündung,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht in Bocholt vom 20. März 1952, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Der Angeklagte steuerte einen mit Fahrgästen besetzten Omnibus auf der Landstraße durch eine Linkskurve, in der ihm ein LKW mit zwei Anhängern begegnete; dieser war über die Straßenmitte hinausgefahren, jedoch gerade im Begriff, die für ihn vorgeschriebene Fahrbahn zu gewinnen; ein Verschlusshaken an der vorderen linken Ecke des zweiten Anhängers streifte den Omnibus und riss dessen linke Seite auf. Mehrere Insassen wurden verletzt.
Das Landgericht hat den Fahrer des LKW und den Angeklagten verurteilt, diesen wegen Vergehens gegen § 230 StGB in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 9 Abs. 2, 10, 49 StVO. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Die Sachbeschwerde nötigt schon zur Aufhebung des Urteils.
Die Strafverfolgung der Übertretungen ist verjährt nach § 67 Abs. 1 StGB, da zwischen dem Unfall und der ersten richterlichen Handlung im Sinne des § 68 StGB mehr als sechs Monate liegen. Dieses Verfahrenshindernis war von Amts wegen zu beachten.
Bei der Verurteilung aus § 230 StGB hat die Strafkammer die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Angeklagten überspannt: Der Angeklagte „bemerkte den Lastzug des ██████████████ schon auf eine Entfernung von 100 m und setzte seine Geschwindigkeit herab. Als er beim weiteren Heranfahren an die Kurve feststellte, dass ██████████████ mit seinem schweren Lastzug nicht die rechte Straßenseite einhielt, bog er ganz auf die rechte Seite aus und fuhr weiter“. Der Tatrichter wirft dem Angeklagten vor, er hätte „in dem Augenblick, als er seine Geschwindigkeit herabminderte“ sofort bremsen und anhalten müssen. Dazu war der Beschwerdeführer jedoch in diesem Zeitpunkt noch nicht verpflichtet; denn das verkehrswidrige Verhalten des LKW-Fahrers erkannte er nach den eindeutigen Feststellungen erst „beim weiteren Heranfahren an die Kurve“. Der Angeklagte durfte vielmehr seine Fahrt auf seiner Fahrbahn mit angemessener Geschwindigkeit fortsetzen, da die Kurve an sich beiden Fahrzeugen ein sicheres Durchfahren gestattete. Erst als er gewahrte, dass der Lastzug mit den beiden Anhängern seine Fahrbahn in der Kurve teilweise beanspruchte, musste er nach § 1 StVO von sich aus alles ihm Mögliche und Zumutbare tun, um der Gefahr des Zusammenstoßes zu begegnen, d. h. gegebenenfalls auch anhalten, wie die Strafkammer insoweit richtig ausführt. Wie weit der Beschwerdeführer in diesem allein maßgeblichen Zeitpunkt noch von der späteren Unfallstelle entfernt und wie hoch seine Geschwindigkeit nach ihrer Verminderung noch war, kann der Senat dem Urteil nicht entnehmen; er vermag daher nicht zu erkennen, ob das dem Angeklagten für jenen Augenblick zuzumutende Verhalten den Unfall noch vermieden hätte oder ob der Erfolg ohnehin eingetreten wäre. Offen ist auch noch die Frage, ob ein vorsichtiger Fahrer die drohende Gefahr nicht schon früher erkannt hätte; darauf könnte die Bekundung des Schlossers ██████████████ hinweisen.
Vom Boden dieser Rechtsauffassung aus wird der Tatrichter die Beweise neu erheben und würdigen müssen. Eine „Schrecksekunde“ wird er dem Angeklagten nicht zubilligen können, da dieser bei der schwierigen Verkehrslage zu angespannter Aufmerksamkeit verpflichtet war.
Gründe
Auf die Verfahrensbeschwerde kommt es hiernach nicht mehr an. Die Vernehmung des Ingenieurs ███████████ als Gutachter in der neuen Hauptverhandlung kann der Verteidiger gemäß § 245 StPO dadurch herbeiführen, dass er die Ladung des Sachverständigen rechtzeitig beim Gericht beantragt (§ 219 StPO) oder ihn selbst vorladen lässt (§§ 220, 38 StPO).
| Krumme | Engels | Dr. Augustin | |||
| Hörchner | Hille |