Revision verworfen: Ablehnungsrügen wegen Vortätigkeit der Richter abgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 389/75
- Datum
- 05.02.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Mitwirkung eines Richters an einer früheren, aufgehobenen oder abgebrochenen Hauptverhandlung begründet grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund; richterliche Vortätigkeit ist nur in den gesetzlich geregelten Fällen ausschließend (§ 23 StPO).
Zur Annahme der Besorgnis der Befangenheit sind konkrete, glaubhaft gemachte Tatsachen erforderlich; bloße Vermutungen oder pauschale Befürchtungen genügen nicht.
Ein Ablehnungsantrag ist unzulässig, wenn er keine neuen Tatsachen oder neuen Ablehnungsgründe gegenüber einer früheren Beschlussfassung vorträgt (§ 26a StPO bzw. Verfahrensrecht).
Eine nachträgliche Änderung des Strafrechts führt nur dann zu einer für den Angeklagten günstigeren Rechtsfolge, wenn bei Anwendung des neuen Rechts nach der Gesamtwürdigung der Umstände mit einer milderen Strafe zu rechnen wäre; liegt das nicht nahe, ist die Revision insoweit unbegründet.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Münster (Westf.), 14. November 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ███ aus ███████ den Kontoristen Ralph (Westf.), geboren am █████████ 1950 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Februar 1976, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Burtzler als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Zipfel, Dr. Knoblich als beisitzende Richter, ██████████████████████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Münster (Westf.) vom 14. November 1974 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist durch Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Münster vom 14. November 1974 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts; sie bleibt ohne Erfolg.
I. Verfahrensrüge
Der Angeklagte rügt Verletzung des § 24 StPO. Die Richterablehnungen seien zu Unrecht verworfen worden. Die Rüge greift nicht durch.
a) Die Berufsrichter, die an der Schwurgerichtsverhandlung vom 4. bis 14. November 1974 teilgenommen haben, waren bereits an der ersten Hauptverhandlung gegen den Angeklagten vom 24. bis 30. Mai 1974 beteiligt gewesen. Diese war unmittelbar vor der Urteilsverkündung abgebrochen worden, nachdem die Selbstablehnung dreier Laienrichter für begründet befunden war. Die Geschworenen hatten außerhalb der Hauptverhandlung vor der Urteilsberatung mit einer Zeugin über die zu entscheidende Strafsache gesprochen.
b) Mit Antrag vom 1. August 1974 hatte die Verteidigung nun die drei Berufsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil sich die Berufsrichter in ihrer Meinung durch ihre Teilnahme an der ersten Verhandlung bereits endgültig festgelegt hätten. Der Vorsitzende █████████ habe darüber hinaus das bereits schriftlich abgefasste Urteil zur vorgesehenen Urteilsverkündung mitgebracht. Die Ablehnungen sind durch Beschlüsse des Schwurgerichts vom 18., 19. und 23. September 1974 als unbegründet zurückgewiesen worden.
c) Daraufhin wurden die drei Berufsrichter erneut abgelehnt mit der Begründung, in der ersten Hauptverhandlung sei zu befürchten gewesen, dass außerhalb der Hauptverhandlung erworbenes Wissen für die Urteilsfindung unzulässig mitverwertet wurde. Daher bestehe auch jetzt die Befürchtung, dass dieses Wissen in unzulässiger Weise Grundlage des abschließenden Urteils der abgelehnten Richter werde. In seiner Annahme der Befangenheit der Richter sehe sich der Angeklagte auch durch die dienstliche Äußerung der Richter bestätigt. Diese hätten ausgeführt, es erscheine ihnen verständlich, dass aus der Sicht des Angeklagten die Befürchtung bestehe, das Schwurgericht könnte zu einem Strafausspruch über ihn gekommen sein und die Berufsrichter könnten sich von dieser Entscheidung in einer neuen Verhandlung nicht mehr hinreichend genug lösen. Der zweite Ablehnungsantrag wurde als unzulässig verworfen, da neue Gründe nicht geltend gemacht worden seien.
d) Die Entscheidungen sind im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Das erste Ablehnungsgesuch enthielt, auch aus der Sicht des Angeklagten, keine vernünftigen Gründe für eine Ablehnung. Aus dem Umstand, dass die drei Berufsrichter an der ersten Hauptverhandlung teilgenommen haben, kann vernünftigerweise keine Befangenheit der Richter abgeleitet werden. Das gilt auch dann, wenn die Richter unmittelbar vor der Verkündung einer Verurteilung gestanden und sich daher schon eine sichere Meinung gebildet hatten. Daher ist es auch bedeutungslos, wenn der Vorsitzende zu der geplanten Urteilsverkündung einen bereits schriftlich abgefassten Urteilsentwurf benutzen wollte. Für einen Richter ist es in der Regel selbstverständlich, dass er im Falle einer Wiederholung der Hauptverhandlung sein Urteil nur auf Grund der neuen Verhandlung bildet; normalerweise kann davon auch der vernünftige Angeklagte ausgehen.
In der Rechtsprechung ist nach wie vor anerkannt, dass aus der bloßen Mitwirkung an einer vom Revisionsgericht aufgehobenen Entscheidung allein grundsätzlich ein Ablehnungsgrund nicht hergeleitet werden kann (BGHSt 21, 142, 145; 21, 334, 341; 24, 336, 337). In einem Falle, in dem die Hauptverhandlung vor der Urteilsverkündung abgebrochen worden ist und wiederholt werden muss, kann nichts anderes gelten. Anderenfalls wäre ein Richter wegen seiner Vortätigkeit praktisch in jedem Fall ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat jedoch die richterliche Vortätigkeit nur in den in § 23 StPO ausdrücklich genannten Fällen als Ausschließungsgrund anerkannt.
Besondere Gründe, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würden, liegen hier nicht vor. Entgegen der Auffassung der Revision ist der vorliegende Fall nicht mit dem in BGHSt 24, 336 entschiedenen vergleichbar. Die Richter haben keinerlei Werturteile ausgesprochen. Die von der Revision als „möglicherweise unzulässige Wertung“ bezeichnete Befürchtung, bei der ersten Urteilsberatung, an der noch die später abgelehnten Laienrichter beteiligt gewesen seien, hätten in unzulässiger Weise Zeugengespräche Eingang gefunden, die sich auch die Berufsrichter zu eigen gemacht hätten und von denen sie sich in der neuen Hauptverhandlung nicht mehr zu lösen vermochten, ist nicht einmal in die Form einer bestimmten Behauptung gekleidet, geschweige denn ist sie glaubhaft gemacht. Aus der dienstlichen Äußerung der abgelehnten Berufsrichter kann nicht abgeleitet werden, dass sie sich von einer vorgefassten Meinung nicht mehr zu lösen vermochten. Ob sie die Befürchtung des Angeklagten verständlich finden, ist nicht von Belang.
e) Was die Verwerfung des zweiten Ablehnungsgesuchs anbelangt, ist schon zweifelhaft, ob die Rüge ordnungsgemäß im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben ist. Die Revision teilt in ihrer Rechtfertigungsschrift den Ablehnungsbeschluss nicht vollinhaltlich mit, sondern bringt nur eine kurz zusammengefasste Inhaltsangabe, wonach neue Gründe zur Ablehnung nicht vorgetragen und Tatsachen, die nach der ersten Beschlussfassung eingetreten sind, nicht geltend gemacht worden seien. Die Frage kann offen bleiben. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Soweit sich aus der von der Revision vorgetragenen Begründung des zweiten Ablehnungsgesuchs des Angeklagten entnehmen lässt, hat das Schwurgericht dieses Gesuch in rechtlich zutreffender Weise als unzulässig verworfen, da es keine neuen Tatsachen enthielt. Insbesondere lagen die dienstlichen Äußerungen der Berufsrichter bereits vor der ersten Entscheidung vor und waren dem Angeklagten zugeleitet worden. Das gilt auch hinsichtlich des zusätzlichen Ablehnungsgrundes bezüglich des Vorsitzenden. Die weiter im Revisionsvortrag angeführte Begründung des Ablehnungsgesuchs bezieht sich auf nur vermutete und nicht glaubhaft gemachte Vorgänge bei der ersten Urteilsberatung. Auch insoweit ist das Ablehnungsgesuch unzulässig (§ 26a StPO).
II. Sachrüge
Die Ablehnung der Voraussetzungen des § 213 StGB, die die Revision ausdrücklich, jedoch ohne nähere Begründung rügt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die am 1. Januar 1975 eingetretene Gesetzesänderung führt zu keinem dem Angeklagten günstigeren Ergebnis. Zwar muss nunmehr bei einer Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB nF (= § 51 Abs. 2, § 44 StGB aF) ein Strafrahmen von zwei Jahren bis zu elf Jahren und drei Monaten zugrunde gelegt werden. Bei einer Gesamtwürdigung der Strafzumessungserwägungen kann jedoch ausgeschlossen werden, dass das Schwurgericht, wenn es schon das neue Recht anzuwenden gehabt hätte, auf eine geringere Strafe erkannt hätte. Die ausgesprochene Strafe liegt im mittleren Bereich sowohl des alten wie des neuen Strafrahmens. Während sie aber die untere Grenze des alten Strafrahmens um mehr als das Viereinhalbfache überstieg, ist sie nur dreimal so hoch als der Mindestbetrag des neuen Strafrahmens.
Da auch weitere Rechtsfehler nicht zu erkennen sind, ist die Revision zu verwerfen.
| Burtzler | Spiegel | Knoblich | |||
| Mayr | Zipfel |