Unterlassene Zeugenvernehmung: Aufhebung des Freispruchs bei fahrlässiger Tötung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 389/51
- Datum
- 18.10.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht hat auch bei allseitigem Verzicht auf ein Beweismittel zu prüfen, ob dessen Vernehmung von Amts wegen geboten ist; unterlässt es dies trotz zureichendem Anlass, liegt ein Verfahrensverstoß nach § 244 Abs. 2 StPO vor.
Weichen Angaben des Beschuldigten in der Hauptverhandlung von unmittelbar nach dem Ereignis gemachten Aussagen ab und ist ein belastender Zeuge benannt, so obliegt dem Gericht die Klärung des Widerspruchs durch Zeugenvernehmung.
Erkennt der Fahrzeugführer erkennbare Anzeichen für Unsicherheit eines Radfahrers oder dessen beabsichtigtes Abbiegen, muss er seine Geschwindigkeit so herabsetzen, dass er das Fahrzeug notfalls auf kürzeste Entfernung anhalten kann (§ 9 Abs. 2 StVO).
Ein Überholvorgang darf erst begonnen werden, wenn er nach den gegebenen Umständen sicher erfolgen kann; erst durch weitere Warnzeichen kann die erforderliche Sicherheit hergestellt werden (§ 1 StVO).
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 23. Februar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Brauer Walter ██ aus D[REDACTED], dort geboren ███████████████████, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groβ als Vorsitzender,
Bundesrichter Krunme Bundesrichter Dr. Hirchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin als ███████████ Richter,
Bundesanwalt █████ als Vertreter ███ der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 23. Februar 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Dem Angeklagten war zur Last gelegt worden, am 14. September 1950 durch Außerachtlassung verkehrsrechtlicher Vorschriften den Tod des elfjährigen Schülers Willi H[REDACTED] herbeigeführt zu haben. Das Landgericht hat ihn freigesprochen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt mangelnde Sachaufklärung; sie macht geltend, das Landgericht hätte den Polizeiwachtmeister ███ vernehmen müssen, dem der Angeklagte unmittelbar nach dem Unfall Angaben über dessen Hergang gemacht habe. Die Revision ist begründet.
Der Angeklagte fuhr – nach den Urteilsfeststellungen – bei schönem, trockenem Wetter gegen Mittag mit seinem Volkswagen von D[REDACTED] nach Augustdorf. Auf der gerade verlaufenden, übersichtlichen Straße sah er in einer Entfernung von etwa 300 m in Höhe des Geschäftshauses Heitbrink einen jugendlichen Radfahrer. Es war der elf Jahre alte Schüler Willi H[REDACTED], der in gleicher Richtung auf der rechten Seite der Straße, etwa 30–40 cm von dem Ende der Asphaltdecke und etwa 1,30 m von äußersten rechten Straßenrande entfernt, vor ihm her fuhr. Der Angeklagte hatte eine Geschwindigkeit von etwa 50 Stundenkilometern und benutzte die Straßenmitte. Als er auf 50 m an den Jungen herangekommen war, gab er ein Hupenzeichen, nahm das Gas weg und fuhr auf die linke Straßenseite hinüber, um zum Überholen anzusetzen. Der Junge sah sich weder um, noch lenkte er nach rechts hinüber, sondern fuhr in seiner Richtung weiter. Plötzlich bog er, ohne vorher ein Zeichen gegeben zu haben, scharf nach links zu einem Fußpfad ab, der zu seinem Elternhause führt. In diesem Augenblick war der Angeklagte in einem seitlichen Abstand von etwa 1,50 m von dem Jungen, fast auf gleiche Höhe mit diesem gekommen. Das Fahrrad des Jungen wurde vom Kraftwagen erfasst, er selbst blieb am rechten Türgriff des Wagens hängen und wurde mitgeschleift. Der Angeklagte hatte sofort gebremst und nach links gesteuert, fuhr an einem am Straßenrand stehenden Baum vorbei und streifte ihn mit der rechten Seite des Wagens. Der Junge wurde dabei an den Baum gedrückt und fand dadurch den Tod.
Nach der Sachauffassung des Landgerichts kann dem Angeklagten nicht vorgeworfen werden, durch Fahrlässigkeit den Tod des Jungen verursacht zu haben. Irgendwelche Zeichen einer Unsicherheit des Radfahrers habe der Angeklagte nicht wahrgenommen; er habe daher nicht damit rechnen müssen, dass der Junge plötzlich in seine Fahrbahn hineinfahren werde. Zutreffend geht demnach das Landgericht davon aus, dass auch von jugendlichen Radfahrern, die am Straßenverkehr teilnehmen, in der Regel ein sicheres und vorschriftsmäßiges Fahren erwartet werden darf. Mit plötzlichem, unvermitteltem und uns erklärlichem Verlassen der bisherigen Fahrtrichtung brauchte der Angeklagte daher nicht zu rechnen.
Ergaben sich aber aus dem gesamten Verhalten des Jungen Anzeichen für seine Unsicherheit und seine Absicht, nach links einbiegen zu wollen, so musste nach der Lebenserfahrung auch mit einer Unbesonnenheit des Jungen gerechnet werden. Das Landgericht hat nun festgestellt, der Angeklagte habe solche Anzeichen nicht wahrgenommen. Damit lässt sich jedoch dessen Schilderung nicht vereinbaren, die er bei Vernehmung durch den Polizeiwachtmeister ███ am Unfalltag eben hat. Damals hatte er sich dahin eingelassen, er habe den Eindruck gehabt, der Junge sei nicht ganz sicher auf dem Fahrrade; dieser habe sich schon, als er ihn in einer Entfernung von 300 m erstmals wahrgenommen habe, etwa auf der Grenze des rechten Drittels der Gesamtfahrbahn, ziemlich zur Straßenmitte zu bewegt; das Warnzeichen scheine er überhört zu haben, denn er habe daraufhin die Straße nicht freigemacht, sich auch nicht umgesehen. Bei dieser Sachlage musste sich dem Landgericht die Notwendigkeit der Aufklärung des Widerspruchs zwischen der Einlassung in der Hauptverhandlung und der unmittelbar nach dem Unfall durch Vernehmung des von der Staatsanwaltschaft benannten und geladenen Polizeiwachtmeisters ██ aufdrängen, um dann entscheiden zu können, welche Angaben des Angeklagten den Vorzug erhöherer Zuverlässigkeit verdienten. Nach der Sitzungsniederschrift haben zwar die Beteiligten Staatsanwalt, Angeklagter und Verteidiger auf die Vernehmung des nicht erschienenen Zeugen verzichtet. Das konnte aber die dem Gericht obliegende Pflicht zur Erforschung der Wahrheit nicht berühren; auch bei allseitigem Verzicht auf ein Beweismittel hat das Gericht stets noch zu prüfen, ob etwa Anlass zu seinem Gebrauch von Amts wegen vorliegt. So ist daher das Unterlassen der Vernehmung des Polizeibeamten als Verfahrensverstoß zu werten (§ 244 Abs. 2 StPO), der das Urteil auch berührt. Hätte der Angeklagte Anzeichen dafür wahrgenommen, dass der jugendliche Radfahrer unsicher war oder nicht nach rechts deshalb nicht auswich, weil er, wie aus seiner Fahrweise erkennbar war, binnen kurzem nach links abzubiegen beabsichtigte, so erwuchs ihm die Verpflichtung, seine Geschwindigkeit so herabzusetzen, dass er sein Fahrzeug gegebenenfalls auf kürzeste Entfernung anhalten konnte (§ 9 Abs. 2 StVO). Er hätte dann auch mit dem Überholen erst beginnen dürfen, wenn er etwa durch ein weiteres Warnzeichen das sichere Überholen zu lassen, hergestellt hatte (§ 1 StVO). Das Landgericht wäre, wenn es die Angaben des Angeklagten, die er dem Polizeibeamten ███ gemacht hatte, seinen Urteilsgründen zugrunde gelegt hätte, möglicherweise zu einer anderen Beurteilung der Schuldfrage gekommen. Das Urteil muss daher aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Dr. Hirchner Krunme Groβ
| Dr. Augustin | |
| Engels |