Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch zu versuchtem Raub mit Todesfolge abgeändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 388/79
Datum
02.08.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte seine Verurteilung wegen Raubes mit Todesfolge. Der BGH folgte dem Antrag des Generalbundesanwalts und änderte den Schuldspruch dahin ab, dass Angeklagte und Mitangeklagte des versuchten, nicht des vollendeten Raubes mit Todesfolge schuldig sind. Im Übrigen wurde die Revision verworfen; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof kann den Schuldspruch abändern, wenn die tatsächlichen Feststellungen eine Vollendung der in der Anklage bezeichneten Tat nicht tragen, aber der Versuch nachgewiesen ist.

2

Bei der Abgrenzung zwischen vollendetem und versuchtem Raub mit Todesfolge ist auf das Vorliegen der zur Vollendung erforderlichen Tatbestandsverwirklichung abzustellen; fehlt diese, kommt eine Verurteilung wegen Versuchs in Betracht.

3

Auf Antrag des Generalbundesanwalts kann der Senat nach den §§ 349 Abs. 2, 4, § 357 StPO die Revision insoweit stattgeben und den Schuldspruch entsprechend ändern.

4

Trägt die Revision im Ergebnis keinen Erfolg, sind dem Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Landshut, 5. März 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 388/79 vom 2. August 1979 in der Strafsache gegen den Metzgerlehrling Bernhard ███ aus [REDACTED], geboren am ██ 1963 in ████████, wegen Raubes mit Todesfolge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. August 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 5. März 1979 im Schuldspruch dahin abgewandelt, dass der Angeklagte und die Mitangeklagten Hannawald und Henghuber nicht des vollendeten, sondern des versuchten Raubes mit Todesfolge schuldig sind. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 10. Juli 1979, der dem Angeklagten bekanntgemacht worden ist. Auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift nimmt der Senat Bezug.

Da der Angeklagte mit der Revision im Ergebnis ohne Erfolg geblieben ist, treffen ihn die Kosten des Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 StPO).

SalgerRußGoydke
KnoblichEngelhardt