Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unterlassener Zeugenvernehmung (§ 244 Abs. 2 StPO) – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 388/72
Datum
30.08.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Straßenraubes ein. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Entscheidend war, dass das Gericht zwei vom Staatsanwalt benannte Zeugen nicht vernahm, obwohl deren Aussagen die Glaubwürdigkeit des Hauptzeugen in Frage hätten stellen können. Deshalb war die Amtsaufklärungspflicht verletzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erstreckt sich ein der Staatsanwaltschaft bekannt gewordenes Vorbringen auf mögliche entlastende Tatsachen oder auf Umstände, die die Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen in Frage stellen, hat das Tatgericht gemäß § 244 Abs. 2 StPO die Beweisaufnahme von Amts wegen hierauf auszuweiten und die betreffenden Zeugen zu vernehmen.

2

Unterlässt das Gericht die Vernehmung von Zeugen, deren Aussage das Ergebnis der Beweiswürdigung beeinflussen kann, ist das Urteil aufzuheben, sofern nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Unterlassung unschädlich geblieben ist.

3

Es kommt nicht auf das Fehlen eines Vernehmungsantrags von Angeklagtem oder Verteidiger in der Hauptverhandlung an, sofern nicht feststeht, dass diese von dem dem Gericht mitgeteilten entlastenden Hinweis Kenntnis hatten.

4

Bei Zweifeln an der Glaubwürdigkeit eines für die Verurteilung maßgeblichen Zeugen gebietet der Grundsatz der umfassenden Sachaufklärung eine aktive und ergänzende Prüfung widersprechender Hinweise und Nebenzeugen.

5

Die Weiterleitung staatsanwaltschaftlicher Mitteilungen an das Gericht begründet eine Pflicht des Gerichts zur Überprüfung, ob hieraus sich entscheidungserhebliche Beweiserhebungen ergeben.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 18. Februar 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 388/72 in der Strafsache gegen den Kellner Muharem K. ███████ aus ██████, geboren am ████████ 1936 in ████████ (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Straßenraubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 30. August 1972 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 18. Februar 1972 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die vom Beschwerdeführer neben der allgemeinen Sachrüge erhobene Verfahrensrüge der mangelnden Sachaufklärung greift durch:

Nach Anklageerhebung war der ermittelnden Staatsanwaltschaft Dortmund ein Schreiben des Albert Franz ███████ aus D. vom 26. Januar 1972 zugegangen, in dem dieser mitteilte, dass der im Ermittlungsverfahren vernommene Koch Johann B. den Vorfall, der Gegenstand der Anklage ist, nicht selbst gesehen, sondern davon nur „durch Erzählung von ███████ (dem Geschädigten?), den er dann unterstützt habe“, Kenntnis erlangt habe. Wie ███████████ mitteilte, sei der ebenfalls in ██████████ ██ Jugoslawe ████████ dagegen unmittelbarer Tatzeuge gewesen. Die Staatsanwaltschaft leitete den Brief am 27. Januar 1972 an den Vorsitzenden der erkennenden Strafkammer mit der Bitte weiter,

den genannten █████████ in der Hauptverhandlung als Zeugen zu vernehmen (Bd. I S. 167, 168 a.A.).

Den Koch █████ ██ hatte sie bereits als Beweismittel in der Anklageschrift benannt. In der Hauptverhandlung vom 16. und 18. Februar 1972 wurden, wie das Sitzungsprotokoll ausweist, weder der Absender des Briefes, Albert Franz █████, noch der Jugoslawe ██████████ als Zeugen vernommen.

Diese Unterlassung rügt die Revision zu Recht als eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO. Die Strafkammer wäre verpflichtet gewesen, von Amts wegen die Beweisaufnahme auch auf die Vernehmung dieser Personen zu erstrecken. Die Strafkammer ist nämlich in ihrem Urteil den Aussagen des Geschädigten Rivan K. über den Tathergang entgegen der Einlassung des Angeklagten, er sei einem Komplott zum Opfer gefallen, mit der Begründung gefolgt, dass der als Zeuge vernommene Koch B. die Aussage des Geschädigten Rivan ████████ bestätigt habe. Auch wenn der Angeklagte den Zeugen B. als „einen falschen Zeugen“ bezeichne, stehe für sie dessen Glaubwürdigkeit außer Zweifel, denn der Angeklagte habe gegen ihn „nichts Konkretes“ vorgetragen (UA 10).

Auf Grund des in dem Brief vom 26. Januar 1972 enthaltenen bestimmten Vorbringens war aber die Mögllichkeit nicht von der Hand zu weisen, dass durch die Aussagen dieser Personen die Glaubwürdigkeit des Zeugen B. und damit die des Hauptbelastungszeugen ████ in Frage gestellt werden konnte. Nach dem Vortrag der Revision wäre die Einlassung des Angeklagten bestätigt worden. Ein solches Ergebnis kann jedenfalls unter den

gegebenen Umständen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Deshalb muss das Urteil aufgehoben werden, auch wenn es sachlich-rechtliche Fehler nicht erkennen lässt.

Darauf, dass weder der Angeklagte noch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung die Vernehmung der genannten Personen beantragt haben, kann es hier schon deshalb nicht ankommen, weil nicht feststeht, dass sie überhaupt von der schriftlichen Mitteilung des ██████ an die Staatsanwaltschaft Kenntnis gehabt haben.

In der neuen Hauptverhandlung wird gegebenenfalls auch die Zeugin K. zu dem von ████████ geschilderten Sachverhalt zu vernehmen sein. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat sich ihre Vernehmung ersichtlich darauf nicht erstreckt.

MeyerSpiegelKnoblich
MayrSalger