Revision der Staatsanwaltschaft: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Strafzumessung und Bewährungsprüfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 388/59
- Datum
- 30.10.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme einer strafmildernden wirtschaftlichen Notlage bei Offenbarungseiden sind konkrete Feststellungen zur Art der Notlage und zu den sie verursachenden Verpflichtungen sowie dazu, dass die Notlage nicht schuldhaft herbeigeführt wurde, erforderlich; allgemein gehaltene Angaben genügen nicht.
Bei der Entscheidung über die Gewährung der Strafaussetzung zur Bewährung ist ein besonderes öffentliches Interesse an der Vollstreckung festzustellen; der Offenbarungseid ist dem Zeugen- und Sachverständigeneid nicht generell geringer zu bewerten.
Zur Prüfung gesetzlicher Ausschlussgründe der Bewährung (§ 23 Abs. 3 StGB) muss das Urteil Angaben zu früheren Verurteilungen enthalten (Zeitpunkt, Strafhöhe, Nebenentscheidungen, frühere Bewilligungen), damit das Revisionsgericht die gesetzlichen Voraussetzungen überprüfen kann.
Erhebliche sachlich-rechtliche Mängel in der Begründung der Strafzumessung oder der Bewährungsprüfung rechtfertigen die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 14. Mai 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Erwin ███ aus █████████████, geboren am ██ █████ ██ in ██████, wegen Meineids hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 14. Mai 1959 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Bochum zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Meineids bei Ableistung des Offenbarungseides in zwei Fällen zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Ihm wurden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt. Der Angeklagte ist für dauernd untauglich erklärt worden, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Die Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf den Strafausspruch beschränkt worden. Sie rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Vorschriften.
Gegen den Strafausspruch einschließlich der Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.
1.) Das Landgericht hat für den Offenbarungsmeineid im Termin vom 23. Mai 1958 unter Bewilligung mildernder Umstände auf die Mindeststrafe von sechs Monaten und für den am 14. Oktober 1958 geleisteten Offenbarungsmeineid ebenfalls unter Bewilligung mildernder Umstände auf acht Monate Gefängnis erkannt und eine Gesamtgefängnisstrafe von neun Monaten verhängt. In der Begründung der Strafzumessung hat es u. a. ausgeführt, dass der Angeklagte die beiden Meineide „in einer Notlage, hervorgerufen durch im einzelnen nicht bekannte Schuldverpflichtungen" geleistet habe. Diese allgemein gehaltenen Ausführungen genügen allein nicht, die Tat in milderem Licht erscheinen zu lassen.
Die meisten Offenbarungseide werden in wirtschaftlicher Notlage geleistet. Will das Gericht hieraus einen Milderungsgrund herleiten, so bedarf es in der Regel einer näheren Begründung, aus der sich eine besondere Notlage ergibt. Hier hat das Landgericht weder die Notlage näher erörtert, noch auch dargelegt, durch welche Schuldverpflichtungen sie hervorgerufen worden ist. Als strafmildernd würden Schuldverpflichtungen nur dann in Betracht kommen, wenn der Angeklagte schuldlos in sie hineingeraten ist. Hatte er z. B. in leichtfertiger Weise Verpflichtungen auf sich geladen, so würde seine Notlage, sofern sie überhaupt als Milderungsgrund in Betracht käme, nicht strafmindernd wirken können. In der nicht ausreichenden Erörterung dieser Frage liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch führen muss.
2.) Bei der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung führt das Landgericht zur Verneinung des öffentlichen Interesses an einer Vollstreckung aus, dass der Offenbarungseid dem Zeugen- und Sachverständigeneid nicht gleichgestellt werden könne. Der Offenbarungseid diene nämlich in erster Linie dem Gläubiger, während der Eid der Zeugen und Sachverständigen der Rechtspflege zu dienen habe.
Die Erwägungen des Landgerichts sind unzutreffend. Abgesehen davon, dass das Gesetz selbst in der Strafdrohung des § 154 StGB keinen Unterschied zwischen dem Offenbarungseid auf der einen Seite und dem Zeugen- und Sachverständigeneid gemacht und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass es grundsätzlich eine verschiedene Wertung nicht vornimmt, ist es nicht richtig, dass der Offenbarungseid in erster Linie dem privaten Interesse des Gläubigers diene. Die Zwangsvollstreckung dient dem Vollzug des Urteils und soll daher dem, was das Gericht für Recht erkannt hat, zur Durchsetzung verhelfen. Daher hat sie wie auch die in ihrem Verlauf geleisteten Eide, die Bewährung der Rechtsordnung und damit der Rechtspflege zum Ziel. Mithin ist ebensosehr ein öffentliches Interesse an der Richtigkeit der Eidesleistung gegeben. Dem stehen nicht die Ausführungen des Bundesgerichtshofs entgegen, nach welchen sich der Zweck des Offenbarungseides nach § 807 ZPO darin erschöpfe, dem Gläubiger die Kenntnis derjenigen Vermögensstücke zu verschaffen, die möglicherweise seinem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen. Hiermit sollte lediglich der Umfang der Eidespflicht umrissen, keineswegs aber in Frage gestellt werden, dass das letzte Ziel des Offenbarungseides die Durchsetzung der Rechtsordnung ist. Da nicht auszuschließen ist, dass jene Erwägungen des Landgerichts nicht nur bei seiner Entscheidung über die Bewilligung der Bewährungsfrist, sondern auch bei der Festsetzung des Strafmaßes maßgebend gewesen sind, wird es zunächst die Strafzumessung unter den angegebenen Gesichtspunkten erneut zu prüfen haben.
3.) Für die Ablehnung der Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung genügt nun allerdings das allgemeine öffentliche Interesse, das für den Gesetzgeber den Anlass bildet, eine bestimmte Handlung mit Strafe zu bedrohen, nicht. Vielmehr muss hier ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafvollstreckung bestehen. Dieses hat das Landgericht auf Grund der unrichtigen Erwägung, der Offenbarungseid diene im Gegensatz zum Eid des Zeugen und des Sachverständigen in erster Linie dem Gläubiger, verneint. Es wird daher, falls es wiederum auf eine Gesamtstrafe von nicht mehr als neun Monaten Gefängnis erkennen sollte, erneut zu der Frage Stellung nehmen müssen. Hierbei wird es eine umfassende Würdigung der Tat und der Täterpersönlichkeit unter den Gesichtspunkten der Sühne, der Abschreckung anderer und der Wirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung vorzunehmen haben (BGH VRS 3, 24; BGHSt 7, 393, 396). Das angefochtene Urteil enthält in diesen Richtungen keine näheren Darlegungen.
4.) Weiterhin fehlen im Urteil über die drei Vorstrafen des Angeklagten Angaben über den Zeitpunkt der Bestrafung, über die Höhe der Strafen, über etwaige Nebenentscheidungen und über eine etwaige frühere Bewilligung von Strafaussetzung. Daher kann das Revisionsgericht dem Urteil nicht entnehmen, dass das Landgericht geprüft hat, ob der jetzigen Bewilligung der Strafaussetzung nicht zwingende gesetzliche Hinderungsgründe entgegenstehen (§ 23 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StGB). Unzureichende tatsächliche Feststellungen in dieser Beziehung lassen die Entscheidung als sachlich-rechtlich fehlerhaft erscheinen.
Die Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft weist darauf hin, dass der bei den Akten befindliche Strafregisterauszug ergebe, es liege ein Fall des § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB vor, der die Gewährung von Strafaussetzung zwingend ausschließe. Im Rahmen der sachlich-rechtlichen Rüge kann das Revisionsgericht auf diese Behauptung nicht eingehen, da die Urteilsfeststellungen Angaben über den Inhalt des Strafauszugs nicht enthalten. Es kann dahingestellt bleiben, ob die erhobene Verfahrensrüge als eine Aufklärungsrüge in dem Sinn anzusehen ist, dass die Strafkammer den ihr vorliegenden, bei den Akten befindlichen Strafregisterauszug entgegen ihrer Sachaufklärungspflicht nicht verwertet habe, da das Urteil bereits aus den erwähnten sachlich-rechtlichen Gründen aufgehoben werden muss.
Unter diesen Umständen bedurfte es eines Eingehens auf die weiteren Rügen der Staatsanwaltschaft nicht.
Der Senat hält es für angemessen, die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO an ein anderes Gericht zurückzuverweisen.
| Justizangestellter | Sauer | Lang-Hinrichsen | |||
| Krumme | Rotberg | Martin |