Treffer
BGH Beschluss

Beschränkung der Strafverfolgung (§154a StPO) und Bestätigung der Gesamtstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 387/93
Datum
22.07.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof beschränkt die Strafverfolgung gemäß §154a Abs.2 StPO auf den Vorwurf des Versicherungsbetrugs und ändert den Strafausspruch: Unter Einbeziehung früherer Strafen wird eine Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren festgesetzt. Die übrige Revision des Angeklagten wird verworfen. Die Bildung der Gesamtstrafe gemäß §55 StGB bleibt bestehen, da ohne die weggefallene Einzelstrafe keine mildere Gesamtstrafe zu erwarten war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §154a Abs.2 StPO kann die Strafverfolgung beschränkt werden; dies bewirkt den Wegfall entsprechender Verurteilungen für den beschränkten Tatkreis.

2

Eine gemäß §55 StGB gebildete Gesamtstrafe kann trotz Wegfalls einer Einzelverurteilung bestehen bleiben, wenn feststeht, dass die Strafkammer ohne die entfallene Einzelstrafe nicht zu einer milderen Gesamtstrafe erkannt hätte.

3

Bei der Revisionsnachprüfung ist auf Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten abzustellen; ergibt sich kein solcher Fehler, bleibt die Verurteilung in den überprüften Teilen bestehen (§349 StPO).

4

Ein nur geringfügiger Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt keine teilweise Entlastung des Angeklagten von den Kosten und Auslagen des Rechtsmittels (§473 Abs.4 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal, 18. März 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 387/93 vom 22. Juli 1993 in der Strafsache gegen Franz aus ████████, geboren am ███████ 1950 in ████ █████, zurzeit in Haft, wegen Versicherungsbetruges u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß §§ 349 Abs. 2, 4 StPO am **22. Juli 1993

Tenor

Die Strafverfolgung wird gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des Versicherungsbetruges beschränkt.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 18. März 1993 im Schuld- und Strafaussprache dahin abgewandelt, dass der Angeklagte wegen Versicherungsbetrugs unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 23. Dezember 1988 – 108 Js 6 146/82 – und der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 31. Oktober 1990 – 169 a Js 55 371/89 – VI KLs unter Aufhebung der in diesem Urteil gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt wird. Der übrige Rechtsfolgenausspruch bleibt aufrechterhalten.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat beschränkt die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des Versicherungsbetruges.

Soweit der Angeklagte wegen Versicherungsbetruges verurteilt worden ist, hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Verteidigung vom 16. Juli 1993 keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 5. Juli 1993 wird Bezug genommen.

Die Beschränkung der Strafverfolgung hat den Wegfall der Verurteilung wegen Betruges zur Folge. Die vom Landgericht gemäß § 55 StGB gebildete Gesamtstrafe kann dagegen bestehen bleiben. Angesichts der Höhe der einbezogenen Freiheitsstrafe von 9 Jahren 6 Monaten (Urteil des Landgerichts Frankenthal/Pfalz vom 31. Oktober 1990) und von 1 Jahr 6 Monaten (Urteil des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 23. Dezember 1988) und unter Berücksichtigung der erkennbar nur mit Rücksicht auf die gleichzeitige Verurteilung wegen Betruges so niedrig bemessenen Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten wegen Versicherungsbetruges kann der Senat ausschließen, dass die Strafkammer ohne die Einzelstrafe wegen Betruges auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte.

Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den Angeklagten von den Kosten und seinen Auslagen gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise zu entlasten.

NehmMeyer-GoßnerMaatz
SteindorfTolksdorf