Revision verworfen: Fortgesetztes Fahren ohne Fahrerlaubnis verbindet Taten nicht zu einer Tat (§264 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 387/89
- Datum
- 03.08.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergibt.
Fortgesetztes Fahren ohne Fahrerlaubnis verbindet mehrere separat begangene Straftaten nicht von selbst zu einer einheitlichen Tat i.S.d. §264 StPO.
Zur Annahme einer einheitlichen 'Tat' nach §264 StPO bedarf es einer weitergehenden rechtlichen oder tatsächlichen Verbindung der einzelnen Tathandlungen; bloßes Fortführen der Fahrt ohne Fahrerlaubnis genügt nicht.
Bei erfolgloser Revision hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 25. April 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 387/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███████, geboren am ██ 1966 in ████, Sven █████, zur ████ in █████, wegen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. August 1989 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 25. April 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das fortgesetzte Fahren ohne Fahrerlaubnis verbindet die einzelnen Diebstahlshandlungen untereinander sowie mit der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr nicht zu einer Tat i. S. d. § 264 StPO (vgl. BGHSt 18, 66, 69; BGH NJW 1989, 1810).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Schriftsatz der Verteidigung vom 27. Juli 1989 hat vorgelegen.
| Knoblich | Goydke | Steindorf | |||
| Jahnke | Meyer-Goßner |