Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Fortgesetztes Fahren ohne Fahrerlaubnis verbindet Taten nicht zu einer Tat (§264 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 387/89
Datum
03.08.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwarf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Paderborn als unbegründet, da keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten vorlagen (§349 Abs. 2 StPO). Zentrale Frage war, ob fortgesetztes Fahren ohne Fahrerlaubnis mehrere Diebstahlshandlungen und eine fahrlässige Trunkenheit im Verkehr zu einer einheitlichen Tat i.S.d. §264 StPO verbindet. Der Senat verneinte dies und stützte sich auf frühere Entscheidungen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach §349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergibt.

2

Fortgesetztes Fahren ohne Fahrerlaubnis verbindet mehrere separat begangene Straftaten nicht von selbst zu einer einheitlichen Tat i.S.d. §264 StPO.

3

Zur Annahme einer einheitlichen 'Tat' nach §264 StPO bedarf es einer weitergehenden rechtlichen oder tatsächlichen Verbindung der einzelnen Tathandlungen; bloßes Fortführen der Fahrt ohne Fahrerlaubnis genügt nicht.

4

Bei erfolgloser Revision hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 25. April 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 387/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███████, geboren am ██ 1966 in ████, Sven █████, zur ████ in █████, wegen Diebstahls

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. August 1989 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 25. April 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Das fortgesetzte Fahren ohne Fahrerlaubnis verbindet die einzelnen Diebstahlshandlungen untereinander sowie mit der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr nicht zu einer Tat i. S. d. § 264 StPO (vgl. BGHSt 18, 66, 69; BGH NJW 1989, 1810).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Schriftsatz der Verteidigung vom 27. Juli 1989 hat vorgelegen.

KnoblichGoydkeSteindorf
JahnkeMeyer-Goßner