Revision verworfen: Fortsetzungszusammenhang und Verjährung bei fortgesetzter Unzucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 387/72
- Datum
- 14.09.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer fortgesetzten Tat beginnt die Verjährungsfrist erst mit Vollendung der letzten Tathandlung.
Eine richterliche Unterbrechung der Verjährung bleibt auch gegenüber einer nachfolgenden Verkürzung der Verjährungsfrist durch Gesetzesänderung wirksam.
Selbst wenn einzelne frühere Tathandlungen verjährt wären, kann dies die Gesamtstrafzumessung nicht berühren, wenn tateinheitlich verwirklichte schwerere Tatbestände mit längerer Verjährungsfrist bestehen.
Bei Zweifeln zwischen Tatmehrheit und Fortsetzungszusammenhang kann die Dauer und Intensitätssteigerung der Tathandlungen bei der Strafzumessung sowohl bei Fortsetzung als auch bei Tatmehrheit berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 7. Februar 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 387/72 in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Ernst ██ ██ aus ███, geboren am ███ 1924 in ███, wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. September 1972, an der teilgenommen haben:
Meyer Senatspräsident als Vorsitzender,
Mayr Bundesrichter
Hürxthal Bundesrichter
Salger Bundesrichter
Dr. Knoblich Bundesrichter als beisitzende Richter,
███████████████████ ████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
███ ██ Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 7. Februar 1972 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen, teilweise in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde und fortgesetzter Blutschande zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Er macht ferner geltend, dass ein Teil der ihm vorgeworfenen Handlungen im Zeitpunkt der ersten richterlichen, die Verjährung unterbrechenden Handlung verjährt gewesen sei.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Mit Ausnahme der Frage, ob eine Strafverfolgung teilweise verjährt ist, ist die Revision offensichtlich unbegündet. Das Landgericht hat die Hilfsbeweisanträge der Verteidigung mit zutreffender Begründung zurückgewiesen und seine Überzeugungsbildung nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen. Eine teilweise Strafverfolgungsverjährung könnte nur dann eingetreten sein, wenn die Strafkammer zu Unrecht einen Fortsetzungszusammenhang angenommen hätte, von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen, wonach im Falle einer fortgesetzten Tat der Lauf der Verjährungsfrist erst mit Vollendung der letzten Handlung beginnt (BGHSt 1, 94, 96 f.).
Indes kann hier dahingestellt bleiben, ob die Begründung der Strafkammer für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges im Hinblick auf die festgestellte geringe Zahl der bis in das Jahr 1953 reichenden Einzelfälle ausreichend ist. Dies könnte zwar zweifelhaft sein, weil gerade bei Straftaten, die auf dem Gebiet der Sittlichkeit liegen, der Gesamtvorsatz einer besonders sorgfältigen Prüfung bedarf (BGHSt 2, 163, 167; LK 9. Aufl. Vorbem. § 73 Rdn. 40). Der Eintritt einer teilweisen Strafverfolgungsverjährung würde jedoch im gegebenen Fall den Schuldspruch nicht berühren und den Schuldumfang nur unwesentlich einschränken, so dass dies ohne Einfluss auf die gegen den Angeklagten verhängte Strafe bleibt. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass durch die erste richterliche Unterbrechungshandlung vom 26. November 1968 nur die bis einschließlich 1958 verwirklichten Tatbestände des § 173 und § 176 Abs. 1 StGB in 10-jähriger Frist hätten verjährt sein können, nicht aber der in allen sechs Einzelfällen, die in diese Zeit fallen, tateinheitlich verwirklichte Tatbestand des § 174 StGB. Dieser war bis zum 31. März 1970 ein Verbrechen und verjährte in 15 Jahren (§§ 174, 67, 14 StGB a.F.). Auch wenn dieser Tatbestand seit dem 1. April 1970 ein Vergehen ist und nunmehr schon in 5 Jahren verjährt (§§ 174, 67 Abs. 2, 1 Abs. 3 StGB) und die Verfolgung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des 1. StrRG nach neuem Recht verjährt gewesen wäre, blieb die vor dem 1. April 1970 vorgenommene Unterbrechungshandlung wirksam (Art. 94 des 1. StrRG).
Bei Annahme von Tatmehrheit statt einer fortgesetzten Tat müssten gegen den Angeklagten für einzelne Teilakte Einzelstrafen festgesetzt und eine Gesamtstrafe gebildet werden. Für die in den Verjährungszeitraum fallenden sechs Einzeltaten wären die Strafen dem § 174 StGB zu entnehmen. Dabei kann straferschwerend das Alter des missbrauchten Kindes und die Art der Unzuchtshandlung berücksichtigt werden. Deshalb sind die Strafzumessungserwägungen, die die Strafkammer für die von ihr ausgeworfene Freiheitsstrafe angestellt hat, nicht zu beanstanden. Die Dauer und die sich steigernde Intensität der Unzuchtshandlungen können dem Angeklagten auch bei Annahme von Tatmehrheit und der dann neben den Einzelstrafen zu bildenden Gesamtstrafe zur Last gelegt werden. Es ist deshalb ausgeschlossen, dass der Angeklagte hier durch die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs beschwert ist. Deshalb war sein Rechtsmittel zu verwerfen.
Senatspräsident Meyer ist beurlaubt und daher verhindert, zu unterschreiben.
| Mayr | Salger | ||
| Hürxthal | Knoblich |