BGH: Einstellung nach § 154 StPO ohne Wiederaufnahme; Strafausspruch teils aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 387/70
- Datum
- 26.11.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Tatvorwurf in der Hauptverhandlung gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt, kann er ohne gerichtlichen Wiederaufnahmebeschluss nicht Grundlage einer späteren Verurteilung sein; andernfalls fehlt insoweit eine Verfahrensvoraussetzung.
Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn nicht konkret angegeben wird, welcher weiteren Beweismittel sich das Tatgericht zur Aufklärung hätte bedienen sollen.
Gewerbsmäßiges Handeln begründet für sich genommen weder Gesamtvorsatz noch die Annahme einer fortgesetzten Straftat; hierfür bedarf es zusätzlicher Feststellungen zum einheitlichen Gesamtvorsatz.
Nach neuem Recht ist der Einbruchdiebstahl regelmäßig kein eigenständiger Tatbestand mehr, sondern betrifft die Strafzumessung; die Urteilsformel soll daher nicht als „schwerer Diebstahl“, sondern als „Diebstahl“ bzw. „Diebstahl in einem schweren Fall“ gefasst werden.
Fällt eine strafschärfende Qualifikation (hier: § 20a StGB a.F.) durch Gesetzesänderung weg, ist der Strafausspruch aufzuheben und neu festzusetzen; damit entfällt regelmäßig auch eine hierauf gestützte Anordnung der Sicherungsverwahrung, über die nach neuem Recht neu zu entscheiden ist.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 11. Juli 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ██ u. a. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. November 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Bortzler, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
██ ███ der Verhandlung, Bundesanwalt Landgerichtsrat Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
█████ Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten ██ ██, ████ ██ Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten ██ ██████, ██ ████ ███ Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Ka███████████████████████,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten ████ █████ wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 11. Juli 1969 aufgehoben, soweit dieser Angeklagte im Falle 32 der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Insoweit wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Revision dieses Angeklagten verworfen. An die Stelle der Gefängnisstrafen treten jedoch Freiheitsstrafen von gleicher Dauer.
II. Die Revisionen der Angeklagten ██████ ███ werden verworfen.
In dem den Angeklagten ████ Schobe███ betreffenden Teil der Urteilsformel werden jedoch die Worte „schweren Rückfalldiebstahls“ ersetzt durch das Wort „Diebstahls“.
Außerdem treten für beide Angeklagten an die Stelle der Gefängnisstrafen Freiheitsstrafen von gleicher Dauer.
III. Die Folgen des § 31 Abs. 1 StGB n.F. treten bei den Angeklagten ██ ███████ und █████ nicht ein.
IV. Auf die Revisionen der Angeklagten Ka ████ ██ ███ wird die Formel des Urteils dahin geändert, dass verurteilt sind:
Ka █████ wegen Diebstahls in fünf Fällen und versuchten Diebstahls in zwei Fällen, ███████ wegen Diebstahls in sieben Fällen, ███ wegen Diebstahls in zwei Fällen.
In dem diese Angeklagten betreffenden Strafausspruch wird das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben mit Ausnahme der Feststellungen, die hinsichtlich der Rückfallvoraussetzungen gemäß § 244 StGB a.F. sowie bezüglich ████ ██ und ██████ █████ hinsichtlich ihrer Beurteilung als gefährliche Gewohnheitsverbrecher gemäß § 20a StGB a.F. getroffen worden sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen dieser Angeklagten werden verworfen.
V. Die Angeklagten ████ ████ haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Über die Kosten der Revisionen der Angeklagten ██ █████ hat das Landgericht zu befinden.
Gründe
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat verurteilt:
1. den Angeklagten ████████████████████████████████ wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen unter Einbeziehung einer anderweit erkannten Gefängnisstrafe von einem Monat zur Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis, ferner wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 17 weiteren Fällen zur weiteren Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis;
2. den Angeklagten ██████ wegen Hehlerei und wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in neun Fällen zur Gesamtstrafe von drei Jahren und acht Monaten Gefängnis;
3. den Angeklagten ██████ wegen schweren Rückfalldiebstahls unter Einbeziehung einer anderweit erkannten Gefängnisstrafe von einem Jahr zur Gesamtstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten Gefängnis;
4. den Angeklagten ██████ als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Rückfalldiebstahls in drei Fällen, versuchten schweren Rückfalldiebstahls in zwei Fällen und Rückfalldiebstahls in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus;
5. den Angeklagten ███ als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Rückfalldiebstahls in sechs Fällen und Rückfalldiebstahls zur Gesamtstrafe von neun Jahren Zuchthaus;
6. den Angeklagten Ho ██████████████████ wegen schweren Rückfalldiebstahls in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis.
Außerdem hat das Landgericht die Sicherungsverwahrung der Angeklagten ██████████ ██ angeordnet.
Die Revisionen der Angeklagten beanstanden das Urteil mit der Sachrüge. Die Angeklagten ██████ █████████ ███████ und ████████████ machen auch Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Der Angeklagte █████████████ hat sein Rechtsmittel zum Schuldspruch auf die Fälle 17, 20, 23, 32 und 36, im Übrigen auf den Strafausspruch beschränkt.
Der Angeklagte ████ ist hinsichtlich des Vortrags von Verfahrensrügen in den vorigen Stand wieder eingesetzt worden.
I. Die Revision des Angeklagten ██████
1. Der Fall 32 des Urteils ist sachgleich mit dem Fall 44 der Anklageschrift (Bd. X Bl. 154, 212 d.A.). Bezüglich dieses Falles hat das Landgericht in der Hauptverhandlung das Verfahren gegen ███████ gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt (Bd. XII Bl. 82 d.A.).
Es braucht nicht erörtert zu werden, ob das Landgericht vor der rechtskräftigen Aburteilung der übrigen Straftaten das Verfahren bezüglich des Falles 44 der Anklage gegen ██████████████ wiederaufnehmen können; das ist nicht geschehen. Jedenfalls ohne vom Gericht beschlossene Wiederaufnahme des Verfahrens ist die Anschuldigung im Falle 44 der Anklageschrift aus dem Kreis der Beschuldigungen, gegen die sich ███████████████ wehren musste, ausgeschieden. Es fehlt im gegenwärtigen Verfahren insoweit an einer Verfahrensvoraussetzung. Das führt zur Aufhebung des Urteils und zur Einstellung des Verfahrens, soweit ███████████████ im Falle 32 des Urteils verurteilt worden ist.
2. In den Fällen 35 und 36 des Urteils ist █████ ███ entgegen dem Revisionsvorbringen nicht doppelt bestraft worden. Das Landgericht hat vielmehr dargelegt, dass ███████ das Diebesgut, das ██ ███████████████ █████ ███████ im Elektrogeschäft ████████ erbeutet hatten (Fall 36), an sich gebracht hat und dass er erst, als er nachträglich davon Kenntnis erlangt hatte (UA S. 87), dass auch ████ in den Geschäften ██████████ (Fall 34) und ██████ (Fall 35) Diebesbeute gemacht hatten, diese ebenfalls übernahm (UA S. 84, 87). Aus dem Urteil ist klar zu ersehen, dass das Landgericht rechtlich einwandfrei in beiden Fällen das in § 259 StGB aufgestellte Tatbestandsmerkmal des Ansichbringens als erfüllt erachtet hat.
Das Landgericht hat daher den Angeklagten ██ ███ in den Fällen 34, 35 und 36 ohne Rechtsirrtum insgesamt zweier (gewerbsmäßiger) Hehlereien für schuldig befunden. Er hatte im Falle 34 nicht gesondert freigesprochen werden dürfen (UA S. 83), da er eben auch insoweit wegen einer einheitlichen, sich auf die Fälle 34 und 35 erstreckenden Tat verurteilt worden ist. Die Fassung der Urteilsformel (Freisprechung „im Übrigen“) wird hiervon nicht berührt, weil er in anderen Fällen (so 4 a, 13, 26 a/b, 30, 33 des Urteils) ohne Rechtsirrtum freigesprochen worden ist.
3. Die Rüge der mangelhaften Aufklärung des Sachverhalts ist unzulässig, weil der Revisionsführer nicht angegeben hat, welcher Beweismittel sich das Gericht insoweit noch hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168).
4. Sachlich-rechtlich lässt das Urteil – vom Fall 32 abgesehen – ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
a) Das Landgericht hat sich davon überzeugt, dass der Angeklagte in den Fällen 17, 20 und 23 durch selbständige Handlungen, jeweils auf Grund eines neuen Entschlusses, das jeweilige Diebesgut an sich gebracht hat. Zwischen diesen drei Diebstählen lag jeweils mehr als eine Woche. Es fehlt jeder Anhalt dafür, dass der Angeklagte insoweit durch einheitliches Handeln den Tatbestand der Hehlerei verwirklicht habe.
b) Auch bei der Strafbemessung ist dem Landgericht kein Rechtsirrtum unterlaufen.
aa) Das Landgericht hat die Umstände, die für die Bemessung der Einzelstrafen „bestimmend“ (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) gewesen sind, rechtsfehlerfrei angegeben. Dass es im Falle 1 eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten – nicht eine Geldstrafe – verhängt hat, widerspricht auch nicht dem § 14 StGB n.F. Angesichts der in den zahlreichen Straftaten hervorgetretenen hohen Schuld des Angeklagten ist die Verhängung einer Freiheitsstrafe auch in diesem Falle zur Einwirkung auf den Täter unerlässlich.
bb) Auch die Bildung zweier Gesamtstrafen ist von keinem Rechtsfehler beeinflusst.
Die drei zeitlich ersten Taten (Fälle 1, 2 und 3) hat ███████ im April 1967, im Juli 1967 und in der Nacht zum 10. September 1967 begangen. Bei dem Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 12. September 1967, dessen Strafe in eine Gesamtstrafe mit den drei ersten Einzelstrafen laut der Urteilsformel einbezogen worden ist, handelt es sich um ein Berufungsurteil (4 Ns 9/67), und zwar, wie das Landgericht dargelegt hat (UA S. 123), um das Berufungsurteil in der Sache, in der der Angeklagte am 1. Juni 1967 vom Amtsgericht Minden zu einem Monat Gefängnis verurteilt worden ist.
Alle weiteren Straftaten (Fälle 4 ff.) hat ███████ nach dem 12. September 1967 begangen. Die insoweit verhängten Einzelstrafen konnten daher gemäß § 79 StGB a.F. (und können gemäß § 76 StGB n.F.) nicht in eine Gesamtstrafe mit den Strafen für die vor dem Urteil vom 12. September 1967 begangenen Taten einbezogen werden. Das Landgericht hat vielmehr insoweit zu Recht eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe gebildet.
Die beiden Gesamtstrafen hat das Landgericht sehr maßvoll festgesetzt. Insbesondere beläuft sich die Summe der Einzelstrafen für die Fälle 4 ff., aus denen die zweite Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis gebildet worden ist, auf 23 Jahre und 1 Monat; die höchste Einzelstrafe (für den Fall 8) beträgt allein schon zwei Jahre Gefängnis. Im Falle 32, dessentwegen das Verfahren eingestellt werden muss (oben Nr. 1), ist die geringste Einzelstrafe von nur 10 Monaten Gefängnis verhängt worden. Es ist ausgeschlossen, dass das Landgericht zu einer geringeren als zwei Jahre und sechs Monate betragenden Gesamtstrafe gekommen wäre, wenn es diese zehnmonatige Strafe außer Betracht gelassen hätte.
c) Der Ausspruch, dass an die Stelle der Gefängnisstrafen Freiheitsstrafen von gleicher Dauer treten, beruht auf der durch das Erste Strafrechtsreformgesetz eingeführten Neuregelung des Strafensystems.
Die Straftat der gewerbsmäßigen Hehlerei ist auch nach der Neufassung des § 260 StGB ein Verbrechen geblieben. Da insoweit das Landgericht nicht auf Zuchthaus, sondern auf Gefängnis „von mindestens einem Jahr“ erkannt hat, muss festgestellt werden, dass die Folgen des § 31 Abs. 1 StGB n.F. nicht eintreten (Art. 89 Abs. 1 und 3 des 1. StrRG).
II. Die Revision des Angeklagten ██████
1. Die Verfahrensrügen sind unzulässig.
Mit der Aufklärungsrüge haben die beiden Verteidiger des Angeklagten nicht angegeben, welche Beweismittel das Landgericht noch hätte benutzen sollen (BGHSt 2, 168). Im Übrigen haben sie nicht erklärt, in welchen Tatsachen Mängel des Verfahrens gefunden werden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die Sachrüge ist unbegründet.
a) Der Schuldspruch ist rechtlich einwandfrei begründet.
Außer zu den einzelnen Straftaten hat das Landgericht auch bezüglich ███ ██ an anderen Urteilsstellen weitere Feststellungen getroffen (UA S. 34 bis 36, 110/111, 115/116). Diese enthalten keine Widersprüche, Unklarheiten oder Denkfehler. Sie sind darum bindend. Die Ausführungen der Revision, das Landgericht hätte noch näher darlegen müssen, wie es zu seinen Feststellungen gelangt ist, sind schon deshalb unbegründet, weil ausweislich des Urteils (UA S. 92) auch ███ ein „umfassendes, glaubhaftes Geständnis abgelegt“ hat. Dass das Landgericht für den Fall 1 nicht feststellen konnte, ob ███ seines Vorteils wegen gehandelt hat (UA S. 38), steht der Annahme seines Vorteilsstrebens in allen übrigen Fällen, in denen er verurteilt worden ist, nicht entgegen.
Unrichtig ist es, dass im Urteil (UA S. 35) „ungewollt die Voraussetzungen für eine fortgesetzte Handlung festgestellt“ worden seien. Dort hat das Landgericht, rechtlich einwandfrei, nur dargelegt, dass sich die als Hehler in Betracht kommenden Angeklagten, darunter ███, aus der wiederholten Begehung von Hehlereien eine laufende Einnahmequelle erschließen wollten. Damit sind nur die Voraussetzungen des gewerbsmäßigen Handelns nachgewiesen. Im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHSt 12, 124, 128/129) hat dagegen das Landgericht ebenfalls ohne Rechtsirrtum ausgeführt (UA S. 115/116), dass bezüglich der Hehler, darunter auch ███, das Vorhandensein eines Gesamtvorsatzes und demgemäß einer fortgesetzten Straftat nicht bejaht werden kann.
Zu einer anderen Beurteilung geben auch die Ausführungen keinen Anlass, welche die Verteidiger im Schriftsatz vom 14. November 1970 sowie in der Hauptverhandlung vor dem Senat gemacht haben. Insbesondere lassen die Urteilsausführungen deutlich die Überzeugung des Landgerichts erkennen, dass ██ █████ aus den einzelnen Diebstahlsfällen herrührenden Warenposten jeweils gesondert übernommen hat. Anders hat es ausdrücklich das Verhalten des Angeklagten ███ in den Fällen 34, 35 und 36 (UA S. 82 bis 87) gewürdigt. Hier hat es nur eine Hehlereihandlung des Angeklagten angenommen. Hinsichtlich des Fehlers, der darin liegt, dass das Landgericht den Angeklagten bezüglich der Fälle 34 und 35 freigesprochen hat, wird auf die vorstehenden Ausführungen unter I Nr. 2 (zur Revision des Angeklagten ██████) Bezug genommen.
Nach allem bestehen gegen den Schuldspruch wegen Hehlerei und wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in neun Fällen keine rechtlichen Bedenken.
b) Auch die Strafzumessung kann nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden. Die „bestimmenden“ Strafzumessungsgründe hat das Landgericht dargelegt (UA S. 124/125). Im Falle 37 war es nicht verpflichtet, dem Angeklagten █████████ die Tatsache, dass das Diebesgut dem Bestohlenen zurückgegeben werden konnte, besonders strafmildernd zugutekommen zu lassen.
Das Verhältnis der Strafen, die gegen mehrere an derselben Straftat (denselben Straftaten) beteiligte Täter verhängt worden sind, kann in der Revisionsinstanz nur daraufhin geprüft werden, ob ein Ermessensmissbrauch oder eine Willkür zu erkennen ist. Davon kann hier keine Rede sein. Dem Angeklagten ██ █████ hat das Landgericht weitgehend zugutgehalten, dass er durch seine außerordentliche Schuldenlast zu seinen Straftaten veranlasst worden ist. Bei █████ war dieser Umstand nicht gegeben.
Auch sonst hat das Landgericht die Einzelstrafen ebenso wie die Gesamtstrafe rechtsfehlerfrei festgesetzt.
c) Im Übrigen wird auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten █████████████ I 4 Bezug genommen.
III. Die Revision des Angeklagten ███████
1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
a) Die Revision macht geltend, der Landgerichtsdirektor ███████, der in der vorliegenden Sache als Vorsitzender der erkennenden Strafkammer mitgewirkt hat, sei nicht ordnungsgemäß zum Vorsitzenden dieser Strafkammer bestellt worden.
Im Dezember 1968, als über die Besetzung der Zivil- und Strafkammern des Landgerichts Dortmund entschieden worden sei, sei nämlich der Landgerichtsdirektor ███████ noch als Mitglied des Direktoriums und des Präsidiums angesehen worden, obwohl er damals bereits dauernd dienstunfähig gewesen sei.
Über den Vorsitz in den einzelnen Kammern für das bevorstehende Geschäftsjahr hat nicht das Präsidium zu entscheiden, sondern gemäß § 62 Abs. 2 GVG das sogenannte Direktorium, dem außer dem Landgerichtspräsidenten nur die sämtlichen bei dem Landgericht bestellten Landgerichtsdirektoren angehören.
Die Revision behauptet nicht, dass beim Landgericht Dortmund im Spätherbst 1968 bei der Regelung für das Geschäftsjahr 1969 anders verfahren worden sei. Dass bei dieser Beschlussfassung der wegen seiner Krankheit dienstunfähige Landgerichtsdirektor █████ nicht mitgewirkt hat, ist nicht zu beanstanden. Ein wegen Krankheit dienstunfähiger – gleichviel ob nur vorübergehend oder dauernd dienstunfähiger – oder auch ein anderweit am Tage der Beschlussfassung verhinderter (etwa in Urlaub befindlicher) Landgerichtsdirektor muss bei der Beschlussfassung des Direktoriums ersatzlos ausscheiden; die Bestellung eines Vertreters für einen verhinderten Landgerichtsdirektor kommt nach § 62 Abs. 2 GVG nicht in Betracht. Deshalb wird die Gültigkeit der im Dezember 1968 beschlossenen Regelung des Vorsitzes in den einzelnen Kammern des Landgerichts Dortmund nicht davon berührt, ob damals Landgerichtsdirektor █████ dauernd oder nur vorübergehend dienstunfähig war.
Der Revisionsbegründung lässt sich nicht klar entnehmen, ob der Revisionsführer geltend machen will, dass auch die Beisitzer der Strafkammer fehlerhaft berufen worden seien. Ob ein angeblicher Verfahrensfehler wirklich vorliegt, kann aber vom Revisionsgericht nur dann nachgeprüft werden, wenn er in bestimmter Weise behauptet worden ist (§ 344 Abs. 2, § 352 Abs. 1 StPO). Es kann daher nicht im Einzelnen erörtert werden, ob die beisitzenden Richter der Strafkammer einwandfrei berufen worden sind. Jedoch sei darauf hingewiesen, dass erst im Januar 1969, also nach der Aufstellung der Geschäftsverteilung für das Jahr 1969, beim Landgericht Dortmund durch ein Gutachten des Gesundheitsamtes der Stadt Dortmund, in welchem die bis dahin vorliegenden, einander widersprechenden Gutachten anderer Stellen berücksichtigt sind, endgültig geklärt worden ist, dass der Landgerichtsdirektor ███ dauernd dienstunfähig ist.
b) Dass die für die Absetzung des schriftlichen Urteils in § 275 Abs. 1 StPO bestimmte Frist überschritten worden ist, kann grundsätzlich nicht mit der Revision gerügt werden (BGHSt 21, 4). Ein Ausnahmefall, der in der einzelnen Sache eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte, ist hier weder von der Revision dargetan noch sonst ersichtlich.
2. Sachlich-rechtlich ist der Schuldspruch, wonach sich ████████ im Falle 36 (UA S. 84 bis 87, 117) des fortgesetzten Diebstahls (bestehend aus der Entwendung des Opel-Kraftwagens und dem Einbruchdiebstahl in das Elektrogeschäft █████████) schuldig gemacht hat, nicht zu beanstanden.
Auch der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Dass die Voraussetzungen des Rückfalls gemäß § 244 StGB a.F. erfüllt sind, hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt (UA S. 15 bis 17, 117). Das Urteil ergibt ferner eindeutig, dass – was vom Revisionsgericht gemäß § 2 StGB, § 354a StPO und Art. 87 des 1. StrRG geprüft werden muss – auch die Voraussetzungen des § 17 StGB n.F. erfüllt sind. ██████ ist bereits in der in § 17 Abs. 1 StGB n.F. genannten Weise vorbestraft, ohne dass die in Abs. 4 aaO bestimmte Frist überschritten worden ist.
Mit seinen Strafzumessungserwägungen (UA S. 135/136) hat das Landgericht auch klar zum Ausdruck gebracht, dem Angeklagten sei vorzuwerfen, dass er sich seine früheren Verurteilungen nicht hat zur Warnung dienen lassen. Zwar betrug die zulässige Mindeststrafe bei Zubilligung mildernder Umstände, die das Landgericht stillschweigend durch die Verhängung einer Gefängnisstrafe und nicht einer Zuchthausstrafe bejaht hat, nach § 244 Abs. 2 StGB a.F. ein Jahr, während sie sich nach § 17 StGB n.F. auf sechs Monate beläuft. Das Höchstmaß der Freiheitsstrafe von fünf Jahren ist unverändert geblieben. Bei der Bemessung der Gefängnisstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten hat sich das Landgericht mit Rücksicht auf die besonders hervorgehobenen strafschärfenden Umstände von dem zulässigen Mindestmaß der Freiheitsstrafe rechtsfehlerfrei weit entfernt. Es ist nach den Strafzumessungserwägungen ausgeschlossen, dass das Landgericht die Strafe geringer bemessen hätte, wenn schon zur Zeit seiner Urteilsfindung der § 244 StGB a.F. weggefallen und durch den § 17 StGB n.F. ersetzt gewesen wäre.
Auch die Gesamtstrafe ist rechtlich einwandfrei gebildet worden.
3. Die Urteilsformel wird aus folgenden Gründen geändert: Die Verurteilung wegen Diebstahls „im Rückfall“ darf in der Urteilsformel nicht mehr gekennzeichnet werden (BGHSt 23, 237). Der § 243 StGB n.F. stellt für den Einbruchdiebstahl nicht mehr einen besonderen Straftatbestand des „schweren Diebstahls“ auf, sondern bei ihm handelt es sich nur noch um eine Strafzumessungsvorschrift; wird die Strafe geschärft – wie es „in der Regel“ geboten ist und auch hier nicht anders in Betracht gezogen werden kann –, so ist es angebracht, den Einbruchdiebstahl als „Diebstahl in einem schweren Fall“ oder schlechthin als „Diebstahl“ zu bezeichnen (Beschluss des Senats vom 13. August 1970 in NJW 1970, 2120). Wegen der Ersetzung der Gefängnisstrafen durch Freiheitsstrafen von gleicher Dauer wird auf Abschnitt I Nr. 4 c (zur Revision des Angeklagten ████████) hingewiesen.
IV. Die Revision des Angeklagten Ka ████
1. Ka████ hat seine Beteiligung im Falle 10 „grundsätzlich nicht in Abrede“ gestellt (UA S. 103). Da das Landgericht die Feststellungen in diesem Fall auf Grund der „glaubhaften Darstellung seiner Mittäter“ █████████ und ███ █████ getroffen hat (aaO), brauchte es unter diesen Umständen den Sachverhalt nicht durch weitere Ermittlungen aufzuklären.
2. Den Grundsatz „in dubio pro reo“ hat das Landgericht in keinem Falle verletzt, da es keinen Zweifel an der Richtigkeit seiner Feststellungen mehr hatte. In Wirklichkeit erschöpft sich das Revisionsvorbringen in Angriffen auf die Beweiswürdigung des Tatrichters. Diese ist aber denkgesetzlich einwandfrei und darum nicht angreifbar.
3. Der Schuldspruch wegen vollendeten Diebstahls in fünf Fällen und versuchten Diebstahls in zwei Fällen wird durch die Urteilsfeststellungen getragen.
Bezüglich der Ersetzung der Worte „schweren Rückfalldiebstahls“ und „Rückfalldiebstahls“ durch „Diebstahls“ wird auf Abschnitt III Nr. 3 (zur Revision des Angeklagten ███████) Bezug genommen.
4. Auch die Strafzumessung sowie die Anordnung der Sicherungsverwahrung hätten nach dem zur Zeit der landgerichtlichen Urteilsfindung geltenden Recht nicht beanstandet werden können.
Nunmehr muss aber gemäß § 2 StGB und § 354a StPO beachtet werden, dass das Erste Strafrechtsreformgesetz den § 20a StGB, auf Grund dessen das Landgericht die Strafen gegen Ka████ verschärft hat, mit Wirkung vom 1. April 1970 beseitigt hat. Der Strafausspruch muss daher in vollem Umfang aufgehoben werden. Mit ihm entfällt von selbst die Anordnung der Sicherungsverwahrung.
Bei der gebotenen neuen Verhandlung und Entscheidung über die Straffestsetzung wird das Landgericht nach neuem Recht (§ 42e StGB n.F.) auch über die Frage der Anordnung der Sicherungsverwahrung zu befinden haben. Dabei ist jedoch auch der Art. 93 des Ersten Strafrechtsreformgesetzes zu beachten.
Mit Rücksicht darauf sowie auf Art. 87 des Ersten Strafrechtsreformgesetzes werden die bisherigen Urteilsfeststellungen zur Frage des Rückfalls (§ 244 StGB a.F.) und zur Frage der Beurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher (§ 20a StGB n.F.) aufrechterhalten; sie sind rechtsfehlerfrei und werden vom Aufhebungsgrund nicht berührt.
V. Die Revision des Angeklagten ██████
Die Bedenken, die der Verteidiger gegen den Schuldspruch in den Fällen 3, 13, 18 und 19 in der Revisionsverhandlung vorgetragen hat, richten sich gegen die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen sowie gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Diese sind aber entgegen der Auffassung des Verteidigers denkgesetzlich einwandfrei. Der Schuldspruch in diesen Fällen kann daher ebensowenig wie der in den übrigen Fällen (8, 15 und 16) sachlich-rechtlich beanstandet werden.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten ██████ (vorstehend Abschnitt IV) Bezug genommen.
VI. Die Revision des Angeklagten ██████
Auch dieser Angeklagte hat nur die allgemeine Sachrüge erhoben.
Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen zweier Diebstähle ist das Urteil rechtlich nicht zu beanstanden.
Dass der Senat in der Urteilsformel an die Stelle der Worte „schweren Rückfalldiebstahls“ das Wort „Diebstahls“ treten lässt, beruht auf den Gründen, die zur Revision des Angeklagten █████ (Abschnitt III Nr. 3) dargelegt sind.
Der Strafausspruch für diesen Angeklagten kann nicht bestehen bleiben. Es lässt sich nicht ausschließen, dass das Landgericht die zwei Jahre sowie besonders die ein Jahr und einen Monat betragenden Gefängnisstrafen niedriger festgesetzt haben würde, wenn es schon davon hätte ausgehen können, dass die zulässige Mindeststrafe nicht mehr ein Jahr (§ 244 Abs. 2 StGB a.F.), sondern nur noch sechs Monate (§ 17 StGB n.F.) beträgt.
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