Treffer
BGH Urteil

Revision: mangelhafte Sachverständigenaufklärung bei Hirnschaden – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 38/77
Datum
12.05.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung verurteilt; seine Revision hat mit der Aufklärungsrüge Erfolg. Das Landgericht stützte sich auf ein vorverfahrliches Gutachten, hörte den Gutachter jedoch nicht in der Hauptverhandlung und berücksichtigte neue Befundangaben nicht. Der BGH verlangt deshalb weitere fachärztliche Aufklärung zur Schuldfähigkeit und verweist zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verdacht auf Hirnschädigungen ist ein Sachverständiger mit besonderen Kenntnissen über die Auswirkungen von Hirnverletzungen hinzuzuziehen, da allgemeine psychiatrische Sachkunde hierfür nicht ausreichen muss.

2

Das Gericht verletzt seine Aufklärungs- und Beibringungspflichten (§ 244 Abs. 2 StPO), wenn es in Grenzfällen ein vorverfahrliches Gutachten ohne ergänzende Sachverständigenvernehmung oder weitergehende Begutachtung zur Grundlage seiner Schuldfähigkeitswürdigung macht.

3

Wenn ein vorverfahrliches Gutachten in wesentlichen Punkten nicht auf neu im Hauptverfahren festgestellte Tatsachen eingeht, muss das Gericht den Sachverständigen nachträglich vernehmen oder einen weiteren, fachkundigen Sachverständigen hinzuziehen.

4

Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können bestehen bleiben, wenn die Aufhebung lediglich die Überprüfung der Schuldfähigkeit erfordert und die materiellen Tatfeststellungen davon unberührt sind.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 4. Oktober 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 38/77

in der Strafsache gegen den Krankenpfleger Josef ███, geboren am ███████████ 1946 in █████, zur Zeit in Haft, wegen räuberischer Erpressung u. a.

Der Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 12. Mai 1977, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Bortzler, Hürxthal, Zipfel, Knoblich, Dr. ██████, als beisitzende Richter, Bundesanwältin ██████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ ████ als Verteidiger, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 4. Oktober 1976 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Münster (Westf.) zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie auf Einziehung der bei der Tat benutzten Waffen erkannt.

Seine Revision, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat mit der Aufklärungsrüge Erfolg.

Die sonstigen zahlreichen Verfahrensbeschwerden sind, soweit sie überhaupt verständlich dargestellt und in der gesetzlich vorgeschriebenen Form ausgeführt worden sind, offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Mit Recht beanstandet die Revision indessen, dass das Landgericht sich mit dem vor der Hauptverhandlung erstatteten medizinischen Gutachten begnügt hat.

Zwar ist der Angeklagte in der Justizvollzugsanstalt von einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie untersucht worden. Dieser Sachverständige hat indessen an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen. Nachdem er mitgeteilt hatte, er müsse an dem vorgesehenen Tage der Hauptverhandlung bereits in einer Schwurgerichtssache als Sachverständiger auftreten, wurde er auf Beschluss der Kammer drei Tage vor Beginn der Hauptverhandlung durch den Berichterstatter als beauftragten Richter vernommen, weil „sein Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen anderweitiger dienstlicher Verpflichtungen nicht möglich“ sei. Bei dieser Vernehmung, deren Niederschrift in der Hauptverhandlung verlesen worden ist, führte der Sachverständige aus:

Der Angeklagte sei im psychologischen Sinne als unverdächtig anzusehen. Die Krankheitsvorgeschichte, vor allem der aus neurologisch-psychiatrischer Sicht unergiebige Befund, sei nicht geeignet, eine mögliche organische Wesensveränderung, die sich vielleicht auf dem Boden einer frühkindlichen Hirnschädigung oder durchgenmacht haben könnte, zu belegen. Auch könne nicht von einer Minderung der Intelligenz gesprochen werden, was sich u. a. daraus ergebe, dass der Angeklagte einen „glatten Schulbesuch“ durchlaufen habe. Hinweise auf ernstere gesundheitliche Krisen auf nervlich-seelischem Gebiet habe der Angeklagte nicht zu geben vermocht; auch sollen entsprechende klinische Behandlungen bisher nicht erfolgt sein.

Das Landgericht hat jedoch festgestellt: Die Entwicklung des Angeklagten im Kindesalter sei maßgeblich durch den Umstand beeinflusst worden, dass er bei seiner Frühgeburt eine Gehirnquetschung erlitten habe. Erst im Alter von etwa vier Jahren habe er laufen und sprechen gelernt und sei erst ein oder zwei Jahre später als üblich eingeschult worden. Er habe zwar die Volksschule besucht, dann habe man ihn jedoch wegen einer Erkrankung in die Sonderschule überwiesen. Nach einer Kurbehandlung sei er im Jahre 1960 aus der 6. Klasse der Sonderschule gut mitgekommen und entlassen worden. In den letzten Jahren vor März 1970 habe er an Depressionen gelitten, die zu zwei Selbstmordversuchen in den Jahren 1966 und 1969 geführt hätten. Im Anschluss daran habe er sich freiwillig zu einer sechswöchigen Behandlung in die neurologische Anstalt Gütersloh begeben, aus der er im Wesentlichen geheilt entlassen worden sei.

Soweit diese Feststellungen auf Grund der Hauptverhandlung neu getroffen worden sind, haben sie in dem bereits vor der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten keine Berücksichtigung gefunden.

Außerdem hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung eine ärztliche Bescheinigung der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. ██████ aus ██ vom 2. Juli 1975 vorgelegt, wonach er wegen eines depressiven Syndroms – unter Bezugnahme auf eine Unterbringung im Jahre 1968 – erneut in das Westfälische Landeskrankenhaus ██████ eingewiesen worden ist (Bl. 371 d. A.).

Bei dieser Sachlage hätte es sich dem Landgericht aufdrängen müssen, zumindest den Sachverständigen nachträglich auch zu diesen Fragen in der Hauptverhandlung zu hören. Es bedurfte aber darüber hinaus der Prüfung, ob nicht ein anderer Sachverständiger eingeschaltet werden musste. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist bei Hirnschäden ein Sachverständiger zuzuziehen, der über besondere Kenntnisse und Erfahrungen im medizinischen Bereich der Hirnverletzungen verfügt, weil nicht jeder Psychiater in der Lage ist, die besonderen Auswirkungen von Hirnschädigungen, insbesondere auf das Hemmungsvermögen des Verletzten, hinreichend zu beurteilen (vgl. NJW 1952, 633; VRS 37, 437; JR 1969, 426; Urteil vom 16. Dezember 1975 – 4 StR 755/75 mit weiteren Nachweisen). Dass der vom Landgericht beauftragte Sachverständige über derartige Spezialkenntnisse verfügt, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.

Das Ergebnis der Hauptverhandlung drängte auf eine Überprüfung des Gutachtens, da der Sachverständige diesem offensichtlich zum Teil erheblich abweichende Tatsachen zugrunde gelegt hatte. Wenn das Landgericht dennoch ohne erneuten sachkundigen Rat über die Frage der Schuldfähigkeit befunden hat, so genügte sie damit – eine besondere Sachkunde des Gerichts ist nicht dargetan – nicht der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO, die in Grenzfällen der vorliegenden Art vom Tatrichter fordert, dass er im Zweifel eher ein Zuviel als ein Zuwenig an fachmännischer Beratung in Anspruch nimmt (vgl. BGHSt 23, 8, 12).

Danach muss die Schuldfähigkeit des Angeklagten nach den §§ 20, 21 StGB vom nunmehr zuständigen Tatrichter unter Berücksichtigung des Dargelegten erneut und eingehender als bisher untersucht werden. Insoweit unterliegt das Urteil der Aufhebung. Ob die Sachrüge zum gleichen Erfolg geführt hätte, kann offen bleiben. Hiervon abgesehen hat die Nachprüfung auf die Sachbeschwerde keinen Rechtsfehler ergeben.

Da die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen vom Grund der Aufhebung nicht betroffen sind, können sie bestehen bleiben.

HürxthalMayrZipfel
BortzlerKnoblich