Treffer
BGH Urteil

§ 288 StGB: Besitz des Vorbehaltskäufers als Vermögensbestandteil bei Vollstreckungsvereitelung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 387/61
Datum
03.11.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde u.a. wegen Meineids sowie wegen Delikten im Zusammenhang mit der Verpfändung eines gepfändeten, unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Staubsaugers verurteilt. Der BGH bejaht Vollstreckungsvereitelung (§ 288 StGB), weil der unmittelbare Besitz des Vorbehaltskäufers in Verbindung mit dem Anwartschaftsrecht Bestandteil des Schuldnervermögens sein kann. Einen Verstrickungsbruch (§ 137 StGB) verneint der Senat, da der Fortbestand der Pfändungskenntlichmachung (Siegel) bei Rückgabe nicht feststand. Auf Revision der Staatsanwaltschaft ist zudem die zwingende Nebenstrafe nach § 161 StGB (Ehrenrechtsverlust und Eidesunfähigkeit) nachzuholen; im Übrigen bleibt die Revision des Angeklagten erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der unmittelbare Besitz des Vorbehaltskäufers an einer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache ist gegenüber der Geldvollstreckung des Vorbehaltsverkäufers Bestandteil des Schuldnervermögens im Sinne des § 288 StGB, wenn der Besitz mit einem auf Eigentumserwerb gerichteten Anwartschaftsrecht verbunden ist.

2

Vollstreckungsvereitelung (§ 288 StGB) kann auch dann vorliegen, wenn nicht das Eigentum, sondern der für die Vollstreckung wesentliche Besitz an dem Gegenstand veräußert oder beiseite geschafft wird und dadurch die Befriedigung des Gläubigers aus dem Vollstreckungsobjekt vereitelt oder wesentlich erschwert wird.

3

Für die Strafbarkeit wegen Verstrickungsbruchs (§ 137 StGB) ist erforderlich, dass die Pfändung im maßgeblichen Zeitpunkt wirksam fortbestand und nach § 808 Abs. 1 ZPO durch Siegel oder sonstige Kennzeichnung erkennbar gemacht war; verbleibende Unaufklärbarkeit geht zu Lasten des Schuldspruchs.

4

Die Nebenstrafe des Verlusts der bürgerlichen Ehrenrechte und die Nebenfolge der dauernden Eidesunfähigkeit sind bei Verurteilung wegen Meineids nach § 161 StGB anzuordnen, sofern kein Ausnahmefall nach §§ 157, 158 StGB vorliegt.

5

Wird ein Schuldspruchteil aufgehoben, sind der hierauf beruhende Einzelstrafausspruch und regelmäßig auch der Gesamtstrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Münster/Westf., 16. Juni 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes in der Strafsache gegen den Elektriker Paul K. ██ aus ██, █████ dort geboren am ███ ████, wegen Meineids u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. November 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter ███

Leitsatz

StGB § 288. Der Sachbesitz des Vorbehaltskäufers ist gegenüber der Geldvollstreckung des Vorbehaltsverkäufers Bestandteil des Schuldnervermögens, dessen Beiseiteschaffen Vollstreckungsvereitelung sein kann.

BGH, Urteil vom 3. November 1961 – 4 StR 387/61

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Münster/Westf. vom 16. Juni 1961 wird aus dem Schuldspruch im Falle 3) (Verpfändung eines Staubsaugers) die Verurteilung wegen Verstrickungsbruchs (§ 137 StGB) gestrichen und der Strafausspruch in diesem Falle sowie der Gesamtstrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. In diesem Umfange, auf die Revision der Staatsanwaltschaft auch zur Nachholung der Entscheidung über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und der Eidesfähigkeit, wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden hat.

III. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Zur Revision der Staatsanwaltschaft

I. Sie rügt als Verletzung des sachlichen Rechts, dass die Strafkammer im Falle der Verurteilung des Angeklagten wegen Meineids nicht auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und nicht auf den dauernden Verlust der Eidesfähigkeit erkannt hat, obwohl es sich beim Meineid des Angeklagten nicht um einen der Ausnahmefälle der §§ 157, 158 StGB handelte. Das Rechtsmittel muss im Umfange der erhobenen Rüge zum Erfolg führen. Denn die Strafkammer hat, wie sie selbst in ihren Urteilsgründen erwähnt, übersehen, auf die in § 161 StGB zwingend vorgesehene Nebenstrafe des Ehrenrechtsverlustes und die Nebenfolge der dauernden Eidesunfähigkeit zu erkennen.

Bei seiner Entscheidung über die Revision der Staatsanwaltschaft geht der Senat davon aus, dass trotz des an sich auf Aufhebung des Strafausspruchs lautenden Revisionsantrags der Staatsanwaltschaft sie nur, wie die Begründung ihres Rechtsmittels erkennen lässt, die Nachholung der in § 161 StGB vorgesehenen Maßnahmen anstrebt.

Der Senat war nicht befugt, soweit es sich um die Aberkennung der Eidesfähigkeit auf Lebensdauer handelt, von sich aus das Versäumnis gemäß § 354 Abs. 1 StPO selbst zu beheben. Denn da, wie sich aus den Ausführungen zu II ergibt, u. a. der Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden musste, hat das Landgericht wegen der Nebenfolgen auf jeden Fall von sich aus zu entscheiden.

II. Zur Revision des Angeklagten

1. Was er gegen seine Verurteilung wegen Meineids im Falle 1 (Firma ██████) vorträgt, ist im Revisionsrechtszug unbeachtlich. Es richtet sich nämlich gegen die Feststellungen des Landgerichts, dass er es war, der die beiden Geräte (Musiktruhe und Fernsehgerät) auf Abzahlung kaufte, und dass er bei Beantwortung der Frage nach Gegenständen, die er etwa auf Abzahlung gegen Eigentumsvorbehalt des Verkäufers erworben habe, diese beiden Sachen verschwieg.

2. Offensichtlich unbegründet ist, was der Beschwerdeführer gegen die Verurteilung wegen versuchten Betrugs im Rückfall (Fall 2, Firma ███████) ausführt.

3. Die Verurteilung des Angeklagten wegen seines Verhaltens im Falle 3, das die Strafkammer als tateinheitlich begangene Unterschlagung, Verstrickungsbruch und Vollstreckungsvereitelung wertet, beruht auf folgenden Feststellungen:

Anfang 1957 pfändete der Gerichtsvollzieher im Auftrage der Firma ████████ beim Angeklagten einen Staubsauger, den dieser von der Firma unter Eigentumsvorbehalt auf Abzahlung gekauft und noch nicht voll bezahlt hatte. Der Gerichtsvollzieher beließ den Apparat zunächst im Gewahrsam des Angeklagten und befestigte daran eine Siegelmarke. Nach einigen Tagen ließ er das Gerät sich in seine Wohnung bringen. Wieder einige Wochen später holte der Angeklagte es entsprechend einer Aufforderung des Gerichtsvollziehers zurück in seine Wohnung, wobei er von diesem darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Pfändung aufrechterhalten bleibe. Ob zu dieser Zeit das Pfandsiegel noch am Apparat befestigt war, blieb ungeklärt, weil er noch so, wie der Angeklagte ihn Wochen zuvor an den Gerichtsvollzieher geschickt hatte, verpackt war.

Einige Monate später verpfändete der Angeklagte den Staubsauger während einer vorübergehenden Arbeits- und Verdienstlosigkeit für ein Darlehen bei einem Pfandhaus. Dort wurde das Gerät versteigert, weil es der Angeklagte nicht auslösen konnte.

a) Ersichtlich hat das Landgericht angenommen, dass der Angeklagte, wie auch sein späteres Verhalten zeigte, bei der Verpfändung nicht den Willen hatte, den Staubsauger bei der Leihanstalt einzulösen. Bei der Bildung dieser Überzeugung ist der Tatrichter, wie dem Urteil entnommen werden kann, auch davon ausgegangen, dass der Angeklagte es der Gläubigerin durch die Verpfändung des Geräts unmöglich machen wollte, sich daraus zu befriedigen (S. 5, 8 UA). Unter diesen Umständen ist der Schuldspruch wegen Unterschlagung rechtlich einwandfrei.

b) Das gilt im Ergebnis auch für den Schuldspruch wegen Vollstreckungsvereitelung aus § 288 StGB. Diese Vorschrift setzt voraus, dass der Schuldner Bestandteile seines Vermögens veräußert oder beiseite schafft. Das Eigentum an dem Staubsauger stand dem Angeklagten nicht zu, vielmehr war Eigentümer der Sache noch die Gläubigerin, da sie sich das Eigentum vorbehalten hatte und der Kaufpreis noch nicht voll bezahlt war. Der Schuldner hatte vielmehr nur einen Anspruch auf künftigen Erwerb des Eigentums. Er sollte und konnte es gemäß den vertraglichen Abreden mit der Verkäuferin erwerben, sobald er den Kaufpreis voll bezahlt haben würde. Ihm stand mithin ein Anwartschaftsrecht zu, das Bestandteil seines Vermögens war. Dieses Anwartschaftsrecht ist jedoch nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung seitens der Gläubigerin gewesen. Der Gläubiger hat in Wahrheit seine eigene Sache auf Grund eines auf Geldzahlung lautenden Schuldtitels pfänden lassen. Auch ist das Landgericht ersichtlich nicht davon ausgegangen, dass hinsichtlich jenes Anwartschaftsrechts dem Schuldner eine Zwangsvollstreckung drohte. Denn während eines längeren Zeitraums hatte der Gläubiger keine Anstalten getroffen, eine andere Art der Zwangsvollstreckung vorzunehmen, als diejenige, die er auf Grund seines auf Geldzahlung lautenden Schuldtitels durch Pfändung der verkauften Sache gewählt hatte. Er hat diese vielmehr durch den Antrag, ihm das Gerät gemäß § 825 ZPO zu übereignen, weitergeführt. Unter diesen Umständen kann die Frage dahingestellt bleiben, ob auch der Vorbehaltsverkäufer in das Anwartschaftsrecht, das anerkanntermaßen Gegenstand der Zwangsvollstreckung für einen Dritten sein kann, die Vollstreckung betreiben kann. Es könnten Zweifel bestehen, ob die Vollstreckung in das Anwartschaftsrecht des Schuldners an einer Sache, an der dem Gläubiger das auflösend bedingte Eigentum zusteht, sinnvoll wäre.

Dem Schuldner stand an dem Staubsauger, nachdem ihm dieser vom Gerichtsvollzieher zurückgegeben worden war, der unmittelbare Besitz zu. Diesen hat er durch die Verpfändung des Geräts und durch die damit in Zusammenhang stehende Übertragung des Besitzes auf die Pfandanstalt beiseite geschafft. Es war mithin die Frage zu entscheiden, ob der Besitz als ein Vermögensgegenstand im Sinne des § 288 StGB anzusehen ist. Es ist anerkannt, dass das Vermögen im Sinne dieser Vorschrift nicht gleichbedeutend ist mit dem Vermögen des bürgerlichen Rechts und dass zu dem der Vollstreckung unterliegenden Vermögen des Schuldners auch der Besitz gehören kann (RGSt 61, 407 ff.). Er ist jedenfalls dann Bestandteil seines Vermögens, wenn es sich gerade um eine Vollstreckung handelt, die darauf abzielt, dem Gläubiger den Besitz des Gegenstandes zu verschaffen. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Gläubiger auf Herausgabe einer ihm gehörigen Sache geklagt hat und nunmehr die Herausgabe durch Vollstreckung nach § 883 ZPO erzwingen will. Dann ist gerade der Besitz der Sache Gegenstand der Vollstreckung. Im Einklang hiermit hat das Reichsgericht (RGSt 61, 407 ff.) ausgesprochen, dass, wenn die Eigentümerin einen vollstreckbaren Titel auf Herausgabe einer Sache erlangt hat, der Schuldner den Gegenstand aber beiseite schafft, § 288 StGB erfüllt ist.

Es wäre aber nicht zutreffend, den Besitz als Vermögensbestandteil des Schuldners nur im Hinblick auf eine Vollstreckung nach § 883 ZPO anzusehen. Wenn der Besitz auch nicht schlechthin im Sinne des § 288 StGB Bestandteil des Schuldnervermögens ist, so sind doch über die bisher vom Reichsgericht aufgestellten Grundsätze hinaus weitere Fälle anzuerkennen, in denen die Eigenschaft des Besitzes als Vermögensbestandteil zu bejahen ist. Ein solcher Fall liegt hier vor. Hat der Schuldner den Besitz einer Sache auf Grund eines Anwartschaftsrechts, das auf den Erwerb des Eigentums gerichtet ist, erworben, dann stellt der Besitz einen Bestandteil des Vermögens des Schuldners dar. Das Ziel des Abzahlungsverkaufs ist es gerade, dem Schuldner bereits vor Erwerb des Eigentums den Genuss der erworbenen Sache durch Einräumung des Besitzes zu verschaffen. Mithin vermehren sich durch den Besitz in Verbindung mit der Anwartschaft, das Eigentum an der Sache zu erwerben, die dem Käufer zustehenden Güter. Gerade hierin liegt der Anreiz, ein Abzahlungsgeschäft mit Vorbehaltseigentum des Verkäufers abzuschließen. Entledigt sich der Käufer dieses Besitzes, so schafft er damit einen Bestandteil seines Vermögens beiseite. Seine Handlung verstößt gerade gegen den Schutzzweck des § 288 StGB. Dem Gläubiger wird dadurch nicht nur die Durchführung der Zwangsvollstreckung auf Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache, sondern auch die Vollstreckung einer Geldforderung in diese Sache, die beide an die Voraussetzung geknüpft sind, dass der Schuldner die Sache besitzt, erschwert oder unmöglich gemacht. Der Gegenstand der Zwangsvollstreckung wird ihm entzogen. Das Ziel des § 288 StGB, dem Gläubiger die Befriedigung aus dem Vermögen des Schuldners zu sichern, würde vereitelt.

Das Bedürfnis des Vorbehaltsverkäufers, in einem solchen Fall den Schutz des § 288 StGB zu genießen, muss bejaht werden. Gerade der vorliegende Fall zeigt, dass es unerwünscht wäre, wenn dem an sich häufig schon durch die Kreditgewährung gefährdeten Vorbehaltsverkäufer der Schutz des § 288 StGB unter solchen Umständen versagt werden würde. Sollte das Reichsgericht in JW 1938, 2338 Nr. 14 (rechte Spalte und S. 2339) einen anderen Standpunkt vertreten haben, so könnte der Senat diesem nicht beipflichten. Dort wird eine Parallele zum Konkursrecht gezogen und ausgesprochen, dass die Lage im Konkurs und bei der Einzelvollstreckung insoweit gleich lägen. Es wird darauf hingewiesen, dass in einem Fall dieser Art der Gegenstand nicht zur Konkursmasse gehöre, dem Gläubiger vielmehr ein Aussonderungsrecht zustehe. Ein berechtigtes Bedürfnis des wegen einer Geldforderung pfändenden Gläubigers, durch § 288 StGB geschützt zu werden, sei bei der Einzelvollstreckung nicht vorhanden. Diese Auffassung erscheint nicht zutreffend. Die Abwicklung des Konkurses vollzieht sich in anderer Weise als die der Einzelvollstreckung. In ihm kommt es darauf an, das Schuldnervermögen von dem anderen Personen zustehenden Vermögen zu trennen, um die den Gläubigern für ihre Befriedigung zur Verfügung stehende Masse festzustellen. Eine Einzelvollstreckung des Vorbehaltsverkäufers wegen seiner Geldforderung wäre während des Konkursverfahrens nicht zulässig. Nach dem Zweck und Sinn des Konkursverfahrens ist er daher darauf angewiesen, sein Aussonderungsrecht geltend zu machen, falls er sich nicht mit der Konkursquote für seine Kaufpreisforderung begnügen will. Anders aber liegt es außerhalb des Konkursverfahrens. Nachdem die Zulässigkeit der Vollstreckung des Gläubigers wegen seiner Geldforderung in seine eigene Sache anerkannt worden ist (vgl. BGHZ 15, 241, 247), ergibt sich außerhalb des Konkursverfahrens eine wesentlich andere Sachlage. Hat der Gläubiger wahlweise die Möglichkeit, seinen Herausgabeanspruch oder seine Kaufpreisforderung durch Einzelvollstreckung geltend zu machen, so ist auch für den letzteren Fall das Bedürfnis nach einem Schutz durch § 288 StGB zu bejahen.

Der Schuldspruch wegen Vollstreckungsvereitelung besteht damit zu Recht.

c) Bedenken jedoch bestehen gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Verstrickungsbruchs aus § 137 StGB. Wirksam gepfändet war der Staubsauger, als der Gerichtsvollzieher ihn im Besitz des Angeklagten beließ und eine Siegelmarke daran befestigte. Die gleichen Anforderungen sind für den Fortbestand der Pfändung bei Rückgabe des Geräts an den Schuldner zu stellen. Denn nach § 808 Abs. 1 ZPO ist außer der Besitznahme durch den Gerichtsvollzieher die Sache dann, wenn er sie im Besitz des Angeklagten belässt, oder, wie hier, sie wieder in dessen Besitz abgibt, durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise erkenntlich zu machen. Ob im Zeitpunkt, als der Angeklagte das Gerät zurückerhielt, die Siegelmarke noch daran befestigt war, konnte die Strafkammer nicht klären. Der Senat versteht diese Feststellung dahin, dass auch künftig eine weitere Aufklärung dieses Punktes nicht mehr möglich ist. Er hat deshalb insoweit abschließend entschieden und den Schuldspruch aus § 137 StGB beseitigt.

Dies hat die Folge, dass auf die Revision des Angeklagten der Strafausspruch im Falle 3 sowie der Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden mussten.

Ferner hat das Landgericht, wie erwähnt, auf die Revision der Staatsanwaltschaft die Entscheidung über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und der Eidesfähigkeit nachzuholen.

LG MünsterKrummeLang-Hinrichsen
RotbergMartinBortzler