Revision: Aufhebung der Gesamtstrafe wegen fehlender Einzelstrafenfestsetzung bei Sexualdelikten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 387/59
- Datum
- 20.10.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt bei einer Verurteilung wegen mehrerer Taten die Festsetzung einer Einzelstrafe für eine Tat, so entbehrt der verhängte Gesamtstrafenbefehl der gesetzlichen Grundlage; das Urteil ist insoweit aufzuheben und zur Nachfestsetzung der Einzelstrafe und Neubildung der Gesamtstrafe zurückzuverweisen.
Die Ablehnung des Antrags auf Einholung eines weiteren (Ober-)Sachverständigengutachtens nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO verletzt das Verfahren nicht zwingend; das Tatgericht entscheidet innerhalb seines Ermessens, ob trotz widersprüchlicher Gutachten weiteres Sachverständigengutachten zur Wahrheitsfindung erforderlich sind.
Bei der Bewertung von Gutachten kann das Tatgericht ein Gutachten bevorzugen, das auf längerer Beobachtung und einer ausführlichen Auseinandersetzung mit früheren Gutachten beruht, gegenüber einem Gutachten, das nur eine einmalige Untersuchung darstellt.
Die Feststellung der vollen Zurechnungsfähigkeit ist tragfähig, wenn mehrere Sachverständige übereinstimmend das Fehlen erheblicher Hirnleistungsstörungen feststellen und das aktuelle Gutachten frühere Befunde berücksichtigt.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen/Westf., 20. Mai 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ 8 S Car dort den Rentner ██████████████████, geboren am █, wegen Unzucht mit Abhängigen u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Dr. Sayer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ████████████ in der Verhandlung, [REDACTED] bei der Verkündung,
Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen/Westf. vom 20. Mai 1959 im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
Die Sache wird zur Festsetzung einer Einzelstrafe für das an Erika begangene Sittlichkeitsverbrechen und zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist im Oktober 1943 bei einem Bombenangriff verschüttet und am Kopf und an der Halsschlagader verletzt worden. Aus diesem Grunde bezieht er eine Kriegsbeschädigtenrente von 285,— DM monatlich. Von Mitte 1943 bis Juni 1958 verging er sich mit Ausnahme der Zeit seiner zweiten Ehe – vom 1. April 1944 bis zum 26. Januar 1949 – an seiner ältesten Tochter Margarete, die am ██ 1936 geboren ist, und von da ab bis August 1958 an seiner damals fast 16 Jahre alten Tochter Erika. Als Margarete noch nicht 14 Jahre alt war, verübte er mit ihr wiederholt unzüchtige Handlungen. Seit 1952 verkehrte er durchschnittlich einmal wöchentlich geschlechtlich mit ihr, bis das Mädchen sich ab Juni 1958 weigerte, sich dem Vater weiter hinzugeben. Daraufhin wandte sich der Angeklagte seiner jüngeren Tochter Erika zu, mit der er mindestens zehnmal den Schenkelverkehr ausübte.
Die Strafkammer hat den Angeklagten, den sie für voll zurechnungsfähig erachtete, wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Blutschande und mit Unzucht mit einem Kinde, zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt.
Seine Revision, die Verletzung des Verfahrensrechts rügt und die allgemeine Sachbeschwerde erhebt, kann nur zum Teil Erfolg haben.
1. Die Verfahrensrüge geht fehl.
Das Landgericht hat den Beweisantrag des Verteidigers abgelehnt, der die Einholung eines Obergutachtens über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Hinblick auf das im Gutachten des Medizinalrats Dr. Emunds vom 18. Februar 1959 abschriftlich wiedergegebene Gutachten des Dr. Happe vom 28. August 1951 verlangt hat. Es hat die Ablehnung darauf gestützt, dass die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten durch das Gutachten des Medizinalrats Dr. Emunds, der bei seinen Ausführungen das Gutachten des Dr. Happe vom 28. August 1951 berücksichtigt habe, bereits erwiesen sei (§ 244 Abs. 4 Satz 2, 1. Halbsatz) und die Voraussetzungen des § 244 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz StPO nicht vorlägen. Diese Begründung entspricht den gesetzlichen Erfordernissen; § 244 Abs. 4 Satz 2 ist mithin nicht verletzt.
Auch ein Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht ist nicht gegeben. Entgegen der Meinung der Revision ist der Tatrichter beim Vorliegen mehrerer sich einander widersprechender Gutachten nicht grundsätzlich gezwungen, ein Obergutachten einzuholen. Vielmehr steht es in seinem Ermessen, ob er nach der Einholung von Gutachten noch eine weitere Aufklarung für erforderlich hält (RGSt 64, 113, 114; BGH NJW 1957, 598). Allerdings kann die Wahrheitsermittlungspflicht je nach der Sachlage auch die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens gebieten, selbst wenn die Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO vorliegen (RGSt 71, 336; BGH NJW 1951, 120 Nr. 14). Hier brauchte sich dem Tatrichter indes die Notwendigkeit, ein Obergutachten erstatten zu lassen, nicht aufzudrängen. Denn der in der Hauptverhandlung vernommene Sachverständige Dr. Emunds hatte den Angeklagten vom 7. Januar bis 18. Februar 1959 in der Landesheilanstalt Eickelborn beobachtet und sich sodann in seinem schriftlichen ebenso wie in dem mündlich erstatteten Gutachten mit den in dem früheren Versorgungsverfahren eingeholten Gutachten des Dr. med. Wicke und des Dr. Happe, beide in Kassel, auseinandergesetzt. Schließlich hat er in Übereinstimmung mit Dr. Wicke, aber im Gegensatz zu Dr. Happe, das Vorliegen einer Hirn-
leistungsschwäche beim Angeklagten verneint, ebenso in Übereinstimmung mit den beiden früheren Sachverständigen, dass der Angeklagte überhaupt hirnverletzt sei. Das Landgericht war nicht gehindert, sich dieser Auffassung anzuschließen und demgemäß die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten als erwiesen zu erachten, auch soweit das Gutachten von Dr. Emunds dem des Dr. Happe widerspricht, zumal dieser, wie in den Urteilsgründen besonders hervorgehoben ist, den Angeklagten nur einmal untersucht hatte, während Dr. Emunds ihn in der Landesheilanstalt sechs Wochen lang eingehend beobachtet hat.
2. Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch des Angeklagten. Auch der Strafausspruch im Falle Margarete lässt keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsmangel erkennen. Insoweit hat die Revision selbst keine Einwendungen erhoben.
Für das an Erika begangene fortgesetzte Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB hat das Landgericht jedoch versehentlich keine Einzelstrafe festgesetzt. Infolgedessen entbehrt die verhängte Gesamtstrafe der gesetzlichen Grundlage. Auf die allgemeine Sachrüge hin muss das Urteil daher im Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden. Zur Festsetzung einer weiteren Einzelstrafe und zur Neubildung einer Gesamtstrafe ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen (BGHSt 4, 345).
Im Übrigen muss die Revision als unbegründet verworfen werden.
| Justizangestellter | Rotberg | Lang-Hinrichsen | |||
| Sauer | Krumme | Martin |