Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Meineids: Wortlautfeststellung und Beweiswürdigung gebietet Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 387/51
Datum
05.09.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt; die Revision führt zur Aufhebung des Urteils und Rückverweisung. Der BGH bemängelt, dass der Wortlaut der relevanten Zeugenaussage nicht feststeht und das Gericht mögliche Missverständnisse nicht hinreichend geprüft hat. Ohne sichere Feststellung des Gesagten fehlt die Grundlage für die Annahme des wissentlich falschen Vortrags.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Meineids muss das Gericht mit Gewissheit feststellen, dass die verbeichte Aussage objektiv und subjektiv als unwahr verstanden und wissentlich so gemacht wurde.

2

Bei uneindeutigen oder nicht vollständig rekonstruierten Äußerungen darf der Tatrichter nicht allein aus der Auffassung des Gegenteils auf eine Zusage schließen, sondern muss mögliche Missverständnisse und unterschiedliche Auslegungen prüfen.

3

Der Sinn kurzer, vieldeutiger Partikeln (z. B. „ja") ist nur aus dem Gesamtkontext zu bestimmen; fehlt der genaue Wortlaut, kann hieraus keine sichere Annahme über den Erklärungsgehalt gezogen werden.

4

Fehlt es an hinreichenden Feststellungen zum inneren Tatbestand, ist die Sache zur erneuten tatrichterlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen; das Revisionsgericht darf nicht an dessen Stelle spekulative Wertungen treffen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 5. März 1951

Rubrum

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Haustochter Maria ████ aus █████, geboren am ████████ 1907 in ██████, wegen Meineides,

hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. September 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Härchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 5. März 1951 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Sachbeschwerde der wegen Meineides zu achtmonatiger Gefängnisstrafe sowie zu den gesetzlichen Nebenfolgen verurteilten Angeklagten ist begründet.

Die 70-jährige Witwe ███ verlangte von dem Vater der Angeklagten als Entschädigung für die Rückgabe eines ihr vermieteten Zimmers den Betrag von 20 DM, den nach Abtretung ein Dritter einklagte. In dem Rechtsstreit hat die Angeklagte als Zeugin eidlich bekundet, dass sie die 20 DM nicht zugesagt habe. Diese Aussage erachtet die Strafkammer auf Grund folgender Feststellungen für wissentlich falsch:

Als die Angeklagte der Witwe ███ eine für das Wohnungsamt bestimmte Räumungsbestätigung zur Unterschrift vorlegte, erklärte diese, sie unterschreibe nur unter der Bedingung, dass sie die schon vorher geforderten 20 DM Abfindung für ihre Unkosten bekomme. Was die Angeklagte hierauf geantwortet hat, hat sich nicht mehr feststellen lassen; Frau ███ weiß nur, dass die Antwort mit dem Worte „Ja“ begann, hat in den „Ja“ und den hinzugefügten Worten, an die sie sich indessen nicht mehr erinnert, die Zusage der Zahlung erblickt und die Unterschrift geleistet.

Der von der Strafkammer aus diesen ██████████████ gezogene Schluss, die Angeklagte habe der Witwe ███ die 20 DM zugesagt, schenkt der naheliegenden Möglichkeit eines Missverständnisses nicht die gebotene Beachtung.

Die Strafkammer geht, wie die Urteilsausführungen ergeben, als selbstverständlich davon aus, dass die von der Angeklagten als Einleitung ihrer Äußerung gebrauchte Partikel „Ja“ nur als Ausdruck der Zustimmung gewertet werden könne. Diese Auffassung übersieht, dass das Wort „Ja“ auch in anderem Sinne, insbesondere als Ausruf sehr unbestimmter Bedeutung verwendet wird und sogar dem Zweifel Ausdruck geben kann. Welcher Sinn dem Worte hier objektiv zukam, könnte somit nur dem Zusammenhang entnommen werden, in dem es von der Angeklagten verwendet wurde. Die Worte, die die Angeklagte der Partikel „Ja“ hinzugefügt hat, haben sich indessen nicht feststellen lassen, weil die Witwe ███ sich ihrer nicht mehr erinnert. Da somit der Wortlaut dessen, was die Angeklagte insgesamt geantwortet hat, nicht ermittelt worden ist, fehlt bisher jede zuverlässige Grundlage für die Annahme, dass die Angeklagte durch ihre Antwort die Zahlung von 20 DM zugesagt habe.

Diese ihre Überzeugung schöpft die Strafkammer allein aus dem Umstand, dass die Witwe ██████ das Wörtchen „Ja“ und die hinzugesetzten Worte im Sinne einer Zusage der Zahlung verstanden habe. Ein solcher Schluss wäre aber nur dann zu rechtfertigen, wenn feststünde, dass Frau ██████ die Äußerung der Angeklagten ihrem Sinne nach richtig aufgefasst hatte. Die nach der Sachlage, insbesondere angesichts des Interessengegensatzes und der durch ihn bedingten Unterschiedlichkeit des Standpunkts und der Auffassung, auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht auszuschließende Möglichkeit, dass die Witwe ██████, auch wenn sie trotz ihres hohen Alters nichts überhörte oder falsch hörte, den Worten der Angeklagten einen anderen als den ihnen in Wirklichkeit objektiv zukommenden Sinn beigelegt hat, ist indessen ausweislich der Urteilsgründe von der Strafkammer nicht in Erwägung gezogen worden.

Vor allem aber ergeben auch die zum inneren Tatbestand getroffenen Feststellungen nicht die Gewissheit, dass die Angeklagte das, was sie der Witwe ███ erwiderte, selbst als eine Zusage der Zahlung aufgefasst hatte. Angesichts der besonderen Sachlage ermöglicht die allgemeine Wendung, die Angeklagte sei sich der Unwahrheit des mit dem Schwur Erhärteten bewusst gewesen, dem Revisionsgericht nicht die Nachprüfung, ob die Strafkammer dabei von einer erschöpfenden und somit sachlichrechtlich einwandfreien Würdigung des festgestellten Sachverhalts ausgegangen ist. Denn da bisher nicht hinreichend feststeht, was die Angeklagte überhaupt gesagt hat, lässt sich vor der Hand nicht absehen, welchen Sinn sie ihrerseits damit verbinden konnte. Es liegt insbesondere der Gebrauch einer missverständlichen Redensart nahe, die nach Vorstellung der Angeklagten weder eine Zusage noch eine Ablehnung bedeuten, sondern einer klaren Stellungnahme ausweichen und die Witwe ███ lediglich beschwichtigen sollte. Namentlich wird bei der Beurteilung der von der Strafkammer möglicherweise nicht erwogenen Umstände berücksichtigt werden müssen, dass die Angeklagte weder befugt war noch sich für befugt halten konnte, ihren Vater zur Zahlung zu verpflichten, und dass eine Verpflichtung ihrer selbst nicht einmal von Frau ███ in Erwägung gezogen worden ist. Denn wie die Angeklagte, gerade wenn sie hätte täuschen wollen, dazu gekommen sein könnte, selbst die 20 DM zusagen zu wollen, findet in den Urteilsgründen keine Erklärung.

Nach alledem war die Sache zur erneuten tatrichterlichen Erörterung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

EngelsDr. GeierGlanzmann
HärchnerDr. Augustin