Treffer
BGH Beschluss

BGH: Aufhebung des Strafausspruchs – Generalprävention bei Jugendstrafe unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 386/89
Datum
14.09.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Landgerichtsurteil wegen Raubes und weiterer Taten. Der BGH gibt der Revision teilweise statt: Der Schuldspruch bleibt im Wesentlichen erhalten, der Strafausspruch wird jedoch aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Begründet wird dies damit, dass Generalprävention bei der Bemessung der Jugendstrafe nicht zu berücksichtigen ist. Formelle Einwände gegen die Unterschrift des Gerichts waren unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bemessung der Jugendstrafe dürfen generalpräventive Gesichtspunkte nicht berücksichtigt werden; der erzieherische Zweck des Jugendstrafrechts schließt eine Strafschärfung aus Gründen der Generalprävention aus.

2

Die Revision gegen den Schuldspruch ist nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, wenn die vorgebrachten Verfahrensrügen keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler aufzeigen.

3

Ergibt sich aus der Platzierung eines Verhinderungsvermerks unmittelbar über der Unterschrift des Vorsitzenden, dass die Unterschrift sich auch auf den Verhinderungsvermerk bezieht, kann eine einmalige Unterschrift des Vorsitzenden ausreichend sein.

4

Wird der Strafausspruch teilweise aufgehoben, können unmittelbar damit zusammenhängende Rechtsbehelfe gegen Kostenentscheidungen gegenstandslos werden.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal, 16. März 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 386/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Stefan ███ aus ██████, dort geboren am ██ 1970, zur Zeit in Haft, wegen Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. September 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 16. März 1989, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, wegen vollendeten Diebstahls in vier und versuchten Diebstahls in zwei Fällen, wegen Hehlerei, Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO:

Mit der Verfahrensrüge, das Urteil sei nicht ordnungsgemäß unterschrieben, beanstandet der Beschwerdeführer zwar zu Recht, dass der Vorsitzende das Urteil nur einmal unterschrieben hat, während an sich der Vermerk über die Verhinderung des einen beisitzenden Richters und das Urteil durch den Vorsitzenden hätten unterschrieben werden müssen (vgl. Engelhardt in KK 2. Aufl. § 275 StPO Rdn. 35; Meyer-Goßner NStZ 1988, 529, 537). Daraus, dass sich der Verhinderungsvermerk unmittelbar über der Unterschrift des Vorsitzenden Richters befindet, ist hier aber zweifelsfrei zu entnehmen, dass sich die Unterschrift des Vorsitzenden auch auf den Verhinderungsvermerk bezog.

Die weiteren Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung, weil sie zum einen die durch die teilweise Aufhebung des Urteils erledigte Beschwerde gegen die Kostenentscheidung und zum anderen den (auf die Sachbeschwerde aufgehobenen) Strafausspruch betreffen.

Die Beweiswürdigung der Strafkammer ist – entgegen der Ansicht des Rechtsmittelführers – aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

2. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand:

Das Landgericht hat bei seinen Strafzumessungserwägungen ausgeführt: *„Wenn es mittlerweile soweit gekommen ist, dass sich normale Bürger bei Dunkelheit allein nicht mehr auf die

Straße wagen, dann sind Straftäter wie Stefan ███ dafür verantwortlich. Deshalb muss sich der Gesichtspunkt der Generalprävention über den erzieherischen Zweck der Jugendstrafe hinaus auswirken“* (UA 25). Das ist rechtsfehlerhaft. Der Bundesgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte bei der Bemessung der Jugendstrafe unzulässig ist; innerhalb des vom Erziehungsgedanken beherrschten Jugendstrafrechts ist für eine Strafschärfung aus diesem Grund kein Raum (BGHSt 15, 224; 16, 261, 263; BGH bei Theune NStZ 1986, [REDACTED], weitere Nachweise bei Eisenberg 3. Aufl. § 18 JGG 1986, Rdn. 23). Daher durfte das Landgericht aus diesen Erwägungen nicht „über den erzieherischen Zweck der Jugendstrafe hinaus“ gehen, auch wenn es diesen vorrangig beachtet hat.

3. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist durch die (teilweise) Aufhebung des Urteils gegenstandslos.

GoydkeLaufhütteMeyer-Goßner
KnoblichSteindorf

Zitiert von (3)