Zeichen 250 mit Zusatzschild ‚20.00 bis 5.00 Uhr‘ verbietet nicht Halten oder Parken
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat (als Senat für Bußgeldsachen)
- Aktenzeichen
- 4 StR 386/86
- Datum
- 21.10.1986
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Das Zeichen 250 StVO mit einem zeitlich begrenzenden Zusatzschild beschränkt das Befahrensverbot auf die angegebene Zeit; es begründet nicht automatisch ein Halte‑ oder Parkverbot.
Bei der Auslegung von Verkehrszeichen ist der Sinn und die für den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer sofort erkennbare Bedeutung maßgeblich; unklare Beschilderung darf dem Verkehrsteilnehmer nicht nachteilig ausgelegt werden.
Der Sammelbegriff „Verkehrsverbote“ in § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO umfasst unterschiedliche Bedeutungen; eine Wortauslegung allein genügt nicht, vielmehr ist die konkrete Funktion des jeweiligen Zeichens zu berücksichtigen.
Völkerrechtliche Vorgaben (Wiener Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen) sind für die Auslegung des Zeichens 250 ergänzend heranzuziehen und sprechen dafür, dass dieses Zeichen nicht den ruhenden Verkehr regelt.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 386/86 in der Bußgeldsache gegen ██ Mario aus ███, geboren am ██ 1949 in ███ wegen Verstoßes gegen ein Verkehrsverbot
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Bußgeldsachen nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Betroffenen am 21. Oktober 1986 durch den Vorsitzenden Richter Salger und die Richter Hürxthal, Laufhütte, Goydke und Dr. Jahnke
Tenor
Das Verkehrsverbot nach § 41 Abs. 2 Nr. 6 der Straßenverkehrsordnung – Zeichen 250 Verbot für Fahrzeuge aller Art – enthält mit Zusatzschild „20.00 bis 5.00 Uhr“ kein Verbot für Halten oder Parken.
Gründe
I. Der Betroffene ist Anwohner des █████████ Marktes in ████████. An der Zufahrt zu diesem Platz ist das Zeichen 250 nach § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO mit dem Zusatzschild (§ 41 Abs. 2 Satz 5 StVO) „20.00 bis 5.00 Uhr“ angebracht. Der Betroffene fuhr am 22. Mai 1985 mit seinem Personenkraftwagen um 19.00 Uhr an dem Zeichen vorbei auf den Markt, parkte dort in der Nacht zum 23. Mai 1985 und fuhr am Morgen des 23. Mai 1985 nach 5.00 Uhr wieder fort.
Das Amtsgericht Solingen ist der Auffassung, daß das Vorschriftzeichen nach § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO – Zeichen 250 – ein Verkehrsverbot für den fahrenden und für den ruhenden Verkehr enthält. Am ███ Markt dürfe deshalb in der Zeit zwischen 20.00 und 5.00 Uhr nicht geparkt werden. Dieses Verbot habe der Betroffene mißachtet. Das Amtsgericht hat ihn deshalb wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO i. Verb. m. § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, § 24 StVG zu einer Geldbuße von 20 DM verurteilt.
Das mit der Rechtsbeschwerde angerufene Oberlandesgericht Düsseldorf möchte das amtsgerichtliche Urteil aufheben und den Betroffenen freisprechen, weil es der Auffassung ist, daß das Zeichen 250 nur ein Verkehrsverbot für den fahrenden Verkehr enthält.
An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht Düsseldorf durch Erkenntnisse des Oberlandesgerichts Hamm (VRS 47, 475), des Oberlandesgerichts Köln (VerkMitt 1977, 47) und des Oberlandesgerichts Karlsruhe (VRS 54, 309) gehindert. Diese drei Oberlandesgerichte vertreten die Auffassung, das Zeichen 250 verbiete den fahrenden und den ruhenden Verkehr.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof mit der Frage vorgelegt:
„Gilt das Zeichen 250 StVO in Verbindung mit einem eine zeitliche Ausnahme anordnenden Zusatzschild nur für den fahrenden oder auch für den ruhenden Verkehr?“
II. Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben (§ 121 Abs. 2 GVG). Das Oberlandesgericht Düsseldorf kann nicht wie beabsichtigt entscheiden, ohne von den Gründen der genannten Beschlüsse der Oberlandesgerichte Hamm, Köln und Karlsruhe abzuweichen.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt zu beschließen:
„Das Zeichen 250 StVO in Verbindung mit einem eine zeitliche Ausnahme anordnenden Zusatzschild gilt für den fahrenden und für den ruhenden Verkehr.“
III. In der Vorlegungsfrage teilt der Senat für den hier zu entscheidenden Fall entgegen der Stellungnahme des Generalbundesanwalts die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf.
1. § 41 StVO sieht unter anderem vor, daß Schilder Gebote und Verbote und Zusatzschilder allgemeine Beschränkungen der Gebote und Verbote oder allgemeine Ausnahmen von diesen enthalten. Ein Verstoß gegen solche durch Vorschriftzeichen gegebene Anordnungen ist in § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO i. Verb. m. § 24 StVG mit Geldbuße bedroht.
§ 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO bezeichnet im einzelnen die Vorschriftzeichen für „Verkehrsverbote“. Dazu gehört das Zeichen 250, das ein „Verbot für Fahrzeuge aller Art“
ausspricht. Dieses kann gemäß § 41 Abs. 2 Satz 5 StVO durch Zusatzschilder beschränkt werden. Das ist hier durch das Schild „20.00 bis 5.00 Uhr“ geschehen; es beschränkt das „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ täglich auf die eingegrenzte Zeit.
2. Die Oberlandesgerichte Hamm, Köln und Karlsruhe stützen ihre Auffassung, das Zeichen 250 der Straßenverkehrsordnung spreche ein Verbot für den „fließenden“ wie den „ruhenden“ Verkehr aus, in erster Linie darauf, daß das Zeichen „Verkehrsverbote“ ausspricht und sich deshalb an jeden wende, der in dem durch das Zeichen geschützten Bereich am Straßenverkehr teilnehme. Verkehrsteilnehmer im Sinne der Straßenverkehrsordnung sei aber, wie sich aus § 1 StVO ergebe (dazu OLG Hamburg VRS 23, 139; BayObLG VRS 24, 460, 461; Cramer, Straßenverkehrsrecht Bd. 1 2. Aufl. § 1 StVO Rdn. 25), jedermann, der sich verkehrserheblich verhalte, also auch derjenige, der sein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen parkt. Die gegenteilige Auffassung wird vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 7. Juli 1980 (VerkMitt 1981, 22) vertreten. Er leitet aus § 30 Abs. 3 StVO ab, daß die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung „offensichtlich nur den fließenden Verkehr“ meinten; die Verkehrsverbote des § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO sprächen deshalb nur Fahrverbote, nicht auch Halteverbote aus.
Diese unterschiedliche, für den gewählten Beispielsfall jeweils zutreffende Auslegung des Merkmals „Straßenverkehr“ (für § 30 StVO vgl. Booß VerkMitt 1977, 20) zeigt, daß aus einer bloßen Wortinterpretation des Merkmals „Verkehrsverbote“ der Regelungsgehalt des Zeichens 250 nach
§ 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO nicht ermittelt werden kann. Maßgeblich ist vielmehr eine am Sinn der Vorschrift orientierte Auslegung, welche den Anforderungen entspricht, die an Verkehrszeichen gestellt werden müssen, nämlich, daß sie eindeutige und aus sich heraus sofort verständliche Gebote und Verbote aussprechen (vgl. BGH VRS 47, 218, 221; BGHSt 34, 127). Denn es ist ein verfassungsrechtliches Gebot (Art. 103 Abs. 2 GG), daß insbesondere im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten ein Bußgeld nur festgesetzt werden darf, wenn von dem Betroffenen die Kenntnis der Regel erwartet werden konnte, deren Verletzung ihm vorgeworfen wird. Unklarheiten eines Zusatzschildes hier in Bezug auf das Verkehrsverbotszeichen 250 – können nicht zu Lasten des Verkehrsteilnehmers gehen (vgl. Füll/Mühl/Rüth, § 39 StVO Rdn. 6).
3. § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO faßt unter dem Oberbegriff „Verkehrsverbote“ eine Reihe unterschiedlicher Vorschriftzeichen zusammen. Zwei von ihnen sprechen nach ausdrücklicher gesetzlicher Bezeichnung nur Fahrverbote aus, nämlich das Zeichen 267 „Verbot der Einfahrt“ und das Zeichen 273 „Verbot des Fahrens ohne einen Mindestabstand“. Bei anderen Vorschriftzeichen versteht es sich von selbst, daß die durch die Zeichen ausgesprochenen Verbote nur für in Bewegung befindliche Fahrzeuge gelten; so verbieten das Zeichen 268 „Schneeketten sind vorgeschrieben“ und das Zeichen 270 „Verkehrsverbot bei Smog“ ersichtlich nicht das Halten von Kraftfahrzeugen. Schon daraus ergibt sich, daß sich die als „Verkehrsverbote“ umschriebenen Vorschriftzeichen nicht schon wegen der aus § 1 StVO herzuleitenden Auslegung des Begriffs „Verkehr“ an fahrende wie an haltende Verkehrsteilnehmer richten (a. A. für das Zeichen 250 mit zeitlicher Beschränkung Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht 28. Aufl. § 41 StVO Rdn. 248; Mühlhaus/ Janiszewski, Straßenverkehrsordnung 10. Aufl. § 2 StVO Anm. 10 a; Cramer aaO § 41 StVO Anm. C zu Zeichen 250; Booß VerkMitt 1981, 24).
a) Das Zeichen 250 hat zwar, wenn es nicht eingeschränkt ist, im Ergebnis die Wirkung eines Halteverbotes, weil die Verkehrsflächen, für die es gilt, nur verbotenerweise erreicht werden können. Diese Wirkung kann das Zeichen allerdings verlieren, wenn es durch Zusatzschilder eingeschränkt ist. Dies gilt nicht von vornherein für alle Zusatzschilder. So verbietet das mit dem Schild „Be- und Entladen erlaubt“ versehene Zeichen 250 die Einfahrt von Fahrzeugen, die nicht be- oder entladen werden sollen, und somit auch das bloße Halten solcher Fahrzeuge. Das zeitlich eingegrenzte Zeichen 250 verbietet seinem Regelungsgehalt nach das Befahren der gesperrten Verkehrsfläche in der Zeit des Verbots. Der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer kann dem Zeichen aber nicht die Bedeutung beimessen, daß es auch ein Halteverbot für denjenigen ausspricht, der wie hier der Betroffene, erlaubterweise – nämlich außerhalb der Verbotszeiten – die Verkehrsfläche, auf der er sein Fahrzeug abstellt, erreicht und wieder verläßt. Denn für Halte- und Parkverbote sieht die Straßenverkehrsordnung in § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO besondere Zeichen vor.
b) Daß ein zeitlich befristetes Verkehrsverbot nach Zeichen 250 der Straßenverkehrsordnung jedenfalls mit Zusatzschild „20.00 bis 5.00 Uhr“, das hier ersichtlich dem Schutz der Anwohner vor nächtlicher Lärmbelästigung dient,
nicht auch die Bedeutung eines Halte- oder Parkverbotes für die Zeit hat, in welcher der Fahrverkehr verboten ist, entspricht auch dem in Wien am 8. November 1968 unterzeichneten Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen (BGBl. II 1977, 893), dem die Bundesrepublik Deutschland durch Gesetz vom 21. September 1977 (BGBl. II S. 809) zugestimmt hat. Das Verkehrsschild, das dem Zeichen 250 der Straßenverkehrsordnung entspricht, ist in Anhang 4 des Übereinkommens (BGBl. II 1977, 943) unter der Bezeichnung „Vorschriftzeichen außer jenen für Vorrang, Halten und Parken“ aufgeführt. Es hat also nach ausdrücklicher Regelung Bedeutung nur für den fahrenden, nicht auch für den ruhenden Verkehr (Booß VerkMitt 1977, 20). Von welchen Vorstellungen der Verordnungsgeber bei der Neufassung der Straßenverkehrsordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I 1565) ausgegangen ist, läßt sich nicht eindeutig feststellen, auch wenn in der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO)“ vom 24. November 1970 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 228 vom 8. Dezember 1970, Nr. 29/70 der Beilagen) nur vom Verbot des Fahrverkehrs gesprochen wird (Abs. V VwV-StVO zu Zeichen 250). Es ist immerhin zu bedenken, daß zum damaligen Zeitpunkt weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur zu dem angegebenen Problem eine einhellige Rechtsauffassung vertreten worden ist (vgl. nur OLG Karlsruhe, Beschluß vom 6. April 1976, VRS 51, 393 = VerkMitt 1977 S. 19 mit zustimmender Anmerkung von Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. § 41 Rdn. 248).
Der Senat beantwortet deshalb die Vorlegungsfrage wie folgt:
Das Verkehrsverbot nach § 41 Abs. 2 Nr. 6 der Straßenverkehrsordnung Zeichen 250 Verbot für Fahrzeuge aller Art enthält mit Zusatzschild „20.00 bis 5.00 Uhr“ kein Verbot für Halten oder Parken.
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