Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung zweier Versuchsverurteilungen wegen nicht geprüften freiwilligen Rücktritts

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 386/65
Datum
06.08.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Verurteilungen des Angeklagten in zwei Fällen wegen versuchten Betrugs auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Grundlage ist, dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob ein freiwilliger Rücktritt (§ 46 Nr. 1 StGB) vorliegt. In allen übrigen Punkten wird die Revision verworfen; Schuldspruch und Strafzumessung bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch (§ 46 Nr. 1 StGB) liegt vor, wenn der Täter das angestrebte Erfolgsergebnis zwar noch für erreichbar hält, aus eigenem Entschluss aber die weitere Ausführung nicht mehr verfolgt; in diesem Fall tritt Straflosigkeit ein.

2

Ergibt der festgestellte Sachverhalt die Möglichkeit eines freiwilligen Rücktritts, muss das Tatgericht diesen Umstand von Amts wegen prüfen; das Unterlassen dieser Prüfung ist ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung führen kann.

3

Fallen einzelne Verurteilungen weg, auf denen eine Gesamtstrafe beruhte, entfällt der vorherige Ausspruch über die Gesamtstrafe und es ist über die Gesamtstrafenfrage neu zu entscheiden.

4

Sofern das Berufungsurteil im Übrigen keinen Rechtsfehler erkennen lässt, ist die Revision insoweit zu verwerfen; Feststellungen zu Schuld und Strafzumessung bleiben dann bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 1. April 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 386/65

URTEIL

in der Strafsache gegen ██ aus █████████████████, gen. Oberschullehrer Günter ████, geboren am ███ 1936 in ███, wegen Betruges u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. August 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 1. April 1965 aufgehoben, soweit er in den Fällen 29 (██████) und 31 (████) wegen versuchten Betrugs verurteilt worden ist. Damit fällt die Gesamtstrafe weg.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Betruges in 27 Fällen und wegen versuchten Betruges in 7 Fällen zu Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat nur in den Fällen 29 (██████) und 31 (████) Erfolg.

Der Angeklagte hat in beiden Fällen die Eltern von Schülern unter Vorspiegelung augenblicklicher Geldverlegenheit gebeten, ihm ein Darlehen zu gewähren oder zu vermitteln. ██ ██ vertrat den Angeklagten auf einige Tage später, die Eheleute ████████████████████ bei der Bundesbahn für ihn Kredit aufzunehmen. Gegenüber beiden Eltern verblieb es bei diesem Besuch. ████████ Der Angeklagte deswegen nicht mehr auf, weil er inzwischen anderweitig Geld erhalten hatte; bei den Eheleuten ████████████████████ lässt es das Urteil offen, warum sich der Angeklagte in der Folgezeit nicht mehr um die Erlangung des Darlehens bemüht hat.

Dieser Sachverhalt musste dem Landgericht die Prüfung nahelegen, ob nicht in beiden Fällen ein freiwilliger Rücktritt gemäß § 46 Nr. 1 StGB gegeben ist. Ein solcher würde dann vorliegen, wenn der Angeklagte sein Ziel, die betrügerische Beschaffung des Geldes zwar noch für erreichbar hielt, aber nicht mehr erreichen wollte. War der Angeklagte an der weiteren Ausführung seines Vorhabens nicht durch Umstände gehindert worden, die von seinem Willen unabhängig waren, so tritt Straflosigkeit ein (BGHSt 4, 56, 59; 7, 296, 299). Das Unterlassen dieser Prüfung ist angesichts des festgestellten Sachverhalts ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils in den beiden Fällen führt. Damit entfällt auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Übrigen lässt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das gilt sowohl für den Schuldspruch wie für die Strafzumessung.

Flitner Krumme zugleich für den beurlaubten Bundesrichter Mayr

Spiegel
Sanders