Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung abgewiesen und Revision wegen Fristversäumnis verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 38/66
Datum
15.12.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung, nachdem er die Revisionsfrist gegen das Urteil des LG Mönchengladbach versäumt hatte. Der BGH wies das Gesuch als unbegründet zurück und verwarf die Revision als unzulässig. Begründend führte das Gericht an, der mehrfach vorbestrafte und gerichtserfahrene Angeklagte habe die Behauptung, die Rechtsmittelbelehrung nicht gehört zu haben, nicht glaubhaft gemacht; selbst dann läge kein unabwendbarer Zufall vor, da er sich bei Zweifel an den Vorsitzenden oder seinen Verteidiger hätte wenden müssen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO setzt voraus, dass die Versäumung der Frist auf einem für den Beteiligten unabwendbaren Zufall beruht.

2

Die Behauptung, eine Rechtsmittelbelehrung nicht gehört oder nicht verstanden zu haben, ist nicht glaubhaft, wenn der Angeklagte aufgrund früherer Verfahren und ausdrücklicher Hinweise auf Zuchthausstrafe als gerichtserfahren gilt.

3

Hat der Antragsteller die Wiedereinsetzung nicht glaubhaft gemacht, ist das Rechtsmittel wegen Nichteinhaltung der Einlegungsfrist als unzulässig zu verwerfen (vgl. § 349 Abs. 1 StPO).

4

Ein in Verfahren erfahrener und vorbestrafter Angeklagter muss bei Unklarheiten über Fristen oder Rechtsbehelfe den Vorsitzenden der Kammer oder seinen Verteidiger um Auskunft ersuchen; das Unterlassen kann einen unabwendbaren Zufall ausschließen.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 18. November 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 38/66

BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Wilhelm ████, geboren am ██████ 1935 in ███, aus ██ ██, wegen Unzucht mit einem Kinde.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 9. Februar 1966

Tenor

1. Das Gesuch des Angeklagten vom 15. Dezember 1965, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 18. November 1965 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf Kosten des Antragstellers als unbegründet verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Dass der häufig vorbestrafte und infolgedessen gerichtserfahrene Angeklagte, der schon durch den Antrag des Vertreters der Staatsanwaltschaft auf die Möglichkeit einer Zuchthausstrafe hingewiesen worden war, durch das Urteil so erregt gewesen sein will, dass er die Rechtsmittelbelehrung nicht gehört oder nicht verstanden hat, ist schon nicht glaubhaft. Selbst wenn er aber die Rechtsmittelbelehrung nicht gehört oder nicht verstanden haben sollte, kann von einem für ihn unabwendbaren Zufall i. S. des § 44 StPO keine Rede sein. In diesem Falle hätte er sich entweder bei dem Vorsitzenden der Strafkammer oder bei seinem Verteidiger erkundigen müssen, zumal da ihm aus den früheren Strafverfahren bekannt war, dass bei der Einlegung von Rechtsmitteln die im Gesetz bestimmten Fristen zu beachten sind.

2. Da das Wiedereinsetzungsgesuch demnach ohne Erfolg bleiben muss, ist die Revision wegen Nichteinhaltung der Einlegungsfrist als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

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