Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen Kindestötung (§217 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 38/62
- Datum
- 17.10.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung in der Revision ist auf Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungsgrundsätze beschränkt; eine reine Würdigung ist nicht zu ersetzen.
Vorsatz beim Töten eines Neugeborenen liegt vor, wenn das Gericht feststellt, die Mutter habe zumindest damit gerechnet, das Kind sei lebendig, und habe in diesem Fall den Tod gewollt.
Die besondere seelische Lage der Mutter nach der Geburt rechtfertigt nach §217 StGB eine mildere strafrechtliche Behandlung der Tat; das schließt eine verminderte Schuldfähigkeit (§51 StGB) nur bei entsprechenden tatsächlichen Anhaltspunkten ein.
Die rechtliche Überprüfung der Strafzumessung durch das Revisionsgericht erfolgt nur auf Rechtsfehler; die sozialrechtliche Abwägung des Tatrichters ist nur bei Ermessensfehlern angreifbar.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Bochum, 17. Oktober 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ geborene ███ die berufslose Ilse ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Kindestötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Oktober 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Seuer, Bundesrichter Dr. █████, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████████ bei der Verhandlung, ███████████████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████████████████████████████
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Bochum vom 17. Oktober 1961 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihr wird die seit dem 18. Oktober 1961 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Kindestötung zu drei Jahren Gefängnis verurteilt.
Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
Das Schwurgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Die bei ihren Eltern wohnende Angeklagte, die 1945 eine Frühgeburt gehabt hatte und in den Jahren 1947 und 1951 zwei noch heute lebende uneheliche Kinder zur Welt gebracht hatte, bemerkte Ende Mai oder Anfang Juni 1960, dass sie von dem Zimmermann K. J. schwanger war. Sie errechnete die Geburt auf das letzte Drittel des Februar 1961. Zu einer Abtreibung der Frucht unternahm sie verschiedene Versuche durch Einspritzungen mit Seifenlauge. Damit hörte sie auf, als sie Lebenszeichen verspürte. Von ihrem Zustand setzte sie weder ██ ████ ihre Eltern noch einen Dritten in Kenntnis; nur ihrer Mutter gab sie auf entsprechende Fragen Mitte Februar 1961 Auskunft. Bis zuletzt traf sie keinerlei Vorbereitungen für die zu erwartende Geburt.
Als sie am 21. Februar 1961 bei Besorgungen im Stadtinneren von Bochum eine Toilette aufgesucht hatte, ging ihr dort das Fruchtwasser ab. Jetzt war es ihr klar, dass der Tag der Niederkunft gekommen war. Auch jetzt suchte sie keines von zwei in der Nähe befindlichen, ihr bekannten Krankenhäusern auf, sondern fuhr mit einem Omnibus nach Bochum-Grumme. An der Haltestelle Kaiseraue stieg sie aus dem Omnibus aus. Ohne sich zu einem von zwei – wie sie wusste – dort praktizierenden Ärzten zu begeben, schlug sie einen durch die Gartenkolonie in Richtung der elterlichen Wohnung führenden Fußweg ein, obwohl sie bei annähernd gleicher Entfernung die elterliche Wohnung auch über eine bebaute Straße hätte erreichen können, wo sie im äußersten Notfall in einem der anliegenden Häuser Hilfe hätte finden oder herbeirufen lassen können. In der Gartenkolonie ging sie vom Durchgangsweg ab in einen Garten und entband dort auf einer vor dem Gartenhaus stehenden Bank von einem Mädchen. Das Kind schrie nach der Geburt kurz auf und begann mit der Atmung. Die Angeklagte legte es auf den Pflasterboden vor dem Gartenhaus und durchtrennte mit ihren Händen die Nabelschnur. Alsbald darauf hob sie das Kind auf, trug es zu dem in der Nähe fließenden Bach und warf es hinein. Dort fand das Kind, das bis dahin kräftig geatmet hatte, den Tod durch Ertrinken.
Das Schwurgericht hat die Überzeugung gewonnen, dass die Angeklagte spätestens in dem Zeitpunkt, als sie den Omnibus bestieg, den Entschluss gefasst hatte, das zu erwartende Kind zu töten. Es hat auch die Behauptung der Angeklagten, sie habe das Kind, schon ehe sie es in den Bach warf, für tot gehalten, nicht geglaubt. Das Schwurgericht hat sich davon überzeugt, dass die Angeklagte „zumindest damit gerechnet hat, dass das dem Kind mitgegebene Leben inzwischen nicht erloschen war, und dass sie für diesen Fall den Tod des Mädchens durch Ertrinken in dem Bach gewollt hat“.
1. Entgegen der Meinung der Revision hat das Schwurgericht den Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten entschieden werden muss, nicht verletzt. In dem angefochtenen Urteil ist ausdrücklich betont, dass das Schwurgericht die den Feststellungen widerstreitende Einlassung der Angeklagten als widerlegt angesehen und sich eine sichere Überzeugung von dem Verhalten, den Vorstellungen und dem Willen der Angeklagten in dem oben wiedergegebenen Umfang verschafft hat.
In Wirklichkeit greift die Revision die Beweiswürdigung des Schwurgerichts an. Das ist aber im Revisionsrechtszug nur insoweit zulässig, als dem Tatrichter Verstöße gegen die Denkgesetze oder die Erfahrung unterlaufen sind. Solche behauptet zwar die Revision. Sie liegen jedoch nicht vor.
Das Schwurgericht hat nicht übersehen, dass der Weg der Angeklagten von der Omnibushaltestelle zu ihrer elterlichen Wohnung durch die bebaute Straße nur „annähernd“ gleich lang war wie der von ihr tatsächlich eingeschlagene Fußweg durch die Gartenkolonie. Es hat aber die Einlassung der Angeklagten, sie sei bestrebt gewesen, auf dem schnellsten Weg nach Hause zu kommen, um dort ihr Kind zur Welt zu bringen, für widerlegt erachtet.
Die Erwägungen und Schlussfolgerungen des Schwurgerichts zu dieser Frage sind denkgesetzlich einwandfrei.
Das Schwurgericht konnte, wie es das getan hat, eine ganze Reihe von Tatsachen zur Widerlegung der Einlassung der Angeklagten verwenden. Von ihrer Schwangerschaft hatte sie niemand unterrichtet und nur ihrer Mutter auf deren Frage ihren Zustand „mit umschreibenden Worten eingestanden“. Sie hat, als mit dem Abgang des Fruchtwassers der Geburtsvorgang eingesetzt hatte, keines der in der Nähe liegenden Hospitäler und keine der an ihrem Heimweg liegenden Arztpraxen aufgesucht, obwohl sie „als Drittgebärende in Dingen des weiteren und engeren Geburtsvorganges durchaus Erfahrung hatte“ und also die Dringlichkeit erkannte. Sie hat trotz dieser Erkenntnis den Heimweg nicht durch die bebaute Straße an-
getreten, wo sie Hilfe hätte finden können, sondern auf jedenfalls nicht wesent-
lich kürzerem Weg das einsame Gartengelände aufgesucht. Wenn aus alledem das Schwurgericht geschlossen hat, dass die Angeklagte das Kind nicht zu Hause zur Welt bringen und behalten und aufziehen, sondern es tot und ungesehen verschwinden lassen wollte, kann das denkgesetzlich und nach der Erfahrung so nicht beanstandet werden.
Ebensowenig lassen die weiteren Erwägungen des Schwurgerichts darüber, dass die Angeklagte, als sie das Kind in den Bach warf, wusste oder jedenfalls damit rechnete, dass es am Leben war, einen Rechtsfehler erkennen. Die Angeklagte hatte am Schreien des Kindes gemerkt, dass es lebend zur Welt gebracht war. Der vernommene Sachverständige, dessen Ausführungen das Schwurgericht für überzeugend hält, hat bekundet, dass das Kind noch in dem Augenblick kräftig geatmet hat, als es in das Wasser geworfen wurde. Der Angeklagten, Mutter von zwei lebenden Kindern, war das Verhalten von Kleinstkindern durchaus vertraut. Hiernach konnte das Schwurgericht die Behauptung der Angeklagten, sie habe das Kind beim Wurf in den Bach für tot gehalten, als widerlegt ansehen. Die Annahme des Schwurgerichts ist denkgesetzlich einwandfrei, dass die Angeklagte, als sie das Kind ins Wasser warf, mindestens damit gerechnet hat, dass es am Leben war, und dass sie es in diesem Falle durch Ertrinken töten wollte.
3. Der besonderen Geistes- und Gemütsverfassung, in der sich eine Mutter befindet, die ihr uneheliches Kind gleich nach der Geburt vorsätzlich tötet, trägt der Umstand Rechnung, dass eine solche Tat nicht als Mord oder Totschlag nach den §§ 211, 212 StGB bestraft werden darf, sondern nach der besonderen, wesentlich milderen Vorschrift des § 217 StGB. Dafür, dass darüber hinaus die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten im Sinne des § 51 StGB hätte beeinträchtigt sein können, sind nach den Feststellungen keine Anhaltspunkte vorhanden.
Zu Unrecht macht die Revision insbesondere geltend, das Schwurgericht habe übersehen, dass die Angeklagte von einem „nach Ort, Jahreszeit und Geburtsvorgang ganz außergewöhnlichen Ereignis überwältigt“ worden sei, das nicht ohne Einfluss auf ihr „normales Bewusstsein“ habe bleiben können. Sie beachtet dabei nicht, dass die Angeklagte nach der Überzeugung des Schwurgerichts den Tötungsvorsatz spätestens schon in dem Augenblick gefasst hatte, als sie kurz nach dem Abgang des Fruchtwassers den Omnibus bestieg (UA 3/4). Bis zu diesem Zeitpunkt war für die Angeklagte nichts unerwartet abgelaufen. Sie hatte ihre Niederkunft richtig „auf das letzte Februar-Drittel 1961“ errechnet (UA 3).
4. Auch im Übrigen lässt das angefochtene Urteil einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht erkennen. Insbesondere hat das Schwurgericht bei der Strafzumessung rechtlich nicht angreifbar die zugunsten und zuungunsten der Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte in Ausschöpfung des dem Tatrichter eingeräumten Ermessens gegeneinander abgewogen.
Nach alledem muss die Revision als unbegründet verworfen werden.
Rotberg Krumme Seuer Bundesrichter Martin Bortzler ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
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