Revision teilweise stattgegeben – Strafausspruch wegen Schlechterstellungsverbot aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 385/82
- Datum
- 29.07.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Verbot der Schlechterstellung nach § 358 Abs. 2 StPO verbietet dem neuen Tatrichter, bei neuer Beurteilung des Tatgeschehens die zuvor festgesetzten Einzelstrafen zu überschreiten.
Das Schlechterstellungsverbot gilt nicht nur bei der Bildung der Gesamtstrafe, sondern auch bei der Festsetzung einzelner Strafen, wenn das Tatbild anders bewertet wird.
Ist nicht auszuschließen, dass eine fehlerhafte Auffassung des Schlechterstellungsverbots die Bemessung weiterer Einzelstrafen beeinflusst hat, sind diese aufzuheben und die Gesamtstrafe neu zu bestimmen.
Der Schuldspruch kann Bestand haben, während der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur Neuverhandlung über Strafe und Feststellungen an eine andere Kammer zurückverwiesen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 15. Februar 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 385/82
in der Strafsache gegen den Verkäufer Rolf Wilhelm ███ aus ████, dort geboren am ██████ 1944, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. Juli 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 15. Februar 1982 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der erkennende Senat das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat den Angeklagten nunmehr wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in drei und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einem Jahr und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.
1. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Sowohl die verfahrens- als auch die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision gegen ihn gehen fehl. Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 7. Juli 1982 nimmt der Senat insoweit Bezug.
2. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht hat sich zwar bei der Bildung der Gesamtstrafe an das Verbot der Schlechterstellung nach § 358 Abs. 2 StPO gehalten. Bei der Festsetzung der Einzelstrafen hat es jedoch gegen dieses Verbot verstoßen. Es hat nämlich für die unter Ziff. III Nr. 4 der Urteilsgründe festgestellte Tat („Fahrten zu Gunsten █████████“) auf eine Einzelstrafe von zwei Jahren, also auf eine Strafe erkannt, die über der früheren Strafe liegt. Das Verschlechterungsverbot gebietet aber dem neuen Tatrichter, wenn er das Tatgeschehen nicht, wie der frühere Richter, als einheitliche Tat, sondern als Mehrheit von Straftaten beurteilt, nicht nur bei der Bildung der Gesamtstrafe, sondern auch bei der Festsetzung der Einzelstrafen die frühere Strafe nicht zu überschreiten (vgl. BGHSt 14, 5, 7/8; Pikart in KK § 358 StPO Rdn. 30 m. w. Nachw.). Dies hat das Landgericht verkannt. Der genannte Einzelstrafausspruch muss deshalb aufgehoben werden.
Da nicht auszuschließen ist, dass sich das Landgericht bei der Bemessung der übrigen Einzelstrafen ebenfalls von seinem fehlerhaften Verständnis des Verbots der Schlechterstellung hat leiten lassen, müssen auch diese aufgehoben werden.
Mit der Aufhebung der Einzelstrafaussprüche entfällt zugleich der Ausspruch über die Gesamtstrafe.
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