BGH: Einheitlicher Raubversuch statt versuchter Diebstahl; Freispruch wegen freiwilligen Rücktritts
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 385/72
- Datum
- 07.09.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist Gewaltanwendung von vornherein, auch nur hilfsweise, als Mittel zur Wegnahme vorgesehen, bildet das gesamte Tatgeschehen eine einheitliche Handlung und ist als Raubversuch zu werten.
Ein zunächst gewaltloser, missglückter Wegnahmeversuch geht in einen einheitlichen Raubversuch auf, wenn der spätere Einsatz von Gewalt Teil des ursprünglich gefassten Tatplans ist.
Ein Rücktritt vom noch unbeendeten Raubversuch ist freiwillig und strafbefreiend, wenn der Täter aus persönlichen Motiven von der Tatausführung ablässt und nicht durch von seinem Willen unabhängige Umstände gehindert wird.
Eine auf Freispruch gerichtete Entscheidung ist gemäß § 357 StPO auf Mitangeklagte zu erstrecken, soweit dieselben Tatbestände betroffen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 9. Mai 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
den Jaschinenschlosser Jens ██, geboren am █████████████ in █, wohnhaft ██ 4955 in █,
den Koch Jürgen P██████, geboren am ██████ in ██████, wohnhaft ████ 4952 in ██████,
wegen versuchten Diebstahls.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. September 1972, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Meyer als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Hürxthal, Bundesrichter Salger, Bundesrichter Dr. Knoblich als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin ██████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 9. Mai 1972 aufgehoben, soweit er und der Mitangeklagte ████████ im Fall 6 der Urteilsgründe wegen versuchten Diebstahls verurteilt worden sind. Die Angeklagten werden in diesem Fall auf Kosten der Staatskasse freigesprochen, der auch die ihnen soweit entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt werden.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ███ unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchten Diebstahls zu sechs Monaten Jugendstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist begründet.
Nach den Feststellungen des Landgerichts haben die Angeklagten ███ und ████ am Abend des 28. November 1971 auf einer einsamen Straße eine Frau angesprochen und, wenn sie ihre Geldbörse in die Hand nehmen würde, ihr diese blitzschnell wegzunehmen und wegzulaufen. Dem Plan entsprechend sprach der Angeklagte ████ eine zufällig des Weges kommende Frau an und verlangte von ihr nachdrücklich Geld. Die Frau rief laut um Hilfe, faßte ihre Tasche fest und lief in Todesangst davon. ███ lief ihr einige Schritte nach, kehrte jedoch dann um, weil er, wie das Landgericht zu seinen Gunsten unterstellt, Mitleid mit ihr hatte.
Das Landgericht teilt dieses Geschehen in zwei Abschnitte ein: in den mißlungenen Versuch, der Frau rechtlich als beendeten Diebstahlsversuch gewertet, und in einen Raubversuch, von dem aber der Angeklagte unwiderlegbar freiwillig zurückgetreten sei. Diese Aufspaltung des Vorganges ist jedoch rechtlich nicht haltbar. Das Landgericht hat zwar nicht positiv feststellen können, ob es die Angeklagten von vornherein geplant hatten, der Frau die Geldbörse mit körperlicher Gewalt wegzunehmen, falls das Überraschungsmanöver nicht gelingen sollte. Geht man aber davon aus, daß sich die Täter nicht auf eine überraschende, vielleicht sogar gewaltlose Wegnahme der Geldbörse beschränken, sondern notfalls Gewalt anwenden wollten, so entspricht es der natürlichen Anschauung, das gesamte Geschehen rechtlich als eine einheitliche Handlung zu betrachten. Der zweite Tatabschnitt nach dem Davonlaufen der Frau kann dann nicht losgelöst von dem vorherigen Geschehen gewürdigt werden, wie das Landgericht es will; denn der Angeklagte ███ ist der Frau nicht auf Grund eines selbständigen neuen Tatentschlusses nachgelaufen, sondern in Ausführung des ursprünglich für den Fall des Scheiterns des Überraschungsmanövers gefaßten Tatplanes. Sein Vorgehen ist, unterstellt, daß Gewaltanwendung von vornherein, wenn auch nur hilfsweise, geplant war, rechtlich als ein einheitlicher Raubversuch zu werten.
In diesem Raubversuch geht der in erster Linie geplante, aber mißlungene Versuch, die Geldbörse überraschend wegzunehmen, auf, auch wenn er für sich nur als versuchter Diebstahl zu werten sein sollte, weil sich die Täter möglicherweise vorgestellt haben, sie könnten der Frau die Geldbörse vielleicht ohne jede Gewaltanwendung wegnehmen (vgl. BGH NJW 1955, 440; BGHSt 18, 329).
Der hiernach zugunsten der Täter anzunehmende einheitliche Raubversuch war noch nicht beendet, als die Frau davonlief. ███ und ███████ hatten zu diesem Zeitpunkt noch nicht alles getan, was nach ihrem Tatplan zur Vollendung des Raubes erforderlich war. Sie hätten die Frau noch einholen und ihr die Geldbörse mit Gewalt wegnehmen können (vgl. BGHSt 4, 180; 14, 75).
Von diesem unbeendeten Raubversuch ist ███, wie das Landgericht insoweit rechtlich zutreffend annimmt, möglicherweise freiwillig zurückgetreten. Hat er, was nach Ansicht des Landgerichts nicht auszuschließen ist, aus Mitleid von der Frau abgelassen, so ist er an der Vollendung der geplanten Tat nicht durch Umstände gehindert worden, die von seinem Willen unabhängig waren. Seine Verurteilung wegen versuchten Diebstahls kann daher nicht aufrechterhalten werden. Da weitere Feststellungen, die zu einer Verurteilung des Angeklagten ███ führen könnten, nicht zu erwarten sind, ist er freizusprechen.
Die Entscheidung ist gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten ██████ zu erstrecken. Der diesen Angeklagten betreffende Strafaussprach bleibt hiervon unberührt. Die Verurteilung wegen versuchten Diebstahls in den erörterten Fall hat auf die Höhe der gegen den Angeklagten ████ verhängten Strafe offensichtlich keinen Einfluß gehabt. Er ist wegen räuberischer Erpressung in drei Fällen, schweren Raubes in zwei Fällen, wegen versuchten schweren Raubes, wegen versuchten Raubes und wegen des versuchten Diebstahls zu zwei Jahren Jugendstrafe verurteilt worden.
| Hürxthal | Meyer | Salger | |||
| Mayr | Knoblich |