Revision: Aufhebung wegen unklarer Feststellungen zur gewaltsamen Vornahme unzüchtiger Handlungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 385/71
- Datum
- 28.10.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen setzt die Entscheidung konkrete tatsächliche Feststellungen voraus, aus denen sich der sexuelle Gehalt der Handlung ergibt; bloße äußerliche Eindrücke oder pauschale Formulierungen genügen nicht.
Die rechtliche Würdigung darf keine Tatsachenbehauptungen enthalten, die nicht durch die Feststellungen gestützt sind; neue, entscheidungserhebliche Tatsachengrundlagen sind in den Feststellungen zu belegen.
Ist aufgrund der Feststellungen unklar, ob der Täter eine vollendete Straftat oder nur einen Versuch verfolgte, darf das Revisionsgericht den Schuldspruch nicht eigenständig in einen Versuchsschuldvorwurf ändern, sondern hat die Sache zur weiteren Aufklärung zurückzuverweisen.
Tragen miteinander verknüpfte Teiltaten (z. B. Körperverletzung und Unzucht) zur Gesamtverurteilung bei und entfällt eine tragende Grundlage, ist das Urteil insgesamt aufzuheben und die Sache neu zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 1. Juni 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ohne festen Wohnsitz, den Arbeiter Karl ████ geboren am ███ 1929 in ███ (Kreis RCD, Lettland), zur Zeit in Haft, wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Oktober 1971, an der teilgenommen haben:
Meyer Senatspräsident als Vorsitzender,
Mayr Bundesrichter
Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter
Hürxthal Bundesrichter
Salger Bundesrichter
als beisitzende Richter,
██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 1. Juni 1971 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt worden. Seine Revision hat Erfolg.
Auf die Verfahrensrüge braucht nicht eingegangen zu werden, da das Urteil auf die Sachrüge aufgehoben werden muss:
1. Die Strafkammer hat möglicherweise den Begriff der Vornahme unzüchtiger Handlungen verkannt. Ihre Auffassung, das Verhalten des Angeklagten sei „eindeutig sexuell motiviert“ gewesen, da der Angeklagte auf der Frau „in beischlafsähnlicher Haltung“ gelegen sei, findet in den tatsächlichen Feststellungen keine ausreichende Stütze. Nach ihnen lag der Angeklagte zwar auf der mit einer langen Hose bekleideten Frau, als zwei Männer auf die schon während des Handgemenges von der Frau ausgestoßenen Hilferufe hinzugeeilt waren. Einer von ihnen riss den Angeklagten dann von der Frau hoch, noch ehe sich dieser „weiter an der Zeugin zu schaffen machen konnte“. Auch die Frau selbst hat von Anfang an bekundet, dass der Angeklagte an ihr keine unsittlichen Handlungen vorgenommen hat. Die vom Landgericht erst bei der rechtlichen Würdigung gemachte Ausführung, der Angeklagte sei auf ihr in beischlafsähnlicher Haltung gelegen – bei der Schilderung des Sachverhalts heißt es nur, er habe sie auf den Boden geworfen, sich auf sie gelegt und sie festgehalten –, hatte unter diesen Umständen mit näheren Feststellungen belegt werden müssen.
Da somit nach den bisherigen Feststellungen der Geschehensablauf in seiner Gesamtheit nach außen hin nur den Eindruck der Gewaltanwendung erweckt, die dem Angeklagten möglicherweise dazu dienen sollte, eine für später beabsichtigte unzüchtige Handlung an der Frau vorzubereiten, kann die Verurteilung wegen vollendeter gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen nicht bestehen bleiben. Da es aber auch noch der Klärung bedarf, welche Vorstellungen sich der Angeklagte von Anfang an überhaupt machte, worauf sich also sein Vorsatz im Einzelnen richtete, ist der Senat auch nicht in der Lage, den Schuldspruch dahin zu ändern, dass der Angeklagte nur eines versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig ist.
2. Die Verurteilung wegen Körperverletzung ist nicht zu beanstanden. Da zwischen ihr und der Nötigung zur Unzucht jedoch Tateinheit angenommen worden ist, muss das Urteil insgesamt aufgehoben werden.
| Justizangestellter | Mayr | Salger | |||
| Spiegel | Meyer | Hürxthal |