Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Wehrlosigkeit und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 38/53
Datum
26.03.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein LG-Urteil wegen mehrfacher Körperverletzung und Misshandlung Wehrloser. Der BGH hebt die Verurteilungen in zwei Fällen auf, weil die Feststellungen zur Wehrlosigkeit und zur Täterkenntnis unzureichend sind, und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Die übrigen Verurteilungen bleiben bestehen; die Gesamtstrafe ist insoweit aufgehoben. Bei Neufestsetzung kann der Tatrichter auch abweichende Einzelstrafen prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anwendung des Tatbestands der Misshandlung Wehrloser (§ 223b StGB) sind konkrete Feststellungen zum Grad der körperlichen Hilflosigkeit erforderlich; bloße äußere Leiden genügen nicht ohne nähere Darlegung des Widerstandsunvermögens.

2

Die Verurteilung wegen Misshandlung Wehrloser setzt voraus, dass sich aus den Urteilsfeststellungen ergibt, der Täter habe die Wehrlosigkeit des Opfers gekannt oder zumindest erkennen können.

3

Bei der Schuld- und Tatbeurteilung sind vom Tatrichter festgestellte psychische Ausnahmesituationen des Täters zu berücksichtigen, da sie Wirkung auf Schuldfähigkeit und Tatmotivation haben können.

4

Das Revisionsgericht überprüft die richtige Anwendung des Rechts anhand des Festgestellten; es kann nicht zugunsten des Revisionsführers neue tatsächliche Feststellungen treffen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 17. Oktober 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Josef ██ ███ aus █, geboren am ████ █████ 1917 in ██████ wegen Körperverletzung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. März 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 17. Oktober 1952, soweit er wegen Misshandlung Wehrloser verurteilt ist, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Körperverletzung, zum Teil wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Misshandlung Wehrloser, in dreißig Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt worden, weil er als Arbeitseinsatzleiter und als Lagerführer des russischen Kriegsgefangenenlagers Kwesani im Kaukasus deutsche Mitgefangene misshandelt hat. Seine Revision richtet sich in vier Fällen gegen den Schuldspruch, im übrigen greift sie nur den Strafausspruch an. Das Rechtsmittel kann nur zum Teil Erfolg haben.

Fall 8 a und 17.

Als im Sommer 1946 der aus dem Lager entwichene Sprengmeister KO (oder KC) nach einigen Tagen mit einem Oberarmdurchschuss wieder zurückgebracht wurde, empfing der Angeklagte den durch die Flucht Entkräfteten am Lagertor mit Fausthieben. Beim abendlichen Appell stellte er den Gefangenen, dessen Gesicht blutunterlaufen war, den Lagerinsassen vor und schlug wieder mehrmals mit seinen Fäusten auf ihn ein.

Um dieselbe Zeit schleppte sich der etwa 60 Jahre alte Oberst H[REDACTED], der erheblich an Rheumatismus litt, kurz vor dem Ausrücken zur Arbeit an den Angeklagten heran und bat darum, ihn von der Arbeit zu befreien. Der Angeklagte beantwortete diese Bitte mit einem Tritt in das Gesicht.

In beiden Fällen begegnet die Anwendung des § 223 b StGB durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Wehrlos im Sinne dieser Vorschrift ist nur, wer infolge seines körperlichen Zustandes nicht einmal in der Lage ist, schwachen Widerstand zu leisten. Das Landgericht hat die Wehrlosigkeit des Kriegsgefangenen KO indes nur mit der verhältnismäßig leichten Schussverletzung begründet, ohne den Grad der dadurch eingetretenen körperlichen Schwäche näher darzulegen. Auch der nach den Urteilsfeststellungen äußerlich erkennbare, erhebliche Rheumatismus des Oberst H[REDACTED] lässt für sich allein noch nicht auf Wehrlosigkeit im Rechtssinne schließen, zumal dieser Gefangene erst kurz vorher nach längerer Schonung auf Befehl der Russen arbeitsfähig geschrieben worden war. Dem Urteil ist auch nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte diese Umstände kannte und sich der Wehrlosigkeit des Verletzten bewusst war. Ob die Misshandlung einer gefühllosen Gesinnung entsprang, durfte der Tatrichter auch nicht ohne Berücksichtigung des im Urteil festgestellten, auf den Entbehrungen langjähriger Haft beruhenden „psychischen Ausnahmezustandes“, besonders der möglicherweise damit im Zusammenhang stehenden, damaligen Neigung des Angeklagten entscheiden, „in einer augenblicklichen Erregung oder Verärgerung sofort tätlich zu werden“.

Diese Mängel nötigen zur Aufhebung des Urteils in den bezeichneten Fällen und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, das nunmehr auch zu prüfen haben wird, ob im Falle des Oberst H[REDACTED] wenigstens eine gefährliche Körperverletzung gemäß § 223 a StGB gegeben ist.

a.

Im übrigen kann die Sachbeschwerde nicht durchdringen.

Fall 21 und 26.

Den bei einem Diebstahl ertappten und eines weiteren Einbruchdiebstahls in ein russisches Verpflegungsmagazin geständigen Kriegsgefangenen A[REDACTED] schlug der Angeklagte mit 20 bis 30 Boxhieben ins Gesicht und auf den Körper derart zusammen, dass er verquollene Augen hatte und in seine Unterkunft zurückgeführt werden musste. Einen anderen, beim Diebstahl eines Kochgeschirrs mit Kaffee ertappten Gefangenen fragte der Angeklagte, ob er bei der SS gewesen sei, und versetzte ihm auf seine verneinende Antwort drei Faustschläge ins Gesicht, indem er ausrief: „Was, du weißt das nicht? Du bekommst eine Gedächtnisspritze von mir. Auf diesem Boden habe ich schon manchen über neun ausgezählt.“

Die Revision rügt zu Unrecht, dass der Tatrichter bei der rechtlichen Würdigung dieser Fälle als vorsätzliche Körperverletzung die aus dem Urteil ersichtlichen Tatumstände nicht genügend beachtet habe. Das Überhandnehmen der Lagerdiebstähle stellt keinen Rechtfertigungsgrund für ein solches Verhalten des Angeklagten dar. Das von den festgestellten Sachverhalt abweichende tatsächliche Vorbringen der Revision kann von dem nur zur Prüfung der richtigen Gesetzesanwendung berufenen Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden. Dass der Angeklagte sich infolge seiner früheren langjährigen Unterernährung in einem besonderen Reizzustand befand und sich nur dann zu Tätlichkeiten hinreißen ließ, wenn er einen mehr oder minder berechtigten Anlass zu haben glaubte, ist über die Straf-

ermäßigung nach § 51 Abs. 2 StGB hinaus noch weiter als strafmildernd berücksichtigt worden. Der dem Angeklagten erteilte Befehl der russischen Lagerleitung, alle Anordnungen mit Nachdruck durchzusetzen, und der Angstdruck, dem er infolgedessen als „leitender Funktionär“ eines russischen Kriegsgefangenenlagers ausgesetzt war, ist im Urteil schon bei Erörterung der verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu seinen Gunsten verwertet worden. Einer nochmaligen Hervorhebung dieser Umstände bedurfte es nicht. Gegenüber dem Vorbringen des Angeklagten, er habe im Interesse der Gemäßregelten gehandelt, um ihnen härtere Strafen durch die russische Lagerleitung zu ersparen, weist das Urteil zutreffend darauf hin, dass es sich bei sämtlichen Straftaten nicht um überlegte Handlungen, sondern um eine „spontane Reaktion“ auf tatsächliche oder vermeintliche Angriffe gegen die Lagerordnung, die Stellung des Angeklagten als Lagerführers oder ihm bereitete Unbequemlichkeiten handelte.

Nach alledem lässt die Strafzumessung weder in diesen beiden Fällen noch in den übrigen von der Revision mit im wesentlichen gleicher Begründung im Strafausspruch angegriffenen Fällen Nr. 6 und 11 einen zum Nachteil des Beschwerdeführers ausschlagenden Rechtsfehler erkennen. Die verhängten Strafen stehen auch der Höhe nach nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen rechtsstaatlichen Strafens. In den Fällen 6, 11, 21 und 26 ist die Revision daher zu verwerfen. Jedoch muss wegen der Aufhebung des Urteils in den beiden anderen Fällen auch die Gesamtstrafe aufgehoben werden.

Bei der Neufestsetzung der beiden Einzelstrafen ist der Tatrichter nicht gehindert, auch höhere Strafen als bisher auszusprechen, weil die Vorschrift des § 358 Abs. 2 StPO nur die Schlechterstellung des Angeklagten im Gesamtergebnis, hier also nur hinsichtlich der Gesamtstrafe, verbietet.

BundesanwaltGroßDr. Augustin
EngelsKrummeMartin