Revision verworfen: Urkundenfälschung/Betrug – Zurechnungsfähigkeit und Straffreiheitsgesetz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 38/51
- Datum
- 12.04.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bestehen konkrete Anhaltspunkte für verminderte Schuldfähigkeit, hat das Gericht von Amts wegen aufzuklären; die Nichterhebung eines Sachverständigen ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn das Urteil keine hinreichende Prüfung der Frage erkennen lässt.
Bei der Anwendung eines Straffreiheitsgesetzes ist die Anwendbarkeit auf einzelne Taten und der maßgebliche Stichtag vom Gericht darzulegen; eine unterlassene Prüfung kann zu einer unklaren Rechtsfolgenbewertung führen.
Die Annahme einer fortgesetzten Handlung setzt das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes voraus; liegen für jede Tat eigenständige Entschlüsse vor, ist eine fortgesetzte Tat nicht gegeben.
Bei gleichwertigen Ausführungsarten desselben Delikts verletzt die Unterlassung einer Wahlfeststellung nicht das Verbot der Wahlfeststellung, sofern die Unterscheidung für die Rechtsfolge unerheblich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 31. Oktober 1950
Rubrum
In der Strafsache gegen ██ aus ███ (Kreis ██) wegen Urkundenfälschung, Betrugs und Unzucht hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. April 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hulle, Bundesrichter ███, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Reineweber als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der █████,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 31. Oktober 1950 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist vom Landgericht in Arnsberg wegen in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangener fortgesetzter mittelbarer Falschbeurkundung und in den beiden Fällen des Betrugs zu einer Gesamtstrafe von 5 Jahren Gefängnis verurteilt worden. Das Landgericht hat die Rechtswirkungen des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 31. Dezember 1949 (BGBl. S. 37) auf den vorliegenden Sachverhalt nicht angewendet und ██████ im Hinblick auf § 4 des Gesetzes als Fahrenshindernis verneint. Grund hierfür war, dass das Landgericht davon ausgegangen ist, das Gesetz finde auf die vor dem 15. September 1949 begangenen Straftaten keine Anwendung, ohne etwa unterlassene Prüfung der Gültigkeit des Straffreiheitsgesetzes in der Vorinstanz nachzuholen.
Die Revision rügt, das Landgericht habe sich nicht mit dem Geisteszustand des Angeklagten befasst, sondern seine Anstaltsbeobachtung und ein Gutachten des Kreisarztes über den Geisteszustand des Angeklagten nicht eingeholt. Die Rüge ist offensichtlich, dass das Landgericht seine Aufklärungspflicht verletzt habe, indem es die etwaige verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht geprüft habe. Der Hinweis auf § 51 StGB ergibt, dass sich aus dem Urteil nicht entnehmen lässt, dass die Aufklärungspflicht auch durch Nichterhebung eines Sachverständigenbeweises verletzt werden könne.
Die fortgesetzte mittelbare Falschbeurkundung liegt in der Zeit vor und z. T. nach dem vom Gesetz über die Gewährung von Straffreiheit vorgesehenen Stichtag. Die weiteren Handlungen, die zu einer Verurteilung geführt haben, sind alle nach dem 17. September 1949 begangen.
Das Landgericht hat die Rechtswirkungen des Gesetzes auf die vor dem Stichtag liegenden Taten nicht geprüft und die Frage der Anwendbarkeit des Gesetzes auf die Betrugsfälle offen gelassen. Es hat im Anschluss an die Gesamtstrafe unter 6 Monaten gelegen haben würde, wäre bedingter Straferlass zu gewähren gewesen. Wegen der späteren Straftaten wäre dieser jedoch entfallen.
Die Revision rügt ferner zu Unrecht die Verkennung des Begriffs der fortgesetzten Handlung bei den Betrugsfällen. Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte vor jeder neuen Betrugshandlung zum Nachteil der einzelnen Geschädigten seine Absicht, weitere Betrügereien zu begehen, aufgegeben habe, und dass daher von einem Gesamtvorsatz nicht gesprochen werden könne. Diese Darlegungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Annahme von fortgesetzten Handlungen bei den Betrugsfällen zu Recht erfolgt ist. Jedenfalls ist der Angeklagte insoweit nicht beschwert.
Auch gegen die Verurteilung wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung bestehen keine Bedenken. Das Landgericht hat nicht festgestellt, ob der Angeklagte eine unechte oder eine echte Urkunde hergestellt hat. Es hat jedoch dargelegt, dass diese Feststellung nicht getroffen werden konnte, da es sich lediglich um gleichwertige Ausführungsarten desselben Delikts handele. Ein Verstoß gegen das bestehende Verbot der Wahlfeststellung liegt nicht vor.
Das Urteil lässt auch im Übrigen keine Rechtsverletzung zum Nachteil des Angeklagten erkennen, deshalb musste seine Revision verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 474 StPO.
Dr. Groß Dr. Augustin Jagusch einewefers tho