Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung zur Ergänzung formmangelhafter Revisionsbegründung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 384/91
Datum
28.08.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte stellte einen Wiedereinsetzungsantrag, nachdem seine Revision formunwirksam begründet worden sei und er eine anschließende formgerechte Verfahrensrüge vorlegte. Der BGH verwirft den Antrag mit der Begründung, § 44 StPO erfasse nur das Versäumen von Fristen oder Terminen. Eine Wiedereinsetzung zur Ergänzung bereits erhobener Verfahrensrügen ist unzulässig; eine Ausnahme greift nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO ist nur möglich, wenn eine Frist oder ein Termin versäumt worden ist.

2

Eine Wiedereinsetzung zur Heilung formaler Mängel der Revisionsbegründung oder zur nachträglichen Ergänzung bereits erhobener Verfahrensrügen ist unzulässig.

3

Die Möglichkeit, formale Mängel nach Hinweis des Generalbundesanwalts durch nachträgliche Ergänzung zu beheben, steht dem Zweck von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entgegen und rechtfertigt keine Wiedereinsetzung.

4

Von der Unzulässigkeit gibt es nur enge, von der Rechtsprechung entwickelte Ausnahmen; deren Voraussetzungen müssen im Einzelfall konkret vorliegen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 384/91 in der Strafsache gegen Kay Uwe ████████ aus [REDACTED], geboren am ████████ 1962 in [REDACTED], wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 28. August 1991

Tenor

Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten vom 23. August 1991 wird verworfen.

Gründe

Der Wiedereinsetzungsantrag kann seine rechtzeitige Anbringung unterstellt – keinen Erfolg haben. Der Angeklagte hat seine Revision fristgerecht durch bei Gericht am 25. April 1991 eingegangenen Schriftsatz begründet. Er hat bei der Darstellung der Verfahrensrüge allerdings die Form des § 344 Abs. 2 Nr. 2 StPO nicht gewahrt. Mit seinem Wiedereinsetzungsantrag legt er nunmehr eine formgerechte Verfahrensbeschwerde vor.

Die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sieht das Gesetz nur in den Fällen vor, in denen eine Frist (oder ein Termin) versäumt worden ist (§ 44 Satz 1 StPO). Soweit der Angeklagte somit wegen Außerachtlassen der gesetzlich vorgeschriebenen Form der Revisionsbegründung Wiedereinsetzung begehrt, kommt eine solche schon ganz allgemein nicht in Betracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Wiedereinsetzung zur Ergänzung einer bereits erhobenen Verfahrensrüge unzulässig (BGH NStZ 1985, 181; BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 1 und 3). Zu Recht ist in diesen Erkenntnissen darauf hingewiesen worden, dass die Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO für den Be-

reich zunächst nicht formgerecht angebrachter Verfahrensrügen im Ergebnis außer Kraft gesetzt werde, wenn der Angeklagte, dem erst durch die Antragsschrift des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO formale Mängel in der Begründung seiner Verfahrensrüge aufgezeigt werden, diese unter Hinweis auf Verteidigerverschulden nachbessern dürfte (BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 1). Ein von der Rechtsprechung von diesem Grundsatz zugelassener Ausnahmefall (vgl. BGH NStZ 1981, 110; BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 4) liegt nicht vor.

SalgerSteindorfBasdorf
Meyer-GoßnerMaatz